URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
14. Dezember 2016 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Freizügigkeit — Gleichbehandlung — Soziale Vergünstigungen — Verordnung (EU) Nr. 492/2011 — Art. 7 Abs. 2 — Finanzielle Studienbeihilfe — Für Studenten, die nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig sind, geltende Bedingung, dass ihre Eltern für eine ununterbrochene Dauer von mindestens fünf Jahren in diesem Mitgliedstaat unselbständig oder selbständig beruflich tätig gewesen sein müssen — Mittelbare Diskriminierung — Rechtfertigung — Ziel der Erhöhung des Anteils der gebietsansässigen Personen mit Hochschulabschluss — Geeignetheit — Verhältnismäßigkeit“
In der Rechtssache C‑238/15
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal administratif (Verwaltungsgericht, Luxemburg) mit Entscheidung vom 20. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 2015, in dem Verfahren
Maria do Céu Bragança Linares Verruga,
Jacinto Manuel Sousa Verruga,
André Angelo Linares Verruga
gegen
Ministre de l’Enseignement supérieur et de la Recherche
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin A. Prechal, des Richters A. Rosas (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2016,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
von Frau Maria do Céu Bragança Linares Verruga u. a., vertreten durch G. Thomas und L. Urbany, avocats, |
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der luxemburgischen Regierung, vertreten durch D. Holderer als Bevollmächtigte im Beistand von P. Kinsch, avocat, |
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der dänischen Regierung, vertreten durch M. Wolff und C. Thorning als Bevollmächtigte, |
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der norwegischen Regierung, vertreten durch I. Jansen, C. Anker und M. Schei als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Van Hoof, M. Kellerbauer und D. Martin als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juni 2016
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1). |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den Frau Maria do Céu Bragança Linares Verruga, Herr Jacinto Manuel Sousa Verruga und Herr André Angelo Linares Verruga gegen den Ministre de l’Enseignement supérieur et de la Recherche (Minister für Hochschulbildung und Forschung, Luxemburg) wegen seiner Weigerung führen, Herrn Linares Verruga eine staatliche finanzielle Studienbeihilfe zu gewähren. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968, L 257, S. 2) in der durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. 2004, L 158, S. 77, mit Berichtigungen in ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1612/68) wurde mit Wirkung zum 16. Juni 2011 durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben. |
4 |
Gemäß Art. 41 Abs. 2 dieser Verordnung gelten Bezugnahmen auf die Verordnung Nr. 1612/68 als Bezugnahmen auf die Verordnung Nr. 492/2011. |
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In Art. 7 der letztgenannten Verordnung, der den Wortlaut von Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 übernommen hat, heißt es: (1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. (2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. …“ |
6 |
Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38 „[hat j]eder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat,... das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten“. |
7 |
Art. 24 dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen. (2) Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b) einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.“ |
Luxemburgisches Recht
8 |
Die staatliche finanzielle Studienbeihilfe wird durch die Loi du 22 juin 2000 concernant l’aide financière de l’État pour études supérieures (Gesetz vom 22. Juni 2000 über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe) (Mémorial A 2000, S. 1106, im Folgenden: Gesetz über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe) geregelt, die mehrfach geändert wurde. |
9 |
Diese finanzielle Beihilfe wird in Form von Stipendien und Darlehen gewährt und kann unabhängig davon beantragt werden, in welchem Staat der Antragsteller zu studieren beabsichtigt. |
10 |
Nach den durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2010 (Mémorial A 2010, S. 2040) erfolgten Änderungen definierte Art. 2 des Gesetzes über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe die Begünstigten dieser Beihilfe wie folgt: „Die staatliche finanzielle Studienbeihilfe wird Studenten gewährt, die zum Studium an einer Hochschule zugelassen sind und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
