URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

26. Oktober 2016 ( *1 )

„Rechtsmittel — Dumping — Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1138/2011 und (EU) Nr. 1241/2012 — Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia — Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 — Art. 2 Abs. 10 Buchst. i — Berichtigung — Ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter — Art. 2 Abs. 10 Unterabs. 1 — Symmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung“

In der Rechtssache C‑468/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. September 2015,

PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas) mit Sitz in Medan (Indonesien), Prozessbevollmächtigter: D. Luff, avocat,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von N. Tuominen, avocate,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und M. França als Bevollmächtigte,

Sasol Olefins & Surfactants GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Sasol Germany GmbH mit Sitz in Hamburg,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas) (im Folgenden: PTMM) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Juni 2015, PT Musim Mas/Rat (T‑26/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:437), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 1138/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (ABl. 2011, L 293, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1241/2012 des Rates vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 1138/2011 (ABl. 2012, L 352, S. 1) (im Folgenden zusammen: streitige Verordnungen) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in zeitlicher Hinsicht maßgeblich sind die Bestimmungen über den Erlass von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, berichtigt im ABl. 2010, L 7, S. 22) in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 (ABl. 2012, L 237, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung).

3

In Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung heißt es:

„Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.

In diesen Fällen werden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft zu ermitteln.

…“

4

Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung bestimmt:

„Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden:

i) Provisionen

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden.

Als ‚Provision‘ gilt auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnungen

5

PTMM ist eine Gesellschaft mit Sitz in Indonesien, die u. a. Fettalkohole (im Folgenden: betroffene Ware) herstellt. Sie vertreibt ihre Erzeugnisse in der Europäischen Union über zwei Gesellschaften mit Sitz in Singapur, die Inter-Continental Oils & Fats Pte Ltd (im Folgenden: ICOF S), eine Tochtergesellschaft, die zu 100 % von Aktionären kontrolliert wird, die auch PTMM kontrollieren, und die Besdale Trading Pte Ltd, sowie über eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, die ICOF Europe GmbH, die zu 100 % von der ICOF S gehalten wird.

6

Im Anschluss an einen am 30. Juni 2010 eingereichten Antrag zweier Unionshersteller, der Cognis GmbH und der Sasol Olefins & Surfactants GmbH, und eine von der Europäischen Kommission durchgeführte Untersuchung erließ der Rat der Europäischen Union die Durchführungsverordnung Nr. 1138/2011. Darin wird ein endgültiger Antidumpingzoll von 45,63 Euro pro Tonne auf die Einfuhren der von PTMM hergestellten betroffenen Ware erhoben.

7

Zur Berechnung dieses endgültigen Antidumpingzolls nahm der Rat für die Provisionen, die PTMM an ICOF S für die von ICOF S durchgeführten Verkäufe in die Europäische Union gezahlt hatte, im Rahmen des Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nach unten vor. In diesem Zusammenhang wies er im 31. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 1138/2011 insbesondere das Argument von PTMM zurück, dass diese eine wirtschaftliche Einheit mit ICOF S bilde, innerhalb deren ICOF S als interne Ausfuhrabteilung handele. Zudem wies der Rat im 35. Erwägungsgrund dieser Verordnung das Vorbringen von PTMM, dieselbe Berichtigung müsse gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung auch am Normalwert vorgenommen werden, mit der Begründung zurück, dass der Vertrag, der die Zahlung einer Provision an ICOF S vorsehe, nur Ausfuhrverkäufe und nicht Inlandsverkäufe betreffe und Inlandsverkäufe direkt von PTMM in Rechnung gestellt würden.

8

Am 13. Juni 2012 teilte die Kommission PTMM mit, dass sie im Anschluss an das Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78), beabsichtige, die Durchführungsverordnung Nr. 1138/2011 abzuändern, um den einer anderen indonesischen Gesellschaft, der PT Ecogreen Oleochemicals, Ecogreen Oleochemicals (Singapore) Pte. Ltd (im Folgenden: Ecogreen), auferlegten Antidumpingzoll zu ändern, da sich diese Gesellschaft in einer ähnlichen Situation befinde wie sie der Rechtssache zugrunde gelegen habe, in der dieses Urteil und das Urteil des Gerichts vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T‑249/06, EU:T:2009:62), ergangen seien, und eine wirtschaftliche Einheit mit der Ecogreen Oleochemicals GmbH bilde.

9

Am 11. Dezember 2012, erließ der Rat die Durchführungsverordnung Nr. 1241/2012. Durch diese Verordnung wurde der für Ecogreen geltende Satz des endgültigen Antidumpingzolls auf 0 Euro pro Tonne herabgesetzt. Ungeachtet der Anträge von PTMM, anzuerkennen, dass ihre Situation mit der von Ecogreen identisch sei, erhielt der Rat den für PTMM geltenden endgültigen Antidumpingzoll durch diese Verordnung aufrecht.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

10

Mit am 20. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob PTMM Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnungen.

11

Zur Begründung ihrer Klage machte PTMM vier Klagegründe geltend.

