Rechtssache C‑471/15

Sjelle Autogenbrug I/S

gegen

Skatteministeriet

(Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Sonderregelung der Differenzbesteuerung – Begriff ‚Gebrauchtgegenstände‘ – Verkauf von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Januar 2017

Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Sonderregelungen – Sonderregelung der Differenzbesteuerung – Begriff der Gebrauchtgegenstände – Gebrauchte Teile, die aus Altfahrzeugen stammen und als Ersatzteile verkauft werden – Lieferung solcher Ersatzteile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer – Einbeziehung

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Erwägungsgrund 51 und Art. 311 Abs. 1 Nr. 1, 314 Buchst. a und 315)

Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass gebrauchte Teile, die aus Altfahrzeugen, die ein Autoverwertungsunternehmen von einer Privatperson erworben hat, stammen und als Ersatzteile verkauft werden sollen, „Gebrauchtgegenstände“ im Sinne dieser Bestimmung sind, mit der Folge, dass die Lieferungen solcher Teile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegen.

Was insoweit die Differenzbesteuerung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 315 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 die Differenz (Handelsspanne) des steuerpflichtigen Wiederverkäufers dem Unterschied zwischen dem von ihm geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis des Gegenstands entspricht.

Die Nichtanwendung dieser Regelung auf Ersatzteile, die aus von Privatpersonen angekauften Altfahrzeugen entnommen wurden, liefe dem Ziel der Sonderregelung der Differenzbesteuerung zuwider, das nach dem 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 darin besteht, auf dem Gebiet der Gebrauchtgegenstände Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Stenholmen, C‑320/02, EU:C:2004:213, Rn. 25, vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C‑280/04, EU:C:2005:753, Rn. 37, und vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C‑203/10, EU:C:2011:118, Rn. 47).

Würden Lieferungen solcher Ersatzteile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer mit Mehrwertsteuer belegt, hätte dies nämlich eine Doppelbesteuerung zur Folge, weil zum einen im Verkaufspreis dieser Teile schon zwangsläufig die Mehrwertsteuer berücksichtigt wurde, die bereits im Vorfeld durch eine Person, die unter Art. 314 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 fällt, beim Kauf des Fahrzeugs entrichtet wurde, und zum anderen, weil dieser Betrag weder von dieser Person noch vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer abgezogen werden konnte (vgl. Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C‑203/10, EU:C:2011:118, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(vgl. Rn. 38-40, 45 und Tenor)