Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. Juli 2017 –
AGC Glass Europe u. a./Kommission

(Rechtssache C-517/15 P) ( 1 )

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Art. 101 und 102 AEUV – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 30 – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem ein rechtswidriges Kartell auf dem europäischen Markt für Automobilglas festgestellt wird – Veröffentlichung einer nicht vertraulichen Fassung des Beschlusses – Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen – Mandat des Anhörungsbeauftragten – Beschluss 2011/695/EU – Art. 8 – Vertraulichkeit – Informationen, die sich aus einem Kronzeugenantrag ergeben – Teilweise Ablehnung des Antrags auf vertrauliche Behandlung – Vertrauensschutz – Gleichbehandlung“

1. 

Wettbewerb–Verwaltungsverfahren–Berufsgeheimnis–Beschluss des Anhörungsbeauftragten über die Offenlegung eines Beschlusses der Kommission, mit dem ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln geahndet wird–Pflichten des Anhörungsbeauftragten–Umfang und Grenzen

(Beschluss 2011/695 der Kommission, Art. 8)

(vgl. Rn. 39-46, 51-59)

2. 

Rechtsmittel–Gründe–Verfälschung der Tatsachen und Beweise–Verfälschung, die sich offensichtlich aus den Akten ergeben muss

(Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 60-64)

3. 

Wettbewerb–Verwaltungsverfahren–Beschluss der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird–Veröffentlichung von Informationen, die ein Unternehmen, das an einer Zuwiderhandlung beteiligt war, der Kommission freiwillig übermittelt hat, um in den Genuss des Kronzeugenprogramms zu gelangen–Verletzung der Rechte des betroffenen Unternehmens nach der Kronzeugenregelung–Fehlen–Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes–Fehlen

(Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 30; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission)

(vgl. Rn. 73-83)

4. 

Wettbewerb–Verwaltungsverfahren–Beschluss der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird–Veröffentlichung von Informationen, die ein Unternehmen, das an einer Zuwiderhandlung beteiligt war, der Kommission freiwillig übermittelt hat, um in den Genuss des Kronzeugenprogramms zu gelangen–Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz–Fehlen

(Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 30; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission)

(vgl. Rn. 84-88)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die AGC Glass Europe SA, die AGC Automotive Europe SA, die AGC France SAS, die AGC Flat Glass Italia Srl, die AGC Glass UK Ltd und die AGC Glass Germany GmbH tragen die Kosten.


( 1 ) ABl. C 398 vom 30.11.2015.