URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

12. Oktober 2016(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Staatliche Maßnahmen, die ein Sägewerk im Land Hessen betreffen – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Berechnung des Beihilfeelements staatlicher Bürgschaften – Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften“

In der Rechtssache C‑242/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Mai 2015,

Land Hessen, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und A. Richter,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG mit Sitz in Creuzburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Heithecker und J. Ylinen,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Land Hessen (Deutschland) die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission (T‑89/09, EU:T:2015:153, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses zum einen die Entscheidung K(2008) 6017 endgültig der Kommission vom 21. Oktober 2008, Staatliche Beihilfe N 512/2007 – Deutschland, Abalon Hardwood Hessen GmbH (im Folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt hat, soweit darin festgestellt wird, dass die vom Land Hessen gewährten staatlichen Bürgschaften keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und zum anderen die Klage der Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung insgesamt und der Entscheidung zum Beihilfeverfahren CP 195/2007 – Abalon Hardwood Hessen GmbH, die in dem Schreiben D/55056 der Kommission vom 15. Dezember 2008 (im Folgenden: Schreiben D/55056) enthalten sein soll, im Übrigen abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung Nr. 69/2001

2        Art. 2 („De-minimis-Beihilfen“) der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. 2001, L 10, S. 30), die zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Maßnahmen in Kraft war und auf die sich die Kommission für den Erlass der streitigen Entscheidung stützte, lautete:

„(1)      Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, und unterliegen damit nicht der Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(2)      Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 100 000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung.

(3)      Der Schwellenwert des Absatzes 2 bezieht sich auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug der direkten Steuern, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

…“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

3        Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels lässt sich die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, wie folgt zusammenfassen.

4        Pollmeier Massivholz ist eine in der Laubholzsägebranche tätige Gesellschaft deutschen Rechts, die in der Nähe der Grenze des Landes Hessen mehrere Sägewerke für Buchenholz betreibt.

5        Im Jahr 2007 gingen bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zwei Beschwerden – darunter eine von Pollmeier Massivholz – ein, mit denen gerügt wurde, dass der Abalon Hardwood Hessen GmbH (im Folgenden: Beihilfeempfängerin) für die Errichtung eines neuen Sägewerks für Buchenholz in Hessen rechtswidrige Beihilfen gewährt worden seien.

6        Auf ein Auskunftsersuchen der Kommission hin meldeten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 6. September 2007 aus Gründen der Rechtssicherheit zum einen einen regionalen Investitionszuschuss in Höhe von insgesamt 4 500 000 Euro an, der vom Land Hessen aufgrund einer bestehenden Beihilferegelung gewährt wurde, und zum anderen zwei staatliche Bürgschaften, die nach Maßgabe der Richtlinien des Landes Hessen für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien für die gewerbliche Wirtschaft (im Folgenden: Richtlinien des Landes Hessen) gewährt wurden. Diese Behörden erklärten ferner, dass sie die mit den angemeldeten Maßnahmen vorgesehenen Zahlungen in Erwartung einer positiven Entscheidung der Kommission in dem durch die Anmeldung in Gang gesetzten Verfahren ausgesetzt hätten.

7        Die Beschwerdeführer wandten sich im Verwaltungsverfahren nicht nur gegen die angemeldeten Beihilfemaßnahmen, sondern auch gegen drei weitere Maßnahmen.

8        In der streitigen Entscheidung ging die Kommission sowohl auf die angemeldeten Maßnahmen als auch auf die weiteren Maßnahmen ein. Auf der Grundlage der Angaben der deutschen Behörden stellte die Kommission fest, dass der Investitionszuschuss durch zwei Bescheide vom 20. Dezember 2006 und die staatlichen Bürgschaften durch einen Bescheid vom 28. Dezember 2006 bewilligt worden seien.

9        Im Rahmen der Würdigung der in der streitigen Entscheidung geprüften Maßnahmen ging die Kommission auf die Frage ein, ob die angemeldeten Maßnahmen neue Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. 1999, L 83, S. 1) darstellten.

