Rechtssache C‑337/15 P

Europäischer Bürgerbeauftragter

gegen

Claire Staelen

„Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union – Behandlung einer Beschwerde über den Umgang mit der Eignungsliste eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Sorgfaltspflichtverletzungen – Begriff ‚hinreichend qualifizierter Verstoß‘ gegen eine Unionsrechtsnorm – Immaterieller Schaden – Verlust des Vertrauens in die Institution des Europäischen Bürgerbeauftragten“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. April 2017

  1. Recht der Europäischen Union–Grundsätze–Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung–Sorgfaltspflicht–Umfang

  2. Außervertragliche Haftung–Voraussetzungen–Rechtswidrigkeit–Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht–Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Europäischen Bürgerbeauftragten im Rahmen einer Untersuchung über Missstände–Erfordernis, dass der Bürgerbeauftragte die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hat–Beurteilungskriterien

    (Art. 340 Abs. 2 AEUV; Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments)

  3. Außervertragliche Haftung–Voraussetzungen–Rechtswidrigkeit–Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht–Vom Europäischen Bürgerbeauftragen zur Untermauerung der Schlussfolgerungen einer Entscheidung zum Abschluss einer Untersuchung verzerrt dargestellter Inhalt eines ihm vorgelegten Dokuments–Einbeziehung

    (Art. 340 Abs. 2 AEUV; Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments)

  4. Außervertragliche Haftung–Schaden–Ersatzfähigkeit–Immaterieller Schaden aufgrund des Verlusts des Vertrauens in die Institution des Bürgerbeauftragten–Ausschluss

    (Art. 340 Abs. 2 AEUV; Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments)

  1.  Die sich aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergebende Sorgfaltspflicht gilt generell für das Handeln der Unionsverwaltung in den Beziehungen zur Öffentlichkeit und gebietet, dass die Unionsverwaltung sorgsam und umsichtig handelt. Es ist Sache der Verwaltung, eine von ihr durchzuführende Untersuchung mit aller möglichen Sorgfalt durchzuführen, um die bestehenden Zweifel zu zerstreuen und den Sachverhalt aufzuklären.

    (vgl. Rn. 34, 114)

  2.  Die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen die den Bürgerbeauftragten treffende Sorgfaltspflicht setzt voraus, dass dieser nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Umsicht gehandelt hat und auf diese Weise die Grenzen des Ermessens, über das er bei der Ausübung seiner Untersuchungsbefugnisse verfügt, offenkundig erheblich überschritten hat. Dabei sind im Hinblick auf die Ausübung der Untersuchungsbefugnisse alle Umstände zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen, u. a. die Offenkundigkeit der mangelnden Sorgfalt des Bürgerbeauftragten bei der Durchführung seiner Untersuchung, ihre Entschuldbarkeit oder die Unangemessenheit und Unvertretbarkeit der aus der von ihm durchgeführten Untersuchung gezogenen Schlussfolgerungen.

    Eine bloße Verletzung des Sorgfaltsgrundsatzes reicht nicht aus, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß, der geeignet ist, die Haftung der Union auszulösen, anzunehmen. Für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union genügt nicht irgendein Verstoß. Es muss sich vielmehr um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine den Einzelnen schützende Unionsrechtsnorm handeln. Verfügt ein Organ oder eine Einrichtung der Union über ein Ermessen, kann nur eine offenkundige, erhebliche Überschreitung der Grenzen dieses Ermessens einen solchen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen. Dasselbe gilt bei einer Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Bürgerbeauftragten, die ihrem Wesen nach nicht automatisch ein rechtswidriges Verhalten darstellt, das geeignet ist, die Haftung der Union auszulösen. Ein solcher Verstoß ist unter Berücksichtigung der Tatsache zu würdigen, dass der Bürgerbeauftragte bei der Ausübung seiner Amtstätigkeit nur eine Handlungspflicht hat und über ein weites Ermessen verfügt, erstens hinsichtlich der Begründetheit einer bei ihm erhobenen Beschwerde und der im Anschluss an die Beschwerde zu ergreifenden Maßnahmen, zweitens hinsichtlich der Modalitäten einer Untersuchung und von Ermittlungsmaßnahmen und drittens hinsichtlich der Auswertung der zusammengetragenen Informationen und der aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen.

    (vgl. Rn. 36-38, 41)

  3.  Der Bürgerbeauftragte verfügt bei der Erfüllung seiner Aufgabe hinsichtlich der Entscheidung über eine bei ihm eingelegte Beschwerde und hinsichtlich der Modalitäten der Durchführung einer Untersuchung über ein weites Ermessen. Gibt er jedoch den Inhalt eines ihm vorgelegten Dokuments wieder, um die Schlussfolgerungen zu untermauern, zu denen er im Rahmen einer Entscheidung zum Abschluss einer Untersuchung gelangt, verfügt er lediglich über ein verringertes, wenn nicht gar auf null reduziertes Ermessen.

    (vgl. Rn. 57)

  4.  Im Bereich der außervertraglichen Haftung der Union muss der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein. Dies ist bei einem Verlust des Vertrauens in die Institution des Bürgerbeauftragten nicht der Fall. Der Verlust des Vertrauens in die Institution des Bürgerbeauftragten, wie er durch dessen Verhalten bei seinen Untersuchungen entstehen kann, kann alle Personen gleichermaßen betreffen, die das Recht haben, bei ihm jederzeit eine Beschwerde einzulegen.

    (vgl. Rn. 91, 94)