Rechtssache C‑457/15
Vattenfall Europe Generation AG
gegen
Bundesrepublik Deutschland
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union — Richtlinie 2003/87/EG — Zeitlicher Geltungsbereich — Zeitpunkt des Beginns der Emissionshandelspflicht — Art. 3 — Anhang I — Begriff ‚Anlage‘ — Tätigkeit der Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 28. Juli 2016
Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2003/87 – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Geltungsbereich – Ausstoß von in einer Anlage im Sinne der Richtlinie vor der ersten Stromerzeugung entstandenen Treibhausgasen – Einbeziehung
(Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1 und Abs.3 Buchst. u sowie Art. 10a Abs. 5 und Anhang I)
Anhang I der Richtlinie 2003/87 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft in der durch die Richtlinie 2009/29 geänderten Fassung ist aufgrund der Aufnahme der Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW in die Liste der Kategorien von Tätigkeiten, auf die diese Richtlinie anwendbar ist, dahin auszulegen, dass die Emissionshandelspflicht einer Anlage zur Stromerzeugung mit dem erstmaligen Ausstoß von Treibhausgasen und damit möglicherweise noch vor der ersten Stromerzeugung beginnt.
Eine Anlage, mit der durch die Verbrennung von Brennstoffen Strom erzeugt werden soll und deren Leistungsfähigkeit den in Anhang I der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Wert übersteigt, unterliegt nämlich den Verpflichtungen des Emissionshandelssystems, insbesondere der Berichterstattungspflicht, für die Emissionen aus allen Emissionsquellen und Stoffströmen, die den in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten zugeordnet sind, einschließlich der während einer Probephase vor der Aufnahme des Normalbetriebs dieser Anlage entstandenen Emissionen. Diese Auslegung wird nicht dadurch entkräftet, dass die Qualifikation einer Anlage als Stromerzeuger im Sinne von Art. 3 Buchst. u der Richtlinie an die Bedingung geknüpft ist, dass die Anlage Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt. Mit dieser Vorschrift soll nämlich nicht der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87 definiert, sondern zur Umsetzung einer wichtigen Unterscheidung für die Bestimmung der jährlichen Höchstmenge an Zertifikaten im Sinne von Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie beigetragen werden. Außerdem hat der Umstand, dass diese Verpflichtungen sich an den Betreiber einer Anlage richten, nicht zur Folge, dass die Emissionen, die bei den vom Erbauer der Anlage durchgeführten Probeläufen entstehen, nicht berücksichtigt werden müssen. Zum einen ist der Begriff „Stromerzeuger“ im Sinne von Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 für den Beginn der Emissionshandelspflicht irrelevant. Zum anderen betrifft die Berichterstattungs- und Abgabeverpflichtung des Betreibers auch diese Emissionen, da das Emissionshandelssystem nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie für alle Emissionen aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten gilt.
(vgl. Rn. 38-40, 42, 43 und Tenor)