12

Mit dem ersten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung geltend gemacht. Dieser Klagegrund war in zwei Teile untergliedert. Erstens warf PTMM dem Rat vor, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Ermessensmissbrauch begangen zu haben, indem er das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen ihr und ICOF S nicht anerkannt habe. Zweitens habe der Rat keinen überzeugenden Nachweis dafür erbracht, dass ICOF S ähnliche Funktionen ausgeübt habe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Der zweite Klagegrund beruhte auf einem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Unterabs. 1 der Grundverordnung. Dieser Klagegrund war ebenfalls in zwei Teile untergliedert. Nur der erste Teil dieses Klagegrundes ist für das vorliegende Rechtsmittel erheblich. Im Rahmen dieses Teils des Klagegrundes machte PTMM geltend, dass der Rat durch die Berichtigung des Ausfuhrpreises eine Asymmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis herbeigeführt habe und daher eine ähnliche Berichtigung für den Normalwert hätte vornehmen müssen. Der dritte und der vierte Klagegrund betrafen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung bzw. das Diskriminierungsverbot.

13

Durch das angefochtene Urteil wies das Gericht die vier Klagegründe zurück und wies die Klage insgesamt ab.

Anträge der Rechtsmittelparteien

14

PTMM beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

den Rechtsstreit im Sinne ihrer vor dem Gericht gestellten Anträge endgültig zu entscheiden und die gemäß den streitigen Verordnungen gegen sie festgesetzten Antidumpingzölle für nichtig zu erklären, und

dem Rat und den Streithelferinnen neben ihren eigenen Kosten die ihr im Rahmen beider Rechtszüge entstandenen Kosten aufzuerlegen.

15

Der Rat beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen,

hilfsweise, die Klage abzuweisen, und

PTMM die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

16

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen und

PTMM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

17

PTMM stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung, soweit das Gericht den Begriff „wirtschaftliche Einheit “ falsch angewandt habe

18

Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in sieben Teile.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Anwendung einer falschen Methodik und fehlende Berücksichtigung entscheidender Beweise

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

19

PTMM macht erstens geltend, das Gericht habe eine falsche Methodik angewandt, als es abgelehnt habe, auf sie den Begriff „wirtschaftliche Einheit“ anzuwenden. Aus Rn. 47 des angefochtenen Urteils ergebe sich nämlich, dass das Gericht es für ausreichend halte, wenn Anhaltspunkte für das Fehlen einer wirtschaftlichen Einheit dargelegt würden, um die Anwendung dieses Begriffs auszuschließen. Nach der Rechtsprechung müssten jedoch der Rat und die Kommission (im Folgenden zusammen: Unionsorgane) sowie das Gericht die Beweise prüfen, die belegten, dass der Hersteller seinem verbundenen Händler Aufgaben übertrage, für die normalerweise eine interne Verkaufsabteilung zuständig sei.

20

Zweitens habe das Gericht entscheidende Beweise nicht geprüft, insbesondere diejenigen, die belegten, dass sie keine Abteilung für Marketing und Verkauf der betroffenen Ware habe und sich für deren Verkauf – sei es auf dem inländischen oder dem internationalen Markt – vollständig auf ICOF S stütze. Statt diese Beweise zu prüfen, habe das Gericht aus einer Erklärung von PTMM in der mündlichen Verhandlung in Rn. 42 des angefochtenen Urteils den unzutreffenden Schluss gezogen, dass PTMM mit dem Vorbringen, der Rat habe diese Beweise außer Acht gelassen, lediglich den Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung untermauern wolle. Damit habe es das Vorbringen von PTMM verfälscht.

21

Der Rat hält diesen Teil des Klagegrundes für nicht begründet. Die Kommission hält ihn für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

22

Erstens ist zu dem Argument der Anwendung einer falschen Methodik darauf hinzuweisen, dass das Gericht durch Rn. 47 des angefochtenen Urteils keineswegs eine neue Methodik entwickelt hat, wonach die Vorlage von Anhaltspunkten für das Fehlen einer wirtschaftlichen Einheit die Anwendung dieses Begriffs ausschlösse. Vielmehr hat das Gericht im angefochtenen Urteil die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff „wirtschaftliche Einheit“ und zu den Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung angewandt.

23

So hat das Gericht in Rn. 43 bis 46 des angefochtenen Urteils auf diese Rechtsprechung hingewiesen. Insbesondere in Rn. 46 dieses Urteils hat es auf das Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78), Bezug genommen, wonach es den Unionsorganen, wenn sie der Auffassung sind, dass der Ausfuhrpreis nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung nach unten zu berichtigen sei, obliegt, Beweise oder zumindest Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt sind.

24

Rn. 47 des angefochtenen Urteils ist als Einleitung zu verstehen, in der das Gericht im Wesentlichen angekündigt hat, in Anbetracht der in den Rn. 43 bis 46 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung eine Prüfung der Beweise vorzunehmen, die die Schlussfolgerung des Rates stützen, dass PTMM und ICOF S keine wirtschaftliche Einheit bildeten. Diese Prüfung ist in den Rn. 50 bis 71 des angefochtenen Urteils erfolgt.

25

Entgegen dem Vorbringen von PTMM beabsichtigte das Gericht gerade, zu überprüfen, ob die Unionsorgane die Beweise geprüft hatten, die nach dem Vorbringen von PTMM belegten, dass PTMM Aufgaben auf ICOF S übertragen habe, für die normalerweise eine interne Verkaufsabteilung zuständig sei, bevor es das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit ausschloss und eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vornahm.

26

Somit ist dieses Argument als unbegründet zurückzuweisen.

27

Zweitens ist zu dem Vorbringen, das Gericht habe entscheidende Beweise nicht berücksichtigt, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 11. September 2014, Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts [Zhejiang]/Rat, C‑602/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2203, Rn. 37).