…“ |
11 |
Die zu der Zeit, um die es im Ausgangsverfahren geht, anwendbare Regelung ist die, die sich aus der Änderung des Gesetzes über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe durch das Gesetz vom 19. Juli 2013 (Mémorial A 2013, S. 3214) ergibt (im Folgenden: geändertes Gesetz vom 22. Juni 2000). |
12 |
Art. 2bis des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 2000, der durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2013 eingefügt wurde, bestimmt: „Ein Student, der nicht im Großherzogtum Luxemburg wohnt, kann die Studienbeihilfe ebenfalls erhalten, wenn er Kind eines in Luxemburg beschäftigten Arbeitnehmers oder dort tätigen Selbständigen ist, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder Bürger der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist und zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Studienbeihilfe durch den Studenten mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg beschäftigt war oder dort seine Tätigkeit ausgeübt hat. Die Beschäftigung in Luxemburg muss mindestens der Hälfte der für das betreffende Unternehmen geltenden normalen gesetzlichen oder gegebenenfalls tariflichen Arbeitszeit entsprechen. Der Selbständige muss in den fünf Jahren vor Beantragung der Studienbeihilfe nach Art. 1 Nr. 4 des Code de la sécurité sociale [(Sozialgesetzbuch)] im Großherzogtum Luxemburg ununterbrochen pflichtversichert gewesen sein.“ |
13 |
In der Folgezeit wurde das geänderte Gesetz vom 22. Juni 2000 durch die Loi du 24 juillet 2014 concernant l’aide financière de l’État pour études supérieures (Gesetz vom 24. Juli 2014 über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe) (Mémorial A 2014, S. 2188) aufgehoben, die zu der im Ausgangsverfahren fraglichen Zeit nicht in Kraft war. Insbesondere wurde die Bedingung, dass ein Elternteil des gebietsfremden Studenten zum Zeitpunkt der Beantragung der Studienbeihilfe seit fünf Jahren ununterbrochen gearbeitet haben muss, zugunsten der Bedingung aufgegeben, dass ein Elternteil des gebietsfremden Studenten während des Referenzzeitraums von sieben Jahren vor dem Zeitpunkt der Beantragung der Studienbeihilfe für die Dauer von mindestens fünf Jahren gearbeitet haben muss. |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
14 |
Herr Linares Verruga, der an der Universität Lüttich (Belgien) studiert, wohnt mit seinen Eltern, Frau Bragança Linares Verruga und Herr Sousa Verruga, in Longwy (Frankreich). Frau Bragança Linares Verruga arbeitete seit dem 15. Mai 2004 mit nur einer Unterbrechung vom 1. November 2011 bis 15. Januar 2012 als Arbeitnehmerin in Luxemburg. Herr Sousa Verruga arbeitete vom 1. April 2004 bis 30. September 2011 sowie vom 4. Dezember 2013 bis 6. Januar 2014 in diesem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer. Seit er am 1. Februar 2014 in Luxemburg ein Unternehmen gegründet hat, arbeitet er dort als Selbständiger. |
15 |
Herr Linares Verruga beantragte als Student für das Wintersemester des Studienjahrs 2013/14 beim luxemburgischen Staat die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe im Hinblick auf die Vorbereitung eines Studienabschlusses. |
16 |
Mit Entscheidung vom 28. November 2013 lehnte der Minister für Hochschulbildung und Forschung diesen Antrag auf finanzielle Beihilfe mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 2bis des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 2000 nicht erfüllt seien. |
17 |
Am 23. Dezember 2013 legten Herr Linares Verruga und seine Eltern gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Mit Entscheidung vom 14. Januar 2014 wies der Minister für Hochschulbildung und Forschung diesen Widerspruch zurück. |
18 |
Herr Linares Verruga beantragte beim luxemburgischen Staat außerdem eine finanzielle Studienbeihilfe für das Sommersemester des Studienjahrs 2013/14. Mit Entscheidung vom 24. März 2014 lehnte der Minister auch diesen Antrag ab, wofür er die gleichen Gründe wie in seiner Entscheidung vom 28. November 2013 anführte. |
19 |
Am 15. April 2014 erhoben Herr Linares Verruga und seine Eltern beim Tribunal administratif (Verwaltungsgericht, Luxemburg) Klage auf Abänderung oder Nichtigerklärung der Entscheidungen des Ministers für Hochschulbildung und Forschung vom 28. November 2013, vom 14. Januar 2014 und vom 24. März 2014. |