10      Insoweit gelangte die Kommission nach der Feststellung, dass die Beihilfeempfängerin ein gesundes Unternehmen sei, zum einen zu dem Schluss, dass der Investitionszuschuss keine neue Beihilfe, sondern eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 darstelle, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

11      Was zum anderen die staatlichen Bürgschaften anbelangt, führte die Kommission aus, dass sie nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung im Jahr 2006 geltenden De-minimis-Regel gewährt worden seien. Das Beihilfeelement dieser Bürgschaften sei anhand der Richtlinien des Landes Hessen berechnet worden, die vorsähen, dass sich das Beihilfeelement der von den Behörden des Landes Hessen an nicht in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen gewährten Bürgschaften auf 0,5 % des verbürgten Betrags belaufe (im Folgenden: 0,5%-Methode). Diese Methode stehe im Einklang mit einer von der Kommission genehmigten und in mehreren Entscheidungen bestätigten Praxis, und im vorliegenden Fall überschreite das aus der Anwendung dieser Methode resultierende Beihilfeelement von 93 250 Euro nicht die in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 69/2001 vorgesehene Obergrenze von 100 000 Euro und falle daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die der Beihilfeempfängerin gewährten staatlichen Bürgschaften seien mithin keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG und unterlägen daher auch nicht der in Art. 88 Abs. 3 EG vorgesehenen Anmeldepflicht.

12      Die Kommission prüfte außerdem die übrigen Maßnahmen, gegen die sich die Beschwerden richteten, und stellte fest, dass es sich bei ihnen nicht um staatliche Beihilfen handele.

13      Aufgrund dieser Erwägungen und ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG entschied die Kommission, keine Einwände gegen die angemeldeten Maßnahmen und die übrigen Maßnahmen, gegen die sich die Beschwerden richteten, zu erheben. Mit dem Schreiben D/55056 teilte die Kommission Pollmeier Massivholz im Wesentlichen mit, dass deren Beschwerde im Rahmen des durch die Anmeldung in Gang gesetzten Verfahrens geprüft worden sei, und übermittelte ihr eine Kopie der streitigen Entscheidung. Die Kommission teilte dieser Gesellschaft ferner mit, dass ihre Dienststellen das durch die Beschwerden in Gang gesetzte Verfahren als abgeschlossen betrachteten.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

14      Mit Klageschrift, die am 25. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Pollmeier Massivholz Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und der in dem Schreiben D/55056 angeblich enthaltenen Entscheidung.

15      Durch Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 22. September 2009 ist das Land Hessen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

16      Zur Stützung ihrer Klage machte Pollmeier Massivholz sieben Klagegründe geltend. Mit dem dritten und dem siebten Klagegrund wurde zum einen ein Verstoß gegen Art. 88 Abs. 2 und 3 EG gerügt, da die Kommission kein förmliches Prüfverfahren eröffnet habe, obwohl ernsthafte Schwierigkeiten bestanden hätten, deren Vorliegen sich u. a. daraus ergeben habe, dass die Anwendung der 0,5%-Methode zur Bestimmung des Beihilfeelements der staatlichen Bürgschaften unzureichend und unvollständig geprüft worden sei, und zum anderen ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 88 Abs. 3 EG, soweit die gewährten staatlichen Bürgschaften nach Ansicht der Kommission als De-minimis-Beihilfen einzustufen seien.

17      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, soweit die Kommission darin festgestellt hat, dass die vom Land Hessen gewährten staatlichen Bürgschaften keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

18      Dabei hat das Gericht zum einen die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen, als sie sich gegen die Entscheidung richtete, die in dem Schreiben D/55056 enthalten sein soll, und ist zum anderen den im Rahmen des dritten Klagegrundes erhobenen Rügen hinsichtlich der Einstufung der staatlichen Bürgschaften als De-minimis-Beihilfen gefolgt. Die übrigen Rügen und Klagegründe hat es zurückgewiesen.

 Anträge der Parteien

19      Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Land Hessen,

–        das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die streitige Entscheidung für nichtig erklärt wird;

–        die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

–        Pollmeier Massivholz die Kosten des Landes Hessen für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

20      Pollmeier Massivholz und die Kommission beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Land Hessen die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

21      Das Land Hessen stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verkennung des Beurteilungsspielraums der Kommission bei der Festlegung des Beihilfewertes der Bürgschaften

 Vorbringen der Parteien

22      Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile.