28

Daraus folgt, dass der Gerichtshof nicht für die Prüfung der Beweise zuständig ist, auf die das Gericht seine Schlussfolgerung gestützt hat, dass PTMM und ICOF S keine wirtschaftliche Einheit bildeten, sofern diese Beweise nicht verfälscht wurden.

29

Zwar trägt PTMM vor, das Gericht habe in Rn. 42 des angefochtenen Urteils ihre Argumente zur fehlenden Berücksichtigung entscheidender Beweise verfälscht. Doch trägt sie zum einen lediglich vor, das Gericht habe unzutreffend den Schluss gezogen, dass sie mit ihrem Vorbringen den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung durch den Rat untermauern wolle, gibt aber nicht näher an, worin diese Verfälschung bestehe. Zum anderen macht sie nicht geltend, dass diese fehlende Berücksichtigung eine Verfälschung der Beweise darstelle, auf die das Gericht seine in der vorstehenden Randnummer angeführte Schlussfolgerung gestützt hat, oder dass diese Beweise verfälscht worden seien. Da PTMM keine Verfälschung von Beweisen vorgetragen hat, ist dieses Vorbringen daher als unzulässig zurückzuweisen.

30

Jedenfalls geht es in Rn. 42 des angefochtenen Urteils um das Vorbringen von PTMM, die Unionsorgane hätten einen Ermessensmissbrauch begangen, indem sie das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit verneint und bestimmte Tatsachen außer Acht gelassen hätten. In dieser Rn. 42 hat das Gericht indessen lediglich angekündigt, dass es das Vorbringen, mit dem ein Ermessensmissbrauch geltend gemacht werde, im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes des Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung behandeln werde. Es hat dieses Vorbringen infolgedessen in den Rn. 111 bis 122 des angefochtenen Urteils geprüft. Insbesondere in den Rn. 115 bis 120 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Unionsorgane die von PTMM im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Hauptargumente und die entsprechenden Beweise geprüft hätten.

31

Dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten, zum dritten und zum siebten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Berücksichtigung von Anhaltspunkten, die für die Beurteilung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit unerheblich seien

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

32

Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes trägt PTMM vor, dass das Gericht, als es in Rn. 51 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass die von ICOF S in Bezug auf den Verkauf anderer Waren als der betroffenen Ware wahrgenommenen Aufgaben erheblich seien, um die Anwendung des Begriffs „wirtschaftliche Einheit“ abzulehnen, im Rahmen der Prüfung des Begriffs „wirtschaftliche Einheit“ einen unrichtigen Anhaltspunkt herangezogen und den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung in unzulässiger Weise ausgedehnt habe. Dass ICOF S als interne Abteilung für Marketing und Verkauf der betroffenen Ware handele, bedeute nicht, dass sie keine geschäftlichen Beziehungen zu Dritten in Bezug auf der betroffenen Ware ähnliche oder nicht ähnliche Waren begründen könne.

33

Im Rahmen des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes trägt PTMM vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 53 des angefochtenen Urteils darauf abgestellt habe, dass ICOF S von Dritten gelieferte Waren verkauft habe. Erstens könnten sich Geschäftsbeziehungen, die der Händler mit anderen Unternehmen unterhalte, nicht auf die Beziehung zwischen diesem Händler und der Muttergesellschaft auswirken. Zweitens wiesen die Verkäufe von Waren Dritter im vorliegenden Fall keine Verbindung zur betroffenen Ware auf. Gegenstand von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung sei aber die betroffene Ware und nicht andere Waren. Hierzu sei bei der Untersuchung und vor dem Gericht erwiesen, dass ICOF S und ICOF Europe ausschließlich von PTMM hergestellte und nicht von anderen Herstellern stammende betroffene Ware verkauft hätten. Drittens habe das Gericht in den Rn. 54 bis 57 des angefochtenen Urteils fehlerhaft ein neues, unpräzises Kriterium der „Abhängigkeit“ geschaffen. Außerdem bezeichne es nicht näher, unter welchem prozentualen Anteil von Waren Dritter an den Verkäufen von „Abhängigkeit“ gesprochen werden könne.

34

Im Rahmen des siebten Teils rügt PTMM die Feststellung des Gerichts in Rn. 69 des angefochtenen Urteils, dass der Umfang ihrer direkten Ausfuhrverkäufe ein Hinweis darauf sei, dass sie und ICOF S keine wirtschaftliche Einheit bildeten. Zudem habe das Gericht nicht angegeben, wie ein solches Kriterium angewandt werden könne und ab welcher Menge direkter Ausfuhrverkäufe nicht mehr von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden könne.

35

Die Unionsorgane halten diese Teile des Rechtsmittelgrundes für unzulässig und unbegründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

36

Mit dem zweiten, dem dritten und dem siebten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, wirft PTMM dem Gericht im Wesentlichen vor, Anhaltspunkte oder Faktoren berücksichtigt zu haben, die im Rahmen der Prüfung des Begriffs „wirtschaftliche Einheit“ nicht relevant seien, nämlich den Umstand, dass ICOF S andere Waren als die betroffene Ware und von Dritten gelieferte Waren verkauft habe, sowie den Umstand, dass PTMM einen Teil der Ausfuhrverkäufe in die Union direkt in Rechnung gestellt habe.

37

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert ein gerechter Vergleich durchgeführt wird. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden nach dieser Bestimmung auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

38

Zu den Faktoren, für die Berichtigungen vorgenommen werden können, zählen nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden. In dieser Bestimmung ist präzisiert, dass als „Provision“ auch der Aufschlag gilt, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

39

Eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung kann jedoch nicht vorgenommen werden, wenn der in einem Drittstaat ansässige Hersteller und sein verbundener Händler, der mit den Ausfuhren in die Union beauftragt ist, eine wirtschaftliche Einheit bilden.