20 |
Herr Linares Verruga und seine Eltern machen vor diesem Gericht in erster Linie geltend, die staatliche finanzielle Studienbeihilfe sei eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1), auf die jeder Arbeitnehmer Anspruch habe. Hilfsweise machen sie geltend, diese Beihilfe stelle eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar, so dass ihre Gewährung dem in dieser Bestimmung niedergelegten Grundsatz der Gleichbehandlung unterliege. |
21 |
Die luxemburgische Regierung meint, dass es sich bei der Beihilfe nicht um eine Familienleistung im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 handele, und bestreitet die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1612/68 im Ausgangsrechtsstreit. Die Arbeitnehmereigenschaft eines der Elternteile des nicht in Luxemburg ansässigen Studenten allein reiche nicht aus, um Letzterem das Recht auf die staatliche finanzielle Studienbeihilfe zu eröffnen. Das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), habe dem nationalen Gesetzgeber gestattet, die Gewährung einer solchen Beihilfe an die Bedingung zu knüpfen, dass der Grenzgänger längere Zeit im betreffenden Mitgliedstaat gearbeitet haben muss. Im Ausgangsverfahren hätten die Eheleute Verruga diese Bedingung jedoch nicht erfüllt. |
22 |
Das Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) weist erstens die Argumentation von Herrn Linares Verruga und seinen Eltern zurück, nach der die staatliche finanzielle Studienbeihilfe eine Familienleistung im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 darstelle. Diese Verordnung betreffe die mit den Pflichtbeiträgen der Arbeitnehmer und Selbständigen im Zusammenhang stehenden Leistungen, und eine Leistung sei nur dann von ihrem Anwendungsbereich erfasst, wenn sie ein soziales Risiko abdecke. Mit der staatlichen finanziellen Studienbeihilfe werde jedoch nicht bezweckt, ein solches Risiko abzudecken. |
23 |
Das Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) vertritt die Ansicht, dass die finanzielle Beihilfe nicht als Gegenstück zur Streichung der Familienzulagen für Studenten über 18 Jahren zu sehen sei. Der luxemburgische Gesetzgeber habe, indem er Studenten als Begünstigte der staatlichen finanziellen Studienbeihilfe bestimmt habe, das Konzept der „Autonomie des Studenten“ verankern wollen, nämlich das Recht des Studenten, unabhängig von der finanziellen Situation und dem Willen seiner Eltern ein Studium seiner Wahl aufzunehmen. Dies ziele u. a. darauf ab, die Erhöhung des Bevölkerungsanteils der in Luxemburg ansässigen Hochschulabsolventen zu fördern. Das Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die staatliche finanzielle Studienbeihilfe nur von akademischen Voraussetzungen abhängig sei und als Stipendium oder Darlehen gewährt werde, deren Höhe lediglich von der persönlichen finanziellen und sozialen Situation des Studenten und von den von ihm zu tragenden Immatrikulationsgebühren abhänge. |
24 |
Soweit Herr Linares Verruga und seine Eltern eine Unvereinbarkeit des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 2000 mit der Verordnung Nr. 1612/68 rügen, ist das Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) der Auffassung, dass Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung im Ausgangsverfahren anwendbar sei, weil eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewähre, für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne dieser Bestimmung bilde. |
25 |
Das Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) weist außerdem darauf hin, dass laut dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), das Wohnsitzerfordernis nach Art. 2 Buchst. b des Gesetzes über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe in der durch das Gesetz vom 26. Juli 2010 geänderten Fassung eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit zwischen in Luxemburg ansässigen Personen und den Personen darstelle, die zwar in diesem Mitgliedstaat nicht ansässig, aber Kinder von Grenzgängern seien, die dort eine Tätigkeit ausübten. |
26 |
