Rechtssache C-303/15

Naczelnik Urzędu Celnego I w Ł.

gegen

G. M.

und

M. S.

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Łodzi)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Technische Vorschriften im Glücksspielsektor — Richtlinie 98/34/EG — Begriff ‚technische Vorschrift‘ — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln — Unanwendbarkeit von Vorschriften, bei denen es sich um der Kommission nicht notifizierte technische Vorschriften handelt“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 13. Oktober 2016

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Bestimmung der relevanten Elemente des Unionsrechts – Umformulierung der Fragen

    (Art. 267 AEUV)

  2. Rechtsangleichung – Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft – Richtlinie 98/34 – Technische Vorschrift – Begriff – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln – Nationale Vorschrift, die für die Betätigung auf dem Gebiet der Roulettespiele, Kartenspiele, Würfelspiele und Automatenspiele eine Konzession zum Betrieb eines Spielkasinos vorsieht – Ausschluss

    (Richtlinie 98/34 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung der Richtlinie 98/48, Art. 1 und 8 Abs. 1)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 16)

  2.  Art. 1 der Richtlinie 98/34 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine nationale Vorschrift, wonach für die Ausübung einer Betätigung auf dem Gebiet der Roulettespiele, Kartenspiele, Würfelspiele und Automatenspiele eine Konzession zum Betrieb eines Spielkasinos erforderlich ist, nicht unter den Begriff „technische Vorschrift“ im Sinne dieser Richtlinie fällt, für die die Verpflichtung zur Notifizierung gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt, deren Nichterfüllung zur Unanwendbarkeit der betreffenden Vorschrift führt.

    Erstens stellt nämlich eine solche Vorschrift keine „technische Spezifikation“ im Sinne von Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 98/34 dar, da sie sich nicht auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche bezieht und nicht eines der Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt. Zweitens fällt sie nicht unter die Kategorie der „Vorschriften betreffend Dienste“ der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 98/34, da sie keine Dienstleistungen der Informationsgesellschaft im Sinne von Art. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie betrifft. Drittens kann sie nicht als „sonstige Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie 98/34 angesehen werden, da die nach dieser nationalen Vorschrift für die Veranstaltung von Glücksspielen erforderliche Konzession eine Bedingung darstellt, die hinsichtlich der Tätigkeit der Veranstaltung solcher Spiele aufgestellt wird und nicht hinsichtlich der betroffenen Produkte, indem er ihren Betrieb außerhalb von Kasinos verbietet. Schließlich kann eine solche Vorschrift nicht als technische Vorschrift angesehen werden, die zur Kategorie der Verbote gehört, da nationale Bestimmungen, die lediglich die Voraussetzungen für die Niederlassung von Unternehmen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen vorsehen, wie Bestimmungen, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen, keine technischen Vorschriften im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34 sind.

    (vgl. Rn. 23, 24, 27, 29, 30, 33 und Tenor)