40

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeiten innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C‑104/90, EU:C:1993:837, Rn. 9).

41

Vor diesem Hintergrund ermöglicht es die Feststellung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit, zu verhindern, dass Kosten, die offensichtlich im Verkaufspreis eines Erzeugnisses enthalten sind, wenn der Verkauf durch eine Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers erfolgt, als nicht in diesem Preis enthalten angesehen werden, wenn die gleiche Verkaufstätigkeit von einer zwar rechtlich selbständigen, jedoch wirtschaftlich vom Hersteller kontrollierten Gesellschaft ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 10. März 1992, Canon/Rat, C‑171/87, EU:C:1992:106, Rn. 13).

42

Daraus folgt, dass bei einem Händler, der mit einem in einem Drittstaat ansässigen Hersteller eine wirtschaftliche Einheit bildet, nicht davon ausgegangen werden kann, dass er im Sinne von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

43

Im Rahmen der Prüfung, ob zwischen einem Hersteller und seinem verbundenen Händler eine wirtschaftliche Einheit besteht, ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs entscheidend, die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen diesem Hersteller und diesem Händler zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 55). Angesichts des Erfordernisses einer Feststellung, die die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen dem Hersteller und dem Händler widerspiegelt, haben die Unionsorgane sämtliche relevanten Faktoren zu berücksichtigen, anhand deren bestimmt werden kann, ob dieser Händler Funktionen einer internen Vertriebsabteilung dieses Herstellers ausübt.

44

Diese Faktoren beschränken sich nicht auf die Funktionen, die der verbundene Händler ausschließlich im Zusammenhang mit den Verkäufen der betroffenen Ware ausübt, die von dem Hersteller, der behauptet, mit diesem Händler eine wirtschaftliche Einheit zu bilden, hergestellt wird.

45

Daher dürfen die Unionsorgane Faktoren berücksichtigen wie den Umstand, dass der verbundene Händler andere Waren als die von der Antidumpinguntersuchung betroffene Ware verkauft, und den Umstand, dass er Waren verkauft, die von anderen Herstellern als dem mit ihm verbundenen Hersteller geliefert werden.

46

Folglich hat das Gericht in den Rn. 51 und 53 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass bei der Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Einheit besteht, die Tätigkeiten des verbundenen Händlers bezüglich anderer Waren als der betroffenen Ware sowie der Anteil der Waren nicht verbundener Hersteller an seinen Verkäufen zu berücksichtigen seien.

47

Hinsichtlich der Verkäufe von Waren nicht verbundener Hersteller ist zu präzisieren, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen von PTMM in den Rn. 54 bis 57 des angefochtenen Urteils keineswegs ein neues Kriterium der „Abhängigkeit“ geschaffen hat. Zwar hat das Gericht in Rn. 54 dieses Urteils ausgeführt, dass bei ICOF S nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie „sich gegenüber dem Konzern, mit dem sie verbunden ist, in einer Situation der Abhängigkeit befindet“, indessen hat es sich in den Rn. 53 bis 57 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt, den Anteil der von dem verbundenen Händler getätigten Verkäufe von Waren nicht verbundener Hersteller zu prüfen.

48

So hat das Gericht in Rn. 53 dieses Urteils darauf hingewiesen, dass der Anteil der Waren nicht verbundener Hersteller an den Verkäufen des verbundenen Händlers ein wichtiger Faktor sei, um zu bestimmen, ob dieser Händler mit dem verbundenen Hersteller eine wirtschaftliche Einheit bilde. Anschließend hat es in den Rn. 54 bis 57 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Tätigkeit von ICOF S sowohl im Jahr 2009 als auch im Jahr 2010 zu einem großen Teil auf Lieferungen nicht verbundener Unternehmen beruht habe, was gegen das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit spreche.

49

Ebenso wie die Unionsorgane Verkäufe anderer Waren als der von dem verbundenen Hersteller hergestellten betroffenen Ware berücksichtigen dürfen, um zu bestimmen, ob eine wirtschaftliche Einheit besteht, ist auch der Umstand, dass der in einem Drittstaat ansässige Hersteller einen Teil der Ausfuhrverkäufe in die Union direkt in Rechnung stellt, ein relevanter Faktor, den die Unionsorgane ebenfalls berücksichtigen können. Hierzu hat das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass, je höher der Anteil dieser Direktverkäufe sei, sich umso schwerer vertreten lasse, dass der verbundene Händler die Funktionen einer internen Vertriebsabteilung ausübe. Entgegen dem Vorbringen von PTMM ist Rn. 69 des angefochtenen Urteils somit frei von Rechtsfehlern.

50

Danach sind der zweite, der dritte und der siebte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten und zum sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Vertrag zwischen PTMM und ICOF S

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

51

Im Rahmen des vierten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes trägt PTMM vor, das Gericht habe rechtlich und tatsächlich unzutreffende Vermutungen zu einem Vertrag zwischen ihr und ICOF S, der die Zahlung einer Provision an ICOF S vorsehe, aufgestellt. Sie rügt, dass das Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass dieser Vertrag einen für die Beurteilung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit erheblichen Gesichtspunkt darstelle.