Nach Auffassung des Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) hat der Gerichtshof in diesem Urteil zwar bestätigt, dass es dem luxemburgischen Gesetzgeber freistehe, für die Bewilligung der fraglichen Beihilfe zu verlangen, dass der Grenzgänger, der Elternteil des Studenten ist, für eine bestimmte Mindestdauer in Luxemburg gearbeitet habe. Der Gerichtshof habe jedoch nicht entschieden, dass ein solches Erfordernis die einzige Bedingung sein müsse und dass eine fünfjährige Arbeitsdauer in diesem Mitgliedsstaat das einzig zulässige Kriterium darstellen könne. Vielmehr habe der Gerichtshof in diesem Urteil auf die zu starke Ausschlusswirkung einer Regelung hingewiesen, die auf nur einen einzigen Umstand abstelle, um den Grad der Verbundenheit des Grenzgängers mit der luxemburgischen Gesellschaft zu beurteilen. Nach dem Urteil seien solche Gesichtspunkte maßgeblich und gerechtfertigt, anhand deren eine angemessene Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt werden könne, dass der Student nach Beendigung seines Studiums nach Luxemburg zurückkehren werde. |
27 |
Das Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) weist auch darauf hin, dass Herrn Linares Verruga die Gewährung der staatlichen finanziellen Studienbeihilfe aufgrund einer zweieinhalbmonatigen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit seiner Mutter in Luxemburg verweigert worden sei, obwohl sie diese Tätigkeit für eine Gesamtdauer von fast acht Jahren ausgeübt habe, während die Beihilfe unter den gleichen Umständen einem Arbeitnehmer, der in diesem Mitgliedstaat wohne, nicht verweigert worden wäre. |
28 |
Daher stellt sich das Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) die Frage, ob das Erfordernis in Art. 2bis des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 2000 unverhältnismäßig sei. Es weist darauf hin, dass eine mittelbare Diskriminierung grundsätzlich verboten sei, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt, d. h. geeignet sei, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu seiner Erreichung Erforderliche hinausgehe. Die luxemburgische Regierung führe als Rechtfertigung die Notwendigkeit an, sicherzustellen, dass eine Verbundenheit zwischen dem Grenzgänger und der luxemburgischen Gesellschaft bestehe, aufgrund deren man annehmen könne, dass der Student, der Kind eines solchen Arbeitnehmers sei, nach Luxemburg zurückkehre, um seine erworbenen Kenntnisse zugunsten der Entwicklung der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats einzusetzen, nachdem ihm die staatliche Beihilfe zur Finanzierung seines Studiums zugutegekommen sei. |
29 |
Nach Ansicht des Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) ist sich die luxemburgische Regierung bewusst, dass das Erfordernis gemäß Art. 2bis des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 2000 unverhältnismäßig und diskriminierend sei, denn die Loi du 24 juillet 2014 concernant l’aide financière de l’État pour études supérieures (Gesetz vom 24. Juli 2014 über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe) habe das Erfordernis einer ununterbrochenen Arbeitsdauer von fünf Jahren durch das Erfordernis einer Gesamtarbeitsdauer von fünf Jahren innerhalb eines Referenzzeitraums von sieben Jahren ersetzt, damit u. a. Arbeitsunterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden könnten. Die Frage der Vereinbarkeit des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 2000 mit der Verordnung Nr. 1612/68 sei jedoch ungeachtet dieser Änderung der Bezugsvoraussetzungen der Beihilfe weiterhin geeignet, sich auf die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung über die angefochtenen Bescheide des Ministers für Hochschulbildung und Forschung auszuwirken. |
30 |
Unter diesen Umständen hat das Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist die Voraussetzung, die nach Art. 2bis des geänderten Gesetzes vom 22. Juni 2000 für nicht im Großherzogtum Luxemburg ansässige Studenten ohne Berücksichtigung irgendeines anderen Anknüpfungskriteriums gilt, nämlich dass ihre Eltern Arbeitnehmer oder Selbständige sein müssen, die bei Beantragung der Beihilfe mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg beschäftigt oder tätig waren, durch die vom luxemburgischen Staat angestellten bildungs- und haushaltspolitischen Erwägungen gerechtfertigt und geeignet bzw. verhältnismäßig in Bezug auf das verfolgte Ziel, das darin besteht, dass der Anteil der Hochschulabsolventen erhöht und zugleich sichergestellt werden soll, dass diese, nachdem sie durch das betreffende Beihilfesystem die Möglichkeit erhalten haben, ihr gegebenenfalls im Ausland absolviertes Studium zu finanzieren, nach Luxemburg zurückkehren, um ihre so erworbenen Kenntnisse in den Dienst der Entwicklung der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats zu stellen? |