23      Mit dem ersten Teil rügt das Land Hessen, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 150 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten habe, dass es hinsichtlich der Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG falle, eine umfassende Prüfung durchzuführen habe. Bei der Festlegung des präzisen Wertes einer Beihilfe komme der Kommission nämlich ein Beurteilungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. Im vorliegenden Fall habe die Kommission ihren Beurteilungsspielraum dahin gehend ausgeübt, dass sie den Beihilfewert der streitigen Bürgschaften nach der 0,5%-Methode berechnet habe, und ihre Entscheidung sei der Kontrolle des Unionsrichters entzogen.

24      Im Rahmen des zweiten Teils macht das Land Hessen geltend, das Gericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, die Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2000, C 71, S. 14, im Folgenden: Mitteilung über Bürgschaften) stehe im vorliegenden Fall der Anwendung der 0,5%-Methode entgegen. Die Tatsache, dass sich die Kommission erneut und diesmal in Form einer Mitteilung zur Frage der Berechnung des Beihilfewertes von Bürgschaften geäußert habe, könne ihrer ständigen Praxis, diese Methode anzuwenden, nicht die Wirksamkeit nehmen. Aus dem in Rn. 172 des angefochtenen Urteils genannten Schreiben der Kommission vom 11. November 1998 ergebe sich, dass es sich um eine gegenüber der Regelung in der Mitteilung über Bürgschaften speziellere Praxis handele. Des Weiteren sei das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in Rn. 176 des Urteils angeführte Entscheidungspraxis der Kommission keine Bedeutung habe. Die Bürgschaften, um die es in den in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils genannten Entscheidungen gegangen sei, seien nämlich alle nach dem Inkrafttreten der Mitteilung über Bürgschaften genehmigt worden.

25      Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt das Land Hessen, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es in den Rn. 158 ff. des angefochtenen Urteils den Standpunkt eingenommen habe, dass die Mitteilung über Bürgschaften inhaltlich der Anwendung der 0,5%-Methode im vorliegenden Fall entgegengestanden habe. Diese Mitteilung erlaube nämlich die Anwendung „anderer sachlich gerechtfertigter und allgemein akzeptierter Verfahren“. Die 0,5%-Methode entspreche dieser Definition. Das Gericht habe daher in Rn. 186 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Kommission nicht geprüft habe, ob die Anwendung der Methode nach dieser Mitteilung rechtmäßig gewesen sei. Zudem bedeute das Fehlen einer solchen Prüfung, dass der Fall klar gewesen sei und die Kommission vor keinen ernsthaften Schwierigkeiten gestanden habe.

26      Die Kommission hält den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unbegründet. Pollmeier Massivholz hält diesen Rechtsmittelgrund insgesamt für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

27      Hinsichtlich des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Begriff „staatliche Beihilfe“, wie er im AEU-Vertrag definiert ist, ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen ist. Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 111, und vom 4. September 2014, SNCM und Frankreich/Corsica Ferries France, C‑533/12 P und C‑536/12 P, EU:C:2014:2142, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Der Gerichtshof hat zwar auch entschieden, dass der Unionsrichter im Rahmen dieser Kontrolle nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf und dass die Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ausüben, eine beschränkte Kontrolle ist, in deren Rahmen nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66).

29      Im vorliegenden Fall geht jedoch aus dem angefochtenen Urteil – insbesondere aus seiner Rn. 169 – hervor, dass das Gericht nicht die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission kontrolliert hat, sondern im Einklang mit der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung untersucht hat, ob die Kommission die Vereinbarkeit der Anwendung der 0,5%-Methode mit der Mitteilung über Bürgschaften geprüft hat, um eine ordnungsgemäße Anwendung von Art. 107 AEUV sicherzustellen.

