Rechtssache C‑256/15

Drago Nemec

gegen

Republika Slovenija

(Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2000/35/EG – Bekämpfung von Zahlungsverzug – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Rechtsgeschäft, das vor dem Beitritt der Republik Slowenien zur Europäischen Union abgeschlossen wurde – Anwendungsbereich – Begriff ‚Geschäftsverkehr‘ – Begriff ‚Unternehmen‘ – Obergrenze für Verzugszinsen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2016

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Zuständigkeit des Gerichtshofs–Grenzen–Auslegung einer Richtlinie im Rahmen eines Rechtsstreits, der vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats zur Europäischen Union entstanden ist und nach diesem Beitritt weiterhin Wirkungen entfaltet–Einbeziehung

    (Art. 267 AEUV)

  2. Rechtsangleichung–Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr–Richtlinie 2000/35–Richtlinie 2000/35–Geltungsbereich–Rechtsgeschäfte, die von einer in Ausübung einer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnden Organisation abgeschlossen werden–Begriff–Erfordernis, diese Tätigkeit strukturiert und dauerhaft auszuüben–Beurteilungskriterien

    (Richtlinie 2000/35 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Nr. 1)

  3. Rechtsangleichung–Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr–Richtlinie 2000/35–Richtlinie 2000/35–Zinsen bei Zahlungsverzug–Nationale Regelung, mit der die Obergrenze für Verzugszinsen auf die Höhe der Hauptforderung festgesetzt wird–Zulässigkeit

    (Richtlinie 2000/35 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 25-27)

  2.  Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2000/35 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die eine Genehmigung zur Ausübung einer Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender besitzt, als ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung – und ein von ihr abgeschlossenes Rechtsgeschäft als Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bestimmung – anzusehen ist, wenn sich das Rechtsgeschäft zwar nicht auf die in der Genehmigung genannte Tätigkeit bezieht, jedoch im Rahmen der Ausübung einer strukturierten und dauerhaften unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit erfolgt, was der nationale Richter anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat.

    Dass eine Person ein Rechtsgeschäft abschließt, das eine wirtschaftliche Tätigkeit wie etwa die Vermietung einer Sache an einen Dritten betrifft, genügt nämlich nicht, um unter den Begriff des Unternehmens zu fallen, und auch nicht für eine Einstufung dieses Rechtsgeschäfts als Geschäftsverkehr im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2000/35. Die betreffende Person muss darüber hinaus als Organisation im Rahmen einer solchen Tätigkeit oder einer unabhängigen beruflichen Tätigkeit handeln Dieses Erfordernis setzt voraus, dass die genannte Person, unabhängig von ihrer Form und ihrer Rechtsstellung im nationalen Recht, diese Tätigkeit strukturiert und dauerhaft ausübt – die Tätigkeit kann sich daher nicht auf eine punktuelle und isolierte Leistung beschränken – und dass sich das betreffende Rechtsgeschäft in den Rahmen dieser Tätigkeit einfügt. Hingegen ergibt sich zum einen aus Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2000/35 nicht, dass die in Rede stehende Tätigkeit zwangläufig die wirtschaftliche oder berufliche Haupttätigkeit der betreffenden Person sein oder mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen muss. Zum anderen kann die Frage, ob eine Person als Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, nicht davon abhängen, dass die zuständigen nationalen Behörden eine Genehmigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit erteilen.

    In letzterer Hinsicht kann bei der Prüfung der Frage, ob die jeweilige Person als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2000/35 gehandelt hat, zwar u. a. berücksichtigt werden, dass diese Person ein Rechtsgeschäft im Rahmen der Tätigkeit abgeschlossen hat, für deren Ausübung sie eine Genehmigung erhalten hat, dieser Umstand kann jedoch nicht ausschlaggebend sein. Weitere Umstände, die berücksichtigt werden können, sind insbesondere, dass die betreffende Person unter ihrem Handelsnamen oder ihrem beruflichen Namen handelt und dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft zur Ausstellung einer Rechnung führt.

    (vgl. Rn. 33-36, 40, 42, 44, Tenor 1)

  3.  Die Richtlinie 2000/35 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach der Lauf der fälligen, aber nicht gezahlten Verzugszinsen gestoppt wird, wenn ihr Betrag den der Hauptforderung erreicht (Grundsatz ne ultra alterum tantum).

    Da die Richtlinie 2000/35 keinen Rahmen für die Vorschriften festlegt, die den Zeitraum, während dessen die Verzugszinsen laufen, oder die Obergrenze dieser Zinsen betreffen, steht es den Mitgliedstaaten nämlich frei, diese Frage zu regeln, allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie die mit der Richtlinie 2000/35 verfolgten Ziele nicht missachten und die Richtlinie nicht ihrer praktischen Wirksamkeit berauben. Dabei kann dieser Grundsatz dadurch, dass die Verzugszinsen auf die Höhe der Hauptforderung begrenzt werden, die mit der Zahlung dieser Zinsen verbundene abschreckende Wirkung einschränken. Zum einen wird jedoch durch die Festsetzung einer solchen Obergrenze das mit der Richtlinie 2000/35 verfolgte Ziel des Gläubigerschutzes im Ergebnis nicht in Frage gestellt und dieser auch nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen. Der Grundsatz ne ultra alterum tantum führt nämlich nicht zu einer solchen Begrenzung des Betrags der Verzugszinsen, dass das in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie vorgesehene Recht des Gläubigers, bei Zahlungsverzug diese Zinsen geltend zu machen, ausgehöhlt oder den Zinsen jede abschreckende Funktion gegenüber dem Schuldner genommen würde. Dieser Grundsatz hat außerdem keine Auswirkung auf den geltenden Verzugszinssatz, der dem in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie vorgesehenen Zinssatz entsprechen muss. Zum anderen darf der nationale Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Wertungsspielraums annehmen, dass ein Gleichgewicht herzustellen ist zwischen dem Ziel des Gläubigerschutzes und der Notwendigkeit, zu verhindern, dass auf dem Schuldner eine unangemessene Schuld lastet. Im Rahmen dieses Wertungsspielraums darf der nationale Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine Regel wie der Grundsatz ne ultra alterum tantum ein zu diesem Zweck geeignetes Instrument ist.

    (vgl. Rn. 48, 49, 52-55, 59, Tenor 2)