52

Erstens habe das Gericht unzutreffend angenommen, dass zwischen einem schriftlichen Vertrag und einer „Reihe mündlicher Vereinbarungen“ wie denen zwischen Ecogreen und ihrem verbundenen Händler ein Unterschied bestehe. Zweitens habe das Gericht außer Acht gelassen, dass verschiedene Ausgleichsvereinbarungen zwischen PTMM und ICOF S bestanden hätten. Drittens sei eine Vereinbarung über Verrechnungspreise zwischen zwei verbundenen Unternehmen ein weiterer Beweis dafür, dass diese Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Eine solche Vereinbarung verteile die Risiko- und Gewinnmargen innerhalb einer Gruppe von in verschiedenen Ländern ansässigen Unternehmen. Eine solche Margenverteilung belege das Bestehen einer engen Verbindung zwischen den beiden Unternehmen, die gemeinsam für die Gesamtrentabilität des Konzerns, zu dem sie gehörten, verantwortlich seien. Zudem sei davon auszugehen, dass alle international tätigen Unternehmen mit ihren im Ausland ansässigen verbundenen Händlern Vereinbarungen über Verrechnungspreise wie die Vereinbarung zwischen PTMM und ICOF S schlössen. Das Gericht habe somit wesentliche Realitäten des internationalen Handels und konzerninterner Transfers außer Acht gelassen.

53

Im Rahmen des sechsten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes trägt PTMM vor, das Gericht habe in den Rn. 62 und 64 des angefochtenen Urteils eine fehlerhafte Auslegung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere von Art. 7.3 vorgenommen, der eine Standardklausel zur Vermeidung der gesamtschuldnerischen Haftung der beiden Unternehmen gegenüber Dritten sei. Dies betreffe nicht die Verteilung der Aufgaben zwischen diesen beiden Unternehmen.

54

Nach Ansicht der Unionsorgane sind diese Teile des ersten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen, jedenfalls aber nicht begründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

55

Mit dem vierten und dem sechsten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, wendet sich PTMM im Wesentlichen dagegen, dass das Gericht aus dem Vertrag zwischen PTMM und ICOF S den Schluss gezogen habe, es bestehe keine wirtschaftliche Einheit, sowie gegen die Prüfung dieses Vertrags durch das Gericht.

56

Was erstens das Argument betrifft, der Vertrag zwischen PTMM und ICOF S sei kein relevanter Gesichtspunkt für die Beurteilung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit, ist bereits in Rn. 43 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen worden, dass angesichts des Erfordernisses einer Feststellung, die die wirtschaftliche Realität der Beziehungen zwischen dem Hersteller und dem verbundenen Händler widerspiegelt, sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, die für die Feststellung relevant sind, ob dieser Händler die Funktionen einer internen Vertriebsabteilung ausübt. Das Bestehen eines Vertrags zwischen dem Hersteller und seinem verbundenen Händler, der die Zahlung von Provisionen an den Händler vorsieht, ist aber ein bedeutsamer Gesichtspunkt in den Beziehungen dieser beiden Gesellschaften. Ließe man ihn außer Acht, würde ein Teil der wirtschaftlichen Realität dieser Beziehungen ausgeblendet.

57

Somit hat das Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Bestehen eines Vertrags zwischen PTMM und ICOF S, der die Zahlung von Provisionen an ICOF S vorsieht, ein relevanter Gesichtspunkt für die Feststellung ist, ob diese beiden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilden.

58

Daraus folgt, dass das Argument, dass der Vertrag zwischen PTMM und ICOF S kein relevanter Gesichtspunkt für die Beurteilung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit sei, als unbegründet zurückzuweisen ist.

59

Was zweitens das Vorbringen betrifft, dass zwischen einem schriftlichen Vertrag und einer „Reihe mündlicher Vereinbarungen“ wie den zwischen Ecogreen und ihrem verbundenen Vertreiber geschlossenen kein Unterschied bestehe, dass bestimmte Beweise nicht berücksichtigt worden seien, dass die Realitäten des internationalen Handels und der konzerninternen Transfers nicht berücksichtigt worden seien und dass die Bestimmungen des Vertrags in den Rn. 62 und 64 des angefochtenen Urteils fehlerhaft ausgelegt worden seien, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nach der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat, sofern die Beweise nicht verfälscht werden.

60

Mit dem angeführten Vorbringen wendet sich PTMM indessen gegen die Tatsachenwürdigungen, die das Gericht in den Rn. 62 bis 64 des angefochtenen Urteils zu dem Vertrag zwischen PTMM und ICOF S getroffen hat, ohne jedoch eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen geltend zu machen. Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

61

Nach den vorstehenden Erwägungen sind der vierte und der sechste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: unzulässige Ersetzung der Begründung durch das Gericht

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

62

PTMM beanstandet, das Gericht habe die Begründung ausgewechselt, indem es in Rn. 62 des angefochtenen Urteils auf einige Bestimmungen des zwischen ihr und ICOF S geschlossenen Vertrags abgestellt habe, um festzustellen, dass der Rat vernünftigerweise habe annehmen dürfen, dass diese Bestimmungen darauf hindeuteten, dass PTMM und ICOF S keine wirtschaftliche Einheit bildeten. Es stehe nämlich fest, dass die Unionsorgane die Klauseln des Vertrags weder während der Antidumpinguntersuchung noch später berücksichtigt hätten.