Zur Vorlagefrage
31 |
Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die zu dem Zweck, den Anteil der Gebietsansässigen mit Hochschulabschluss zu erhöhen, die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe für nicht ansässige Studenten davon abhängig macht, dass zumindest einer ihrer Elternteile zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in diesem Mitgliedstaat gearbeitet hat, jedoch keine solche Bedingung für im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässige Studenten vorsieht. |
Vorbemerkungen
32 |
In der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), ergangen ist, hat der Gerichtshof bereits die luxemburgische Regelung zur staatlichen finanziellen Studienbeihilfe überprüft, die zu dieser Zeit auf dem Gesetz über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe in der durch das Gesetz vom 26. Juli 2010 geänderten Fassung beruhte. |
33 |
Dort war der Gerichtshof zur Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 befragt worden, die die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe von der Erfüllung eines Wohnsitzerfordernisses durch den Studenten abhängig machte und die somit zu einer Ungleichbehandlung von in Luxemburg ansässigen Personen und von Personen führte, die zwar nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig, aber Kinder von Grenzgängern waren, die in diesem Mitgliedstaat eine Tätigkeit ausübten. |
34 |
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Ungleichbehandlung, die darin bestand, dass für studierende Kinder von Grenzgängern ein Wohnsitzerfordernis galt, eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende mittelbare Diskriminierung darstellte, die grundsätzlich verboten ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 46). |
35 |
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass das im Gesetz über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe in der durch das Gesetz vom 26. Juli 2010 geänderten Fassung vorgesehene Wohnsitzerfordernis geeignet war, das im allgemeinen Interesse liegende und auf Unionsebene anerkannte Ziel zu erreichen, das Hochschulstudium zu fördern und den Anteil der in Luxemburg Gebietsansässigen mit Hochschulabschluss wesentlich zu erhöhen (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 53, 56 und 68). |
36 |
Bei seiner Prüfung der Erforderlichkeit des Wohnsitzerfordernisses hat der Gerichtshof hingegen festgestellt, dass es über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels, den Anteil der Gebietsansässigen mit Hochschulabschluss zu erhöhen, erforderlich ist, soweit mit ihm die Berücksichtigung anderer Kriterien ausgeschlossen wurde, die für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit zwischen demjenigen, der die fragliche finanzielle Beihilfe beantragt, und der Gesellschaft oder dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats repräsentativ sein können, wie beispielsweise der Umstand, dass ein Elternteil, der weiter für den Unterhalt des Studenten aufkommt, Grenzgänger ist, der in diesem Mitgliedstaat eine dauerhafte Beschäftigung hat und dort bereits seit längerer Zeit arbeitet (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 83). |
37 |
Im Anschluss an das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), wurde mit dem Gesetz vom 19. Juli 2013 das Gesetz über die staatliche finanzielle Studienbeihilfe so geändert, dass auch ein nicht in Luxemburg ansässiger Student die Studienbeihilfe erhält, sofern er das Kind eines in Luxemburg beschäftigten Arbeitnehmers oder dort tätigen Selbständigen ist, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder Bürger der Europäischen Union ist und zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Studienbeihilfe durch den Studenten mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg beschäftigt war oder dort seine Tätigkeit ausgeübt hat. |
38 |
Zur Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist zu prüfen, ob eine Regelung wie die, die aus dieser Änderung resultiert, eine mögliche Ungleichbehandlung darstellt und ob sie in diesem Fall objektiv gerechtfertigt ist. |
Zum Vorliegen einer Ungleichbehandlung
39 |
Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, dessen Wortlaut mit dem von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 identisch ist, genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Diese Bestimmung kommt gleichermaßen sowohl den in einem Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmern als auch den Grenzgängern zugute, die ihre unselbständige Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1997, Meints, C‑57/96, EU:C:1997:564, Rn. 50, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 37). |
