Rechtssache C‑275/15
ITV Broadcasting Limited u. a.
gegen
TVCatchup Limited u. a.
(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales]
[Civil Division])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2001/29/EG – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Art. 9 – Zugang zum Kabel von Sendediensten – Begriff ‚Kabel‘ – Weiterverbreitung von Sendungen kommerzieller Fernsehsender durch Dritte über das Internet – ‚Livestreaming‘“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 1. März 2017
Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29 – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften – Begriff „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ – Nationale Regelung, nach der das Urheberrecht nicht verletzt wird, wenn Werke, die von Fernsehsendern mit Gemeinwohlverpflichtungen ausgestrahlt wurden, im Gebiet der ursprünglichen Ausstrahlung umgehend über Kabel, auch mittels Internet, weiterverbreitet werden – Ausschluss
(Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, 60. Erwägungsgrund und Art. 5 und 9)
Art. 9 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und insbesondere der Begriff „Zugang zum Kabel von Sendediensten“ ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der das Urheberrecht nicht verletzt wird, wenn Werke, die von Fernsehsendern mit Gemeinwohlverpflichtungen ausgestrahlt wurden, im Gebiet der ursprünglichen Ausstrahlung umgehend über Kabel, gegebenenfalls auch mittels Internet, weiterverbreitet werden, nicht unter diese Bestimmung fällt und nicht von ihr gestattet wird.
Aus Art. 9 der Richtlinie 2001/29 geht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 37 und 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in Verbindung mit dem 60. Erwägungsgrund der Richtlinie hervor, dass die Bestimmungen in anderen als den durch sie harmonisierten Bereichen von ihr unberührt bleiben sollen. Eine Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 2001/29, wonach er eine Weiterverbreitung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in anderen als den in Art. 5 der Richtlinie vorgesehenen Fällen ohne Zustimmung der Urheber erlauben würde, liefe nicht nur dem Ziel von Art. 9 zuwider, sondern auch dem abschließenden Charakter von Art. 5, und wäre damit der Verwirklichung des Hauptziels der Richtlinie abträglich, ein hohes Schutzniveau zugunsten der Urheber zu schaffen.
Unerheblich ist insoweit, ob die Erstausstrahlung der geschützten Werke durch Fernsehsender erfolgt ist, die Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen. Die Richtlinie 2001/29 enthält nämlich keine Grundlage dafür, den Inhalten solcher Sender geringeren Schutz zu gewähren.
(vgl. Rn. 26-29 und Tenor)