Rechtssache C‑454/15

Jürgen Webb-Sämann

gegen

Christopher Seagon

(Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Landesarbeitsgerichts)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2008/94/EG – Art. 8 – Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers – Vorschriften zur sozialen Sicherheit – Tragweite – Notwendige Maßnahmen zum Schutz der erworbenen Rechte oder der Anwartschaftsrechte von Arbeitnehmern im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung – Verpflichtung, ein Recht auf Aussonderung nicht gezahlter Altersversorgungsbeiträge aus der Insolvenzmasse vorzusehen – Fehlen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. November 2016

  1. Sozialpolitik–Rechtsangleichung–Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers–Richtlinie 2008/94–Geltungsbereich–Art. 3 und 8 der Richtlinie–Nicht gezahlte Altersversorgungsbeiträge–Einbeziehung

    (Richtlinie 2008/94 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3, 4, 6 und 8)

  2. Sozialpolitik–Rechtsangleichung–Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers–Richtlinie 2008/94–Ziel–Betriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen–Schutz der Ansprüche auf Leistungen bei Alter–Gefordertes Mindestschutzniveau–Verpflichtung, nicht gezahlte Altersversorgungsbeiträge aus der Insolvenzmasse auszusondern–Fehlen

    (Richtlinie 2008/94 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 und 11)

  1.  Art. 8 der Richtlinie 2008/94 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers findet auf nicht gezahlte Altersversorgungsbeiträge Anwendung, soweit diese nicht gemäß Art. 3 der Richtlinie ausgeglichen werden. Insoweit ergänzen sich der durch Art. 8 und der durch Art. 3 der Richtlinie garantierte Schutz, und beide Bestimmungen können in ein- und demselben Fall gemeinsam zur Anwendung kommen.

    Auch wenn die Altersversorgungsbeiträge in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 nicht ausdrücklich erwähnt werden, stehen sie in engem Zusammenhang mit den erworbenen Rechten oder Anwartschaftsrechten auf Leistungen bei Alter, die durch Art. 8 geschützt werden sollen. Mit diesen Beiträgen sollen nämlich die vom Arbeitnehmer bei seinem Eintritt in den Ruhestand erworbenen Rechte finanziert werden. Die Nichtzahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber kann ein Grund für die unzureichende Deckung der betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung sein; dieser Sachverhalt fällt unter Art. 8 der Richtlinie.

    Art. 3 und Art. 8 der Richtlinie 2008/94 haben jedoch unterschiedliche Zielsetzungen und zielen auf zwei verschiedene Formen des Schutzes ab.

    Nach Art. 3 der Richtlinie ist die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche, die nicht nur die Ansprüche auf Arbeitsentgelt umfassen, sondern auch, vorbehaltlich des Art. 6 der Richtlinie, bestimmte Beiträge als Entgeltansprüche, durch Garantieeinrichtungen sicherzustellen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2008/94 den Anwendungsbereich ihres Art. 3 einschränken. Eine solche Einschränkung kann sich sowohl auf die Dauer des Zeitraums, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat, als auch auf die Höchstgrenze für die von dieser Einrichtung zu leistenden Zahlungen beziehen. Außerdem geht es bei dem in Art. 3 der Richtlinie 2008/94 vorgesehenen Schutz grundsätzlich um kurzfristige Ansprüche.

    Art. 8 der Richtlinie 2008/94 ist insofern von geringerer materieller Tragweite, als er das Interesse der Arbeitnehmer an der Zahlung ihrer Altersversorgungsansprüche schützen soll. Ferner sieht er im Gegensatz zu den Art. 3 und 4 der Richtlinie nicht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten das Schutzniveau begrenzen können. Außerdem soll Art. 8 im Unterschied zu Art. 3 der Richtlinie den Schutz langfristiger Interessen der Arbeitnehmer sicherstellen, die sich nämlich hinsichtlich der erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte grundsätzlich auf den gesamten Ruhestandszeitraum erstrecken.

    (vgl. Rn. 24-28)

  2.  Art. 8 der Richtlinie 2008/94 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass er nicht vorschreibt, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die vom Lohn eines ehemaligen Arbeitnehmers einbehaltenen und in Altersversorgungsbeiträge umgewandelten Beträge, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers auf ein Versorgungskonto hätte einzahlen müssen, aus der Insolvenzmasse auszusondern sind.

    Die Richtlinie, die einen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und den Notwendigkeiten einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung herstellen will, soll den Arbeitnehmern nämlich im Rahmen des Unionsrechts einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers garantieren, wobei die Mitgliedstaaten nach ihrem Art. 11 günstigere Bestimmungen anwenden oder erlassen können. Der Schutzgrad, den die Richtlinie für jede der durch sie eingeführten speziellen Garantien verlangt, muss unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Vorschrift verwendeten Begriffe festgelegt werden, die, soweit erforderlich, im Licht der vorstehenden Erwägungen ausgelegt werden.

    Was Art. 8 der Richtlinie anbelangt, sind die Mitgliedstaaten, auch wenn sie demnach über einen weiten Ermessensspielraum bei der Umsetzung dieser Bestimmung verfügen, gleichwohl verpflichtet, den Arbeitnehmern im Einklang mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel den in dieser Bestimmung geforderten Mindestschutz zu garantieren. Hierzu ist bereits entschieden worden, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94 erfordert, dass ein Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus seinen erworbenen Rentenansprüchen ergeben, für die er Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung entrichtet hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass unter anderen Umständen die erlittenen Verluste, auch wenn ihr Prozentsatz ein anderer ist, im Licht der in Art. 8 der Richtlinie aufgestellten Pflicht zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden könnten.

    Sofern ein Mitgliedstaat der Verpflichtung genügt, den in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 geforderten Mindestschutz sicherzustellen, kann daher sein Ermessensspielraum in Bezug auf den Schutzmechanismus der Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht beschränkt werden.

    (vgl. Rn. 32, 35, 37, 38 und Tenor)