30      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

31      Hinsichtlich des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist erstens festzustellen, dass das Vorbringen des Landes Hessen, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es die Auffassung vertreten habe, dass die Veröffentlichung der Mitteilung über Bürgschaften der Anwendung der 0,5%-Methode entgegenstehe, auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruht und deshalb zurückzuweisen ist. Das Gericht hat in dem Urteil nämlich nicht geprüft, ob diese Methode mit der Regelung in der Mitteilung vereinbar ist. Aus den Rn. 158, 167 und 169 des Urteils geht vielmehr hervor, dass das Gericht nach der Feststellung, dass die Mitteilung über Bürgschaften im vorliegenden Fall anwendbar sei – was im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht in Abrede gestellt wird –, lediglich ausgeführt hat, dass die Kommission keine Prüfung der Vereinbarkeit der Anwendung der 0,5%-Methode mit der Regelung in der Mitteilung vorgenommen habe, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen sei.

32      Was zweitens das Vorbringen des Landes Hessen anbelangt, dass sich aus dem in Rn. 172 des angefochtenen Urteils genannten Schreiben der Kommission vom 11. November 1998 ergebe, dass die 0,5%-Methode eine von der Regelung in der Mitteilung über Bürgschaften abweichende Sonderregelung darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist und die Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Beschluss vom 5. Februar 2015, Griechenland/Kommission, C‑296/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:72, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Mit diesem Vorbringen wendet sich das Land Hessen – ohne eine Verfälschung geltend zu machen – in Wirklichkeit gegen die vom Gericht in den Rn. 174 und 175 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung, dass die Kommission die Anwendung der 0,5%-Methode, wie sich aus ihrem Schreiben vom 11. November 1998 ergebe, nur vorläufig akzeptiert habe und dass damit eine Beschränkung der Kommission bei der Beurteilung der zeitlich nach der Mitteilung über Bürgschaften gewährten staatlichen Bürgschaften weder bezweckt noch bewirkt worden sei. Dieses Vorbringen ist deshalb als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

34      Gleiches gilt drittens für das Vorbringen des Landes Hessen, dass das Gericht zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, die in Rn. 176 des angefochtenen Urteils angeführte Entscheidungspraxis der Kommission habe keine Bedeutung. Mit diesem Vorbringen wendet sich das Land Hessen nämlich in Wirklichkeit gegen die vom Gericht in Rn. 176 vorgenommene Würdigung, wonach diese Praxis nicht die Schlussfolgerung in Frage stellt, dass die der Beihilfeempfängerin gewährten staatlichen Bürgschaften anhand der Mitteilung über Bürgschaften zu prüfen seien, weil die von dieser Praxis betroffenen staatlichen Bürgschaften alle unter Beihilferegelungen fielen, die vor dem Erlass dieser Mitteilung genehmigt worden seien.

35      Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ebenfalls zurückzuweisen.

36      Zum dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 158 ff. des angefochtenen Urteils entgegen dem Vorbringen des Landes Hessen nicht die Auffassung vertreten hat, dass die Mitteilung über Bürgschaften inhaltlich der Anwendung der 0,5%-Methode entgegensteht.

37      Wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, betraf die vom Gericht vorgenommene Prüfung nämlich nicht die Vereinbarkeit der Anwendung dieser Methode mit der Regelung in der Mitteilung, sondern das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage, ob die streitigen Bürgschaften als De-minimis-Beihilfen eingestuft werden können.

38      Insoweit hat das Gericht in den Rn. 49 und 50 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass der Begriff der ernsthaften Schwierigkeiten, bei deren Bestehen die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss, seinem Wesen nach objektiv ist und es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war.

39      Das Gericht konnte daher in Rn. 186 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei feststellen, dass die Tatsache, dass die Kommission nicht geprüft hat, ob die Anwendung der 0,5%-Methode bei der Bestimmung des Beihilfeelements der der Beihilfeempfängerin gewährten Bürgschaften nach der Mitteilung über Bürgschaften rechtmäßig war, ein Indiz für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage darstellte, ob die streitigen Bürgschaften als De-minimis-Beihilfen eingestuft werden konnten.