63

Der Rat hält diesen Teil des Rechtsmittelgrundes für unbegründet. Die Kommission hält ihn in erster Linie für unzulässig, hilfsweise für unbegründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

64

Soweit PTMM dem Gericht vorwirft, die Begründung ausgewechselt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage die vom Urheber der angefochtenen Handlung gegebene Begründung nicht durch seine eigene ersetzen darf (Urteil vom 14. April 2016, Netherlands Maritime Technology Association/Kommission, C‑100/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:254, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Hier hat das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Vertrag zwischen PTMM und ICOF S verschiedene Bestimmungen enthalte, die mit dem Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen diesen beiden Gesellschaften schwer zu vereinbaren seien. Wie PTMM vorträgt, hat das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils auf einige Bestimmungen dieses Vertrags, nämlich die Art. 7.3 und 12 Bezug genommen, die belegten, dass zwischen PTMM und ICOF S keine Solidarität bestehe, und die daher darauf hindeuteten, dass diese beiden Gesellschaften keine wirtschaftliche Einheit bildeten.

66

Entgegen dem Vorbringen von PTMM hat das Gericht keineswegs die Begründung ausgewechselt. Aus dem 31. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 1138/2011 und den Erwägungsgründen 29 bis 31 der Durchführungsverordnung Nr. 1241/2012 ergibt sich nämlich, dass die Unionsorgane den zwischen PTMM und ICOF S geschlossenen Vertrag bei der Antidumpinguntersuchung durchaus berücksichtigt haben. So ist nach diesen Erwägungsgründen das Bestehen dieses Vertrags, nach dem ICOF S eine Provision – in Form eines festen Aufschlags – für die Ausfuhrverkäufe erhalten sollte, ein Hinweis darauf, dass PTMM und ICOF S keine wirtschaftliche Einheit bildeten, die Funktionen von ICOF S vielmehr denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ähnlich seien.

67

Daher ist dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zu verwerfen und der erste Rechtsmittelgrund insgesamt als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung, soweit das Gericht festgestellt hat, dass der Rat hinreichend nachgewiesen habe, dass ICOF S ähnliche Funktionen ausübe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter

68

Der zweite Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: unzureichende und diskriminierende Begründung sowie fehlerhafte Verwendung der Beweise

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

69

PTMM macht geltend, dass die Begründung in den Rn. 80 und 82 des angefochtenen Urteils unzureichend und diskriminierend sei. Zudem stützten die in diesen Randnummern angeführten Tatsachen nicht die Schlussfolgerung des Gerichts, sondern könnten verwendet werden, um zu belegen, dass ICOF S ihr als interne Marketing- und Vertriebsabteilung diene.

70

Der Rat hält diesen Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in erster Linie für unzulässig, hilfsweise für unbegründet. Nach Ansicht der Kommission ist er unzulässig.

– Würdigung durch den Gerichtshof

71

Erstens ist zu dem Vorbringen, die Begründung des angefochtenen Urteils sei unzureichend und diskriminierend, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Begründungspflicht, die dem Gericht nach Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung und Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts auf das Gericht anwendbar ist, obliegt, von diesem nicht verlangt, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln; die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 105, und vom 19. März 2015, MEGA Brands International/HABM, C‑182/14 P, EU:C:2015:187, Rn. 54).

72

Im vorliegenden Fall ergibt sich klar aus den Rn. 80 und 82 sowie den Rn. 79, 81 und 83 bis 85 des angefochtenen Urteils, dass die Zurückweisung der Rüge, der Rat habe dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass er die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung als erfüllt angesehen habe, hinreichend begründet war, um den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu prüfen, und PTMM zu ermöglichen, die Gründe zu erfahren, die das Gericht zu dieser Zurückweisung veranlasst haben.

73

Daraus folgt, dass das Vorbringen, die Begründung des angefochtenen Urteils sei unzureichend und diskriminierend, als unbegründet zurückzuweisen ist.

74

Zweitens ist zu dem Vorbringen, das Gericht habe die Beweise fehlerhaft verwendet, darauf hinzuweisen, dass nach der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der Gerichtshof nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat, sofern die Beweise nicht verfälscht werden.

75

Zwar bestreitet PTMM die in den Rn. 80 und 82 des angefochtenen Urteils festgestellten Tatsachen und wendet sich gegen die vom Gericht aus diesen Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen, doch macht sie keine Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen geltend. Daher ist dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen.

76

Nach den vorstehenden Erwägungen ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen die Beweislastregeln im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

77

PTMM ist der Ansicht, das Gericht habe, als es sich auf die in den Rn. 80 bis 82 des angefochtenen Urteils angeführten Beweise gestützt habe, gegen die Beweislastregeln im Rahmen von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung verstoßen.

78

Die Grundverordnung enthalte nämlich eine Vermutung, wonach zwei verbundene Unternehmen nicht unabhängig tätig seien und geleitet würden und durch Ausgleichsvereinbarungen verbunden seien. Dass eine derartige Vermutung bestehe, werde durch Art. 2 Abs. 9 dieser Verordnung bestätigt.

79

Daher verlange die Vornahme einer Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung den Nachweis, dass es sich bei den vom Hersteller an den Händler gezahlten Beträgen um eine „Provision“ oder einen „Aufschlag“ handele, wie sie von einem Kommittenten an einen beauftragten Dritten für die von diesem ausgeübten Handelstätigkeiten gezahlt würden. Außerdem sei nachzuweisen, dass die beiden Unternehmen unabhängig tätig seien und geleitet würden. Im vorliegenden Fall habe der Rat aber nicht nachweisen können, dass eine Unternehmensführungsregelung bestehe, nach der die Leitung von ICOF S und PTMM getrennt sei und diese beiden Unternehmen rechtlich daran gehindert seien, sich in die Angelegenheiten des jeweils anderen einzumischen. Der Rat habe auch nicht nachgewiesen, dass der Ausgleich zwischen ICOF S und PTMM eine Provision sei, die ein unabhängiger Vertreter erhalten hätte, und sich nicht aus Ausgleichsvereinbarungen zwischen den beiden verbundenen Unternehmen ergebe.

