Rechtssache C‑489/15
CTL Logistics GmbH
gegen
DB Netz AG
(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eisenbahnverkehr – Richtlinie 2001/14/EG – Wegeentgelt – Entgeltregelung – Nationale Regulierungsstelle, die gewährleistet, dass die Wegeentgelte der Richtlinie entsprechen – Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und einem Eisenbahnunternehmen – Diskriminierungsverbot – Erstattung von Entgelten ohne Beteiligung der Regulierungsstelle und außerhalb der Rechtsbehelfsverfahren, an denen sie beteiligt ist – Nationale Regelung, wonach der Zivilrichter bei einem Entgelt, das nicht der Billigkeit entspricht, einen angemessenen Betrag festsetzen darf“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. November 2017
Verkehr–Eisenbahnverkehr–Richtlinie 2001/14–Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und Erhebung von Entgelten–Erhebung von Wegeentgelten–Verpflichtungen der Mitgliedstaaten–Wahrung der Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur–Bedeutung
(Richtlinie 2001/14 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2004/49 geänderten Fassung, Erwägungsgründe 12, 20 und 34)
Verkehr–Eisenbahnverkehr–Richtlinie 2001/14–Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und Erhebung von Entgelten–Erhebung von Wegeentgelten–Verpflichtungen der Mitgliedstaaten–Tragweite–Festsetzung des Wegeentgelts–Ausschluss–Zuständigkeit des Betreibers der Infrastruktur
(Richtlinie 2001/14 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2004/49 geänderten Fassung, Art. 4 Abs. 1)
Verkehr–Eisenbahnverkehr–Richtlinie 2001/14–Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und Erhebung von Entgelten–Erhebung von Wegeentgelten–Verpflichtungen der Mitgliedstaaten–Wahrung der Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur–Bedeutung–Nationale Regelung, nach der der Zivilrichter das geltende Entgelt nach billigem Ermessen bestimmen darf–Unzulässigkeit
(Richtlinie 2001/14 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2004/49 geänderten Fassung, 12. Erwägungsgrund, Art. 4 Abs. 5 und Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 38-41)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 77-79)
Die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung, insbesondere deren Art. 4 Abs. 5 und deren Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6, sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach die Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr von den ordentlichen Gerichten im Einzelfall auf Billigkeit überprüft und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie 2001/14 in der durch die Richtlinie 2004/49 geänderten Fassung vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle abgeändert werden können.
So geht aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14 hervor, dass die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur in dem von den Mitgliedstaaten abgesteckten Rahmen einen Anreiz geben sollen, die Nutzung ihrer Fahrwege zu optimieren (Urteil vom 28. Februar 2013, Kommission/Spanien,C‑483/10, EU:C:2013:114, Rn. 44). Die Betreiber der Infrastruktur können zwar die Höhe der Entgelte grundsätzlich anhand eines für alle Eisenbahnunternehmen geltenden Entgeltsystems berechnen, doch kann ihnen die aus einem solchen System resultierende Optimierung nicht gelingen, wenn sie jederzeit damit rechnen müssen, dass ein Zivilgericht nach § 315 BGB das für ein einzelnes Eisenbahnunternehmen, das Partei des Verfahrens ist, geltende Entgelt nach billigem Ermessen bestimmt. Die Festlegung des Entgelts durch das Gericht würde nämlich den Spielraum des Betreibers der Infrastruktur in einem nicht mit den Zielen der Richtlinie 2001/14 vereinbaren Maß einengen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Kommission/Italien,C‑369/11, EU:C:2013:636, Rn. 43).
(vgl. Rn. 80, 81, 103 und Tenor)