40      Demnach ist auch der dritte Teil und infolgedessen der erste Rechtsmittelgrund insgesamt als teils unbegründet und teils offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verkennung des objektiven Beihilfebegriffs

 Vorbringen der Parteien

41      Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund rügt das Land Hessen, das Gericht habe in den Rn. 154, 171 und 173 des angefochtenen Urteils unzutreffenderweise angenommen, dass die 0,5%-Methode nur im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen Anwendung finden könne. Da die Bestimmung des Beihilfewertes eine Auslegung des objektiven Beihilfebegriffs im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV voraussetze, könne der Wert einer Beihilfe nämlich nicht unterschiedlich bestimmt werden, je nachdem, ob sie aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung vergeben werde oder nicht. Durch die Tatsache, dass eine Bürgschaftsregelung notifiziert und von der Kommission genehmigt worden sei, könne sich der Beihilfewert der betreffenden Bürgschaft nicht ändern. Außerdem sei die 0,5%-Methode ein angemessenes Mittel zur Bestimmung eines Näherungswertes für das Bruttosubventionsäquivalent einer Bürgschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 69/2001, wenn keine empirischen Daten über die Ausfallraten von Bürgschaften an gesunde Unternehmen vorlägen. Spätere De-minimis-Regelungen sähen ebenfalls Näherungsmethoden vor.

42      Nach Ansicht von Pollmeier Massivholz ist der zweite Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen. Diese Gesellschaft macht ferner geltend, das Land Hessen habe implizit behauptet, es habe bis ins Jahr 2006 keine empirischen Daten über die Ausfallraten von Bürgschaften an gesunde Unternehmen gegeben. Dies sei ein neuer Vortrag des Landes Hessen, der im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

43      Ohne dass über die von Pollmeier Massivholz erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht, ist unmittelbar festzustellen, dass der zweite Rechtsmittelgrund nicht durchgreifen kann.

44      Zum einen hat das Gericht in Rn. 154 des angefochtenen Urteils nämlich festgestellt, dass die der Beihilfeempfängerin gewährten Bürgschaften nicht unter eine von der Kommission genehmigte Beihilferegelung fielen, da die Richtlinien des Landes Hessen, die die Anwendung der 0,5%-Methode vorsähen, zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen bei der Kommission nicht angemeldet und daher nicht Gegenstand einer entsprechenden Genehmigungsentscheidung gewesen seien.

45      In Rn. 171 des Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Praxis der Kommission, die Zugrundelegung des Satzes von 0,5 % zu akzeptieren, zwischen 1991 und 1998 im Rahmen der von der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 EG vorgenommenen fortlaufenden Prüfung der Leitlinien der verschiedenen Länder und des Bundes für staatliche Bürgschaften entstanden sei und die Leitlinien des Landes Hessen nie Gegenstand dieser fortlaufenden Prüfung gewesen seien.

46      In Rn. 173 des Urteils hat das Gericht festgestellt, dass diese Praxis vor dem Erlass der Mitteilung über Bürgschaften im Rahmen eines speziellen Verfahrens zur fortlaufenden Prüfung bestehender Beihilfen entstanden sei und die Leitlinien des Landes Hessen nie Gegenstand dieses Verfahrens gewesen seien.

47      Entgegen dem Vorbringen des Landes Hessen geht aus den Rn. 154, 171 und 173 des angefochtenen Urteils nicht hervor, dass das Gericht angenommen hat, dass die 0,5%-Methode nur im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen Anwendung finden kann. Das Gericht hat in Rn. 154 des Urteils nämlich lediglich ausgeführt, dass die der Beihilfeempfängerin gewährten Bürgschaften nicht unter eine Beihilferegelung fielen, in deren Rahmen die Kommission die Anwendung der 0,5%-Methode akzeptiert habe. In ähnlicher Weise hat das Gericht in den Rn. 171 und 173 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen lediglich darauf hingewiesen, dass die Leitlinien des Landes Hessen nie Gegenstand des Verfahrens der fortlaufenden Prüfung der Leitlinien der verschiedenen Länder gewesen seien, aus dem die Praxis, die Anwendung dieser Methode zu akzeptieren, hervorgegangen sei.