80

Nach Ansicht der Unionsorgane ist dieser Teil des Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

81

Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht PTMM im Wesentlichen geltend, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung eine Vermutung bestehe, dass zwei verbundene Unternehmen nicht unabhängig tätig seien und geleitet würden. Daher habe das Gericht, als es sich auf die in den Rn. 80 bis 82 des angefochtenen Urteils bezeichneten Beweise gestützt habe, gegen die Beweislastregeln verstoßen.

82

Zu dieser Beweislast ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Partei, wenn sie gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist (Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 58).

83

Außerdem trägt die Beweislast dafür, dass die in Art. 2 Abs. 10 Buchst. a bis k aufgeführten spezifischen Berichtigungen vorgenommen werden müssen, derjenige, der sich darauf beruft (Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 60).

84

Wenn also ein Hersteller die Vornahme einer Berichtigung des Normalwerts – grundsätzlich nach unten – oder der Ausfuhrpreise – denknotwendig nach oben – beantragt, obliegt es ihm, darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Berichtigung erfüllt sind. Sind hingegen die Unionsorgane der Auffassung, dass der Ausfuhrpreis nach unten zu berichtigen sei, weil eine mit dem Hersteller verbundene Vertriebsgesellschaft ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübe, obliegt es diesen Organen, zumindest übereinstimmende Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu liefern (Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 61).

85

Haben die Unionsorgane übereinstimmende Anhaltspunkte dafür geliefert, dass ein mit einem Hersteller verbundener Händler ähnliche Funktionen wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübt, obliegt es folglich diesem Händler oder diesem Hersteller, den Nachweis zu erbringen, dass eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung nicht gerechtfertigt ist, indem er z. B. nachweist, dass sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. Zu diesem Zweck könnten die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer etwa belegen, dass sie nicht unabhängig tätig sind und dass sie durch Ausgleichsvereinbarungen verbunden sind.

86

Entgegen dem Vorbringen von PTMM besteht im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung keine Vermutung, dass zwei verbundene Unternehmen nicht unabhängig tätig und durch Ausgleichsvereinbarungen verbunden sind, die zur Folge hätte, dass die Unionsorgane, um eine Berichtigung nach dieser Vorschrift vornehmen zu können, nachweisen müssten, dass die beiden Unternehmen unabhängig geleitet werden.

87

Die von PTMM befürwortete Auslegung findet keine Stütze in der Grundverordnung, da Art. 2 Abs. 10 Buchst. i dieser Verordnung nicht die geringste Bezugnahme auf eine solche Vermutung enthält. Diese Bestimmung sieht lediglich vor, dass eine Berichtigung für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden, vorgenommen wird, und stellt klar, dass als „Provision“ auch der Aufschlag gilt, den ein Unternehmen erhält, sofern es ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

88

Zwar beruht Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung, wie PTMM hervorhebt, auf der Vermutung, dass zwei verbundene Unternehmen nicht in unabhängiger Weise tätig sind. So heißt es darin im Wesentlichen, dass der Ausfuhrpreis nicht als zuverlässig angesehen werden kann, wenn eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten besteht. Aus Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung lassen sich jedoch keine Schlüsse für die von den Unionsorganen im Rahmen von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i dieser Verordnung vorzunehmende Prüfung ziehen. Während Art. 2 Abs. 9 die Berechnung des Ausfuhrpreises betrifft und postuliert, dass die Beziehung zwischen dem Ausführer und dem Händler diesen Preis verfälschen kann, stellt Art. 2 Abs. 10 Buchst. i, der den Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis betrifft, nicht auf die Beziehung zwischen dem Ausführer und dem Händler, sondern auf die von dem Händler ausgeübten Funktionen ab.

89

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 80 bis 82 des angefochtenen Urteils geprüft hat, ob der Rat übereinstimmende Anhaltspunkte dafür hatte, dass ICOF S ähnliche Funktionen ausübte wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Das Gericht hat damit die Regeln über die Beweislast, der die Unionsorgane unterliegen, beachtet und insoweit keinen Rechtsfehler begangen.

90

Somit ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zu verwerfen und der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Unterabs. 1 der Grundverordnung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

91

PTMM macht geltend, das Gericht habe mit seiner Feststellung in Rn. 97 des angefochtenen Urteils, sie habe nicht nachgewiesen, dass die mit sämtlichen Verkäufen verbundenen Lasten von ICOF S getragen und die Inlandsverkäufe durch die Einnahmen aus den Provisionen für die Ausfuhrverkäufe finanziert würden, in der Antidumpinguntersuchung vorgelegte, unbestrittene Beweise außer Acht gelassen. Hätte das Gericht diese verfügbaren, von PTMM vorgelegten Beweise berücksichtigt, wäre es zu dem Schluss gelangt, dass der Rat die Symmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis zwangsläufig beeinträchtigt habe.

92

Der Rat trägt in erster Linie vor, dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig sei, hilfsweise, dass er jeglicher Grundlage entbehre. Die Kommission macht in erster Linie ebenfalls geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig sei. Hilfsweise trägt sie vor, dass er ins Leere gehe.