40 |
Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Beihilfe, die für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung zur Durchführung eines mit einer beruflichen Qualifikation abgeschlossenen Hochschulstudiums gewährt wird, für den Wanderarbeitnehmer, der sie erhält, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar (Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C‑542/09, EU:C:2012:346, Rn. 34, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 38), auf die sich das Kind des Wanderarbeitnehmers selbst berufen kann, wenn diese Beihilfe nach nationalem Recht unmittelbar dem Studenten gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1992, Bernini, C‑3/90, EU:C:1992:89, Rn. 26, vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C‑542/09, EU:C:2012:346, Rn. 48, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 40). |
41 |
Der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. Urteil vom 13. April 2010, Bressol u. a., C‑73/08, EU:C:2010:181, Rn. 40). |
42 |
Die im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Rechtsvorschriften machen die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe entweder davon abhängig, dass der Student im Hoheitsgebiet Luxemburgs ansässig ist, oder – für nicht ansässige Studenten – davon, dass ihre Eltern zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf finanzielle Beihilfe mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg unselbständig oder selbständig beruflich tätig waren. Auch wenn dieses Erfordernis einer ununterbrochenen Mindestarbeitsdauer unterschiedslos auf luxemburgische Staatsangehörige und auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anwendbar ist, gilt es nicht für im luxemburgischen Hoheitsgebiet ansässige Studenten. |
43 |
Eine solche Unterscheidung aufgrund des Wohnsitzes kann sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken, da Gebietsfremde meist Ausländer sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C‑542/09, EU:C:2012:346, Rn. 38, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 44). |
44 |
Sie stellt daher eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist. Um gerechtfertigt zu sein, muss sie geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. |
Zum Vorliegen eines legitimen Ziels
45 |
In ihren schriftlichen Erklärungen führt die luxemburgische Regierung aus, dass das mit dem geänderten Gesetz vom 22. Juni 2000 verfolgte Ziel das gleiche sei wie das soziale Ziel, das angeführt worden sei, um die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), ergangen sei, fraglichen Rechtsvorschriften zu rechtfertigen. Dieses Ziel besteht darin, den Anteil der in Luxemburg ansässigen Hochschulabsolventen wesentlich zu erhöhen. |
46 |
In den Rn. 53 und 56 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), hat der Gerichtshof indessen festgestellt, dass das soziale Ziel, mit dem die luxemburgische Regierung die in jener Rechtssache fraglichen Rechtsvorschriften gerechtfertigt hat, nämlich die Förderung des Hochschulstudiums, ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel ist, das auf Unionsebene anerkannt ist. Eine Maßnahme, die ein Mitgliedstaat trifft, um ein hohes Ausbildungsniveau seiner gebietsansässigen Bevölkerung zu gewährleisten, verfolgt damit ein legitimes Ziel, das eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit rechtfertigen kann. |
47 |
Es bleibt zu prüfen, ob das Erfordernis einer ununterbrochenen Mindestarbeitsdauer von fünf Jahren zum Zeitpunkt der Beantragung der Studienbeihilfe zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist. |
Zur Geeignetheit des Erfordernisses der ununterbrochenen Mindestarbeitsdauer
48 |
Nach Auffassung der luxemburgischen Regierung, der sich die dänische und die norwegische Regierung im Wesentlichen angeschlossen haben, zielt das Erfordernis einer ununterbrochenen Mindestarbeitsdauer in Luxemburg von fünf Jahren darauf ab, sicherzustellen, dass die finanziellen Beihilfen nur den Studenten zukommen, die mit der luxemburgischen Gesellschaft eine Verbundenheit aufweisen, so dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Ansiedlung in Luxemburg und eine Eingliederung in den luxemburgischen Arbeitsmarkt nach Abschluss des Studiums besteht. Dieses Ziel werde erreicht, wenn der Elternteil, der Grenzgänger ist, in Luxemburg einer dauerhaften Beschäftigung nachgehe und dort bereits seit längerer Zeit arbeite, da dies für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit mit der luxemburgischen Gesellschaft oder dem luxemburgischen Arbeitsmarkt repräsentativ sei. Solche Umstände gestatteten die Annahme, dass das elterliche Vorbild mit einem hinreichenden Wahrscheinlichkeitsgrad die Arbeitsplatzwahl des Studenten beeinflussen könne. |
49 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass Wanderarbeiter und Grenzgänger Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gefunden haben, grundsätzlich ein hinreichendes Band der Integration in die Gesellschaft dieses Staates schafft, das es ihnen erlaubt, hinsichtlich sozialer Vergünstigungen in den Genuss des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Verhältnis zu inländischen Arbeitnehmern zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C‑542/09, EU:C:2012:346, Rn. 65, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63). |
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Das Band der Integration ergibt sich insbesondere daraus, dass Wanderarbeitnehmer mit den Abgaben, die sie im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats beitragen. Daher müssen ihnen diese unter den gleichen Bedingungen wie den inländischen Arbeitnehmern zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande, C‑542/09, EU:C:2012:346, Rn. 66, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 63). |
51 |
Der Gerichtshof hat jedoch bereits festgestellt, dass eine nationale Regelung, die eine mittelbare Ungleichbehandlung bewirkt und die Gewährung sozialer Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 für Grenzgänger beschränkt, die keine ausreichende Verbundenheit mit der Gesellschaft aufweisen, in der sie eine Tätigkeit ausüben, ohne dort zu wohnen, objektiv gerechtfertigt und im Hinblick auf das verfolgte Ziel angemessen sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Hartmann, C‑212/05, EU:C:2007:437, Rn. 30 bis 35 und Rn. 37, vom 18. Juli 2007, Geven, C‑213/05, EU:C:2007:438, Rn. 26, vom 11. September 2007, Hendrix, C‑287/05, EU:C:2007:494, Rn. 54 und 55, sowie vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 64). |
52 |
So hat der Gerichtshof in den Rn. 26 und 28 bis 30 des Urteils vom 18. Juli 2007, Geven (C‑213/05, EU:C:2007:438), entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats nicht entgegenstand, nach der nur diejenigen Arbeitnehmer Anspruch auf eine soziale Vergünstigung im Sinne dieser Bestimmung hatten, die durch die Wahl ihres Wohnsitzes eine besondere Bindung zur Gesellschaft dieses Mitgliedstaats hergestellt hatten, sowie unter Grenzgängern, die eine berufliche Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausübten und in einem anderen Mitgliedstaat wohnten, nur diejenigen, die einer Erwerbstätigkeit nachgingen, die die Grenze der Geringfügigkeit überstieg, da ein objektiver Beitrag zum nationalen Arbeitsmarkt ebenfalls als ausreichendes Kriterium für die Integration in die Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats angesehen wurde. |
53 |
Nach der Regelung, die in der Rechtssache Giersch u. a. (Urteil vom 20. Juni 2013, C‑20/12, EU:C:2013:411) in Frage stand, galt die Voraussetzung eines vorherigen Wohnsitzes des Studenten in Luxemburg als einziger Umstand, um die Verbundenheit zu diesem Mitgliedstaat zu belegen. |
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Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein solches Wohnsitzerfordernis zur Erreichung des Ziels, das Hochschulstudium zu fördern und den Anteil der in Luxemburg ansässigen Personen mit Hochschulabschluss wesentlich zu erhöhen, geeignet war, aber eine zu starke Ausschlusswirkung hatte (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 76). Eine angemessene Wahrscheinlichkeit, dass die Beihilfeempfänger erneut in Luxemburg ansässig und sich dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zur Verfügung stellen werden, um zu dessen wirtschaftlicher Entwicklung beizutragen, konnte nämlich anhand anderer Kriterien als durch ein solches Erfordernis ermittelt werden (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 77). |
55 |
Als eines dieser Kriterien hat der Gerichtshof angeführt, dass die Tatsache, dass die Eltern des betreffenden Studenten seit längerer Zeit in dem die beantragte Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen, dazu geeignet sein konnte, den tatsächlichen Grad der Verbundenheit mit der Gesellschaft oder dem Arbeitsmarkt dieses Staats zu belegen (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 78). |