48      Zum anderen geht jedenfalls das Vorbringen des Landes Hessen ins Leere, dass die 0,5%-Methode ein angemessenes Mittel zur Bestimmung eines Näherungswertes für das Bruttosubventionsäquivalent einer Bürgschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 69/2001 sei, wenn keine empirischen Daten über die Ausfallraten von Bürgschaften an gesunde Unternehmen vorlägen. Wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, betraf die Prüfung des Gerichts nämlich nicht die Frage, ob die Anwendung dieser Methode zulässig ist, sondern das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage, ob die streitigen Bürgschaften als De-minimis-Beihilfen eingestuft werden können.

49      Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils unbegründet und teils ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

 Vorbringen der Parteien

50      Der dritte Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.

51      Mit dem ersten Teil rügt das Land Hessen, das Gericht habe gegen den in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, indem es in den Rn. 171, 173, 175 und 176 des angefochtenen Urteils bei der Berechnung des Beihilfewertes der streitigen Bürgschaften zwischen aufgrund genehmigter Beihilferegelungen gewährten Beihilfen und nicht unter diese Regelungen fallenden Beihilfen unterschieden habe. Bei diesen beiden Kategorien von Bürgschaften handele es sich nämlich um vergleichbare Sachverhalte, die gleich zu behandeln seien. Der wirtschaftliche Wert einer Bürgschaft könne nicht davon abhängen, ob die sie einführenden Maßnahmen bei der Kommission angemeldet worden seien oder nicht. Außerdem habe das Gericht durch diesen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung auch gegen allgemeine Grundsätze des Beihilferechts verstoßen. Eine Beihilfe, die die Voraussetzungen erfülle, um als De-minimis-Beihilfe eingestuft werden zu können, falle nämlich nicht unter Art. 107 Abs. 1 AEUV und könne daher nicht Gegenstand einer Entscheidung nach Art. 107 Abs. 3 AEUV sein. Daher könne die Kommission angemeldete Beihilfen nicht gegenüber nicht angemeldeten Beihilfen privilegieren.

52      Mit dem zweiten Teil rügt das Land Hessen, das Gericht habe gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, indem es in Rn. 185 des angefochtenen Urteils zwischen vor der Veröffentlichung der Mitteilung über Bürgschaften und nach dieser Veröffentlichung gewährten Bürgschaften unterschieden habe. Die Anwendung der sich aus der Entscheidungspraxis der Kommission ergebenden 0,5%-Methode stelle eine gegenüber dieser Mitteilung speziellere Regelung dar. Außerdem sei die Anwendung dieser Methode selbst dann zulässig, wenn sie am Maßstab der Mitteilung zu messen sei, und diese Methode sei nach dem Erlass der Mitteilung weiter intensiv angewandt worden.

53      Pollmeier Massivholz hält den dritten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

54      Der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es u. a., gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Beschluss vom 22. März 2012, Italien/Kommission, C‑200/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:165, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Hinsichtlich des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass er nicht durchgreifen kann, da er auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Aus den Ausführungen in den Rn. 44 bis 47 des vorliegenden Urteils ergibt sich nämlich, dass das Gericht in den Rn. 171 und 173 des angefochtenen Urteils nicht angenommen hat, dass die 0,5%-Methode nur im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen Anwendung finden kann. Daher kann nicht geltend gemacht werden, dass das Gericht bei der Berechnung des Beihilfeelements der Bürgschaften zwischen aufgrund genehmigter Beihilferegelungen gewährten Beihilfen und nicht unter diese Regelungen fallenden Beihilfen unterschieden hat.

56      Im Übrigen ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 175 und 176 des Urteils im Wesentlichen lediglich darauf hingewiesen hat, dass Bürgschaften wie die der Beihilfeempfängerin gewährten, die die Praxis der Kommission, die Zugrundelegung eines Satzes von 0,5 % zu akzeptieren, nicht betroffen habe und die in den zeitlichen Anwendungsbereich der Mitteilung über Bürgschaften fielen, nach dieser Mitteilung zu beurteilen seien. Daher entspricht die vom Land Hessen vorgetragene unterschiedliche Behandlung einem objektiv unterschiedlichen Sachverhalt.

57      Hinsichtlich des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass das Land Hessen nichts zur Stützung seiner These eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorgetragen hat und im Wesentlichen lediglich die Argumente geltend gemacht hat, die in den Rn. 33 und 48 des vorliegenden Urteils bereits zurückgewiesen worden sind. Daher kann dieser Teil ebenso wenig durchgreifen.

58      Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

 Vorbringen der Parteien

59      Der vierte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

60      Im Rahmen des ersten Teils macht das Land Hessen geltend, das Gericht habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes verkannt, indem es die Ansicht vertreten habe, dass das Schreiben der Kommission vom 11. November 1998 keine begründete Erwartung habe wecken können, dass die Kommission die 0,5%-Methode anwenden werde. Das Gericht habe sich in Rn. 183 des angefochtenen Urteils zu Unrecht darauf gestützt, dass das Schreiben vom 11. November 1998 der Veröffentlichung der Mitteilung über Bürgschaften vorausgegangen sei. Dies sei nämlich irrelevant, weil die in dieser Mitteilung vorgesehenen Kriterien nicht die Anwendung der 0,5%-Methode ausschlössen und die Anwendung dieser Methode jedenfalls eine speziellere Regelung darstelle.

61      Mit dem zweiten Teil trägt das Land Hessen vor, dass sich ein berechtigtes Vertrauen auf die Anwendung der 0,5%-Methode durch die Kommission daraus ergebe, dass die Kommission die Rechtmäßigkeit der Leitlinien des Landes Hessen nicht beanstandet habe, obwohl diese Leitlinien, die die Anwendung dieser Methode vorsähen, im Rahmen des Verfahrens, das zu der streitigen Entscheidung geführt habe, der Kommission zur Kenntnis gebracht worden seien.

62      Pollmeier Massivholz hält zum einen den zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes für unzulässig, weil er eine Wiederholung des Vorbringens im ersten Rechtszug darstelle, und zum anderen diesen Rechtsmittelgrund insgesamt für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

63      Hinsichtlich des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 181 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, dass sich jeder, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar.

64      Das Gericht hat jedoch in Ausübung der ihm zustehenden ausschließlichen Zuständigkeit für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie der ihm vorgelegten Beweise in Rn. 183 des Urteils festgestellt, dass das Schreiben der Kommission vom 11. November 1998 in einem besonderen Kontext stehe und die in diesem Schreiben vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen der Akzeptanz der Anwendung der 0,5%-Methode unbestimmt gewesen seien.

65      Daher kann das Land Hessen nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Gericht den Grundsatz des Vertrauensschutzes verkannt hat.

66      Das Vorbringen des Landes Hessen zur Erheblichkeit des Umstands, dass das Schreiben der Kommission vom 11. November 1998 der Veröffentlichung der Mitteilung über Bürgschaften vorausgegangen sei, ist aus denselben Gründen wie den in den Rn. 33 und 48 des vorliegenden Urteils angeführten zurückzuweisen.

67      Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass dieser entgegen dem Vorbringen von Pollmeier Massivholz zulässig ist. Da das Land Hessen die Anwendung des Unionsrechts – hier des Grundsatzes des Vertrauensschutzes – durch das Gericht beanstandet, kann es ihm nämlich nicht deshalb verwehrt sein, diese Rechtsfrage im Rechtsmittelverfahren erneut aufzuwerfen, weil sie im ersten Rechtszug geprüft worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 47).

68      Was die Begründetheit dieses zweiten Teils anbelangt, können in der bloßen Tatsache, dass die Kommission im Verwaltungsverfahren die 0,5%-Methode nicht beanstandet hat, keine klaren Zusicherungen der Kommission gesehen werden, die begründete Erwartungen in Bezug auf die Anwendung dieser Methode hätten wecken können, denn das Unterbleiben einer Beanstandung kann klaren, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Auskünften im Sinne von Rn. 63 des vorliegenden Urteils nicht gleichgestellt werden.

69      In Anbetracht dessen ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

70      Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

71      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Pollmeier Massivholz und die Kommission beantragt haben, das Land Hessen zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Das Land Hessen trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.