Würdigung durch den Gerichtshof

93

In Rn. 96 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass PTMM, um eine Berichtigung des Normalwerts nach unten gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung zu rechtfertigen, nachweisen müsse, dass ICOF S auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands ähnliche Funktionen ausgeübt habe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. In Rn. 97 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Wesentlichen festgestellt, dass sich PTMM auf das Vorbringen beschränkt habe, dass die mit sämtlichen Verkäufen verbundenen Lasten von ICOF S getragen würden, ohne Beweise hierfür beizubringen. Außerdem hat es darauf hingewiesen, dass der Vertrag zwischen PTMM und ICOF S weder Bestimmungen noch Anhaltspunkte enthalte, die diese Behauptung belegen könnten.

94

Daraus ergibt sich, dass die Feststellungen in Rn. 97, gegen die sich PTMM im Rahmen dieses Teils des Rechtsmittels wendet, unter die Tatsachenwürdigung des Gerichts fallen. Gemäß der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist diese Würdigung der Prüfung durch den Gerichtshof entzogen.

95

Da PTMM keine Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen geltend macht, ist der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

96

Erstens ist PTMM der Ansicht, die Erwägungen des Gerichts in Rn. 117 des angefochtenen Urteils seien spekulativ und nicht hinreichend begründet. Das Gericht habe die Dokumente nicht näher bezeichnet, auf die es mit seiner Feststellung Bezug genommen habe, dass „aus Unterlagen der Akten hervorgeht, dass der Rat im Verwaltungsverfahren angenommen hat, dass die von [PTMM] vorgelegten Erläuterungen nicht belegt, jedenfalls aber nicht erheblich sind“. Solche Unterlagen existierten nicht, und das Gericht habe darüber lediglich spekuliert. Aus den Akten ergebe sich vielmehr, das PTMM im Laufe der Untersuchung sämtliche erforderlichen Erläuterungen vorgelegt habe. Diese Erläuterungen seien nachgeprüft worden und als unbestritten anzusehen. Das Gericht sei somit zu Schlussfolgerungen gelangt, die in Anbetracht der verfügbaren Beweise nicht schlüssig seien.

97

Zweitens habe das Gericht es in Rn. 117 des angefochtenen Urteils zu Unrecht gelten lassen, dass der Rat von PTMM vorgebrachte Beweise und Argumente mit der Begründung außer Acht gelassen habe, dass sie „jedenfalls nicht erheblich“ seien. Es habe sich jedoch um wesentliche Argumente gehandelt, die im Laufe der Untersuchung entwickelt worden seien, mit denen sich der Rat unter Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und ohne Begründung, warum sie nicht erheblich sein sollten, nicht auseinandergesetzt habe.

98

Der Rat macht geltend, dieser Rechtsmittelgrund sei teilweise unbegründet und gehe teilweise ins Leere. Die Kommission macht in erster Linie geltend, der Rechtsmittelgrund sei unzulässig, hilfsweise sei er unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

99

Erstens wirft PTMM dem Gericht im Wesentlichen vor, Rn. 117 des angefochtenen Urteils nicht hinreichend begründet zu haben. Es habe die Dokumente nicht näher bezeichnet, auf die es mit seiner Feststellung Bezug genommen habe, dass „aus Unterlagen der Akten hervorgeht, dass der Rat im Verwaltungsverfahren angenommen hat, dass die von [PTMM] vorgelegten Erläuterungen nicht belegt, jedenfalls aber nicht erheblich sind“.

100

Insoweit ist zu präzisieren, dass die Erwägungen in Rn. 117 des angefochtenen Urteils konkret das Vorbringen von PTMM betreffen, wonach sie die Verkäufe auf dem indonesischen Markt aus steuerlichen Gründen in Rechnung stelle und die an ICOF S gezahlten Provisionen zur Deckung sämtlicher Kosten dieser Gesellschaft, einschließlich der Kosten für die Vermarktung von Waren auf dem Inlandsmarkt, bestimmt seien.

101

Zwar trifft es zu, dass das Gericht in Rn. 117 des angefochtenen Urteils die Dokumente, auf die es Bezug genommen hat, nicht näher bezeichnet hat. Doch ergibt sich aus den Rn. 64 und 97 des angefochtenen Urteils, dass es die Gründe erläutert und die Dokumente bezeichnet hat, aufgrund deren es zu der Auffassung gelangt ist, dass das Vorbringen von PTMM nicht belegt sei.

102

Daher ist dieses Vorbringen, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

103

Zweitens rügt PTMM, das Gericht habe es in Rn. 117 des angefochtenen Urteils zu Unrecht gelten lassen, dass der Rat von ihr vorgebrachte Beweise und Argumente mit der Begründung außer Acht gelassen habe, dass sie „jedenfalls nicht erheblich“ seien.

104

Damit wendet sich PTMM gegen die tatsächlichen Würdigungen, die das Gericht in Rn. 117 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat. Gemäß der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist diese Würdigung der Prüfung durch den Gerichtshof entzogen.

105

Da PTMM keine Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen geltend macht, ist diese Rüge als unzulässig zu verwerfen.

106

Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

107

Nach alledem greift keiner der von PTMM geltend gemachten Rechtsmittelgründe durch, so dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist.

Kosten

108

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da PTMM mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen ist und der Rat ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt hat, sind PTMM die dem Rat entstandenen Kosten aufzuerlegen.

109

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

110

Die Kommission hat daher ihre eigenen Kosten zu tragen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas) trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.