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Im Ausgangsverfahren sind erstens, ebenso wie in der Rechtssache Giersch u. a. (Urteil vom 20. Juni 2013, C‑20/12, EU:C:2013:411), nicht die Erwerbstätigen selbst die Begünstigten der finanziellen Beihilfen, sondern ihre nicht in Luxemburg ansässigen Kinder, die in gleicher Weise in Luxemburg oder einem beliebigen anderen Staat studieren möchten. Dabei kann, zweitens, die Verbundenheit mit der luxemburgischen Gesellschaft bei Kindern von Grenzgängern weniger ausgeprägt erscheinen als bei Kindern von in Luxemburg ansässigen Wanderarbeitnehmern. |
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Unter diesen Umständen erscheint es berechtigt, dass der die Beihilfe gewährende Staat bestrebt ist, sicherzustellen, dass der Grenzgänger tatsächlich ein Band der Integration mit der luxemburgischen Gesellschaft aufweist, indem er eine hinreichende Verbundenheit fordert, um der Gefahr der Entstehung von „Stipendientourismus“ entgegenzutreten, auf die die Mitgliedstaaten, die Erklärungen eingereicht haben, hingewiesen haben. |
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Insoweit ist anzuerkennen, dass das Erfordernis einer Mindestarbeitsdauer des als Grenzgänger berufstätigen Elternteils, das nach dem geänderten Gesetz vom 22. Juni 2000 erfüllt sein muss, um Kindern von Grenzgängern einen Anspruch auf die finanzielle staatliche Studienbeihilfe zu eröffnen, geeignet erscheint, eine solche Verbundenheit dieser Arbeitnehmer mit der luxemburgischen Gesellschaft sowie eine angemessene Wahrscheinlichkeit dafür zu belegen, dass der Student nach Abschluss seines Studiums nach Luxemburg zurückkehren wird. |
Zur Erforderlichkeit des Erfordernisses einer ununterbrochenen Mindestarbeitsdauer
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Das Erfordernis einer ununterbrochenen Mindestarbeitsdauer zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf finanzielle Beihilfe darf, um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist. |
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In Rn. 76 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Großherzogtum Luxemburg mit der Normierung eines Wohnsitzerfordernisses wie dem in jener Rechtssache fraglichen einem Umstand den Vorzug gab, der nicht zwangsläufig der einzige für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit zwischen dem Betreffenden und diesem Mitgliedstaat repräsentative Umstand war. |
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So hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich eine hinreichende Verbindung des Studenten zum Großherzogtum Luxemburg, aufgrund deren auf eine angemessene Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass er sich erneut in diesem Mitgliedstaat ansiedeln und dessen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen wird, auch daraus ergeben kann, dass der Student allein oder mit seinen Eltern in einem an das Großherzogtum Luxemburg angrenzenden Mitgliedstaat wohnt und dass seine Eltern seit längerer Zeit in Luxemburg arbeiten und in der Nähe dieses Mitgliedstaats leben (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 78). |
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Zu den dem luxemburgischen Gesetzgeber verfügbaren Möglichkeiten hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das verfolgte Ziel insoweit, als die gewährte Beihilfe beispielsweise in einem Darlehen besteht, ohne Benachteiligung der Kinder von Grenzgängern durch ein Finanzierungssystem erreicht werden könnte, das die Gewährung dieses Darlehens, die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags oder seinen Erlass an die Voraussetzung knüpft, dass der begünstigte Student nach Abschluss seines Studiums im Ausland nach Luxemburg zurückkehrt, um dort zu arbeiten und zu wohnen (Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 79). |
63 |
Des Weiteren hat der Gerichtshof in Rn. 80 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), unter dem Aspekt, die Gefahr der Entstehung eines „Stipendientourismus“ zu vermeiden und zu gewährleisten, dass der Grenzgänger in hinreichender Weise mit der luxemburgischen Gesellschaft verbunden ist, die Möglichkeit benannt, die Gewährung der finanziellen Beihilfe an die Voraussetