Verbundene Rechtssachen C‑376/15 P und C‑377/15 P

Changshu City Standard Parts Factory
und
Ningbo Jinding Fastener Co. Ltd

gegen

Rat der Europäischen Union

„Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 – Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 2 Abs. 10 und 11 – Nichteinbeziehung bestimmter Ausfuhrgeschäfte in die Berechnung der Dumpingspanne – Gerechter Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert bei Einfuhren aus einem Land ohne Marktwirtschaft“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. April 2017

  1. Gerichtliches Verfahren–Einrede der Rechtshängigkeit–Identität der Parteien, des Gegenstands und der Gründe zweier Rechtsmittel–Unzulässigkeit des später eingelegten Rechtsmittels

  2. Gemeinsame Handelspolitik–Schutz gegen Dumpingpraktiken–Ermessen der Organe–Gerichtliche Nachprüfung–Grenzen

    (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 11)

  3. Gemeinsame Handelspolitik–Schutz gegen Dumpingpraktiken–Dumpingspanne–Ermessen der Organe–Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis–Fehlen vergleichbarer Preise für bestimmte Typen der betreffenden Ware–Nichteinbeziehung dieser Typen in die Berechnung der Dumpingspanne–Unzulässigkeit

    (Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 1 und Art. 2 Abs. 10 und 11)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 28-31)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 47)

  3.  Aus Art. 1 („Grundsätze“) der Verordnung Nr. 1225/2009 geht hervor, dass sich die Antidumpinguntersuchung auf eine bestimmte, als „betreffende Ware“ bezeichnete Ware bezieht, die von den Unionsorganen bei der Einleitung dieser Untersuchung definiert wird. Diese Definition der „betreffenden Ware“ verbietet es den Unionsorganen jedoch nicht, diese Ware in Typen oder Modelle verschiedener Waren zu unterteilen und sich zur Berechnung der Dumpingspanne auf Vergleiche zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis nach Modellen oder Typen zu stützen.

    Hingegen kann Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung in Anbetracht seines Wortlauts, seines Zwecks und des Kontexts, in den er sich einfügt, nicht dahin ausgelegt werden, dass er es gestattete, Ausfuhrgeschäfte in die Union bezüglich bestimmter Typen der betreffenden Ware aus der Berechnung der Dumpingspanne auszunehmen. Vielmehr ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass die Unionsorgane verpflichtet sind, diese Geschäfte bei der Berechnung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen.

    Daraus folgt, dass, wenn mangels vergleichbarer Preise ein gerechter Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis bestimmter Typen der Ware, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung ist, nicht möglich ist, die Unionsorgane sich entweder dazu entschließen können, diesen Warentyp aus der Definition der „betreffenden Ware“ auszunehmen, oder gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung den Normalwert für diesen Warentyp so zu ermitteln, dass sie die Geschäfte bezüglich der Ausfuhr dieses Warentyps im Rahmen der Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigen können.

    (vgl. Rn. 56, 59, 61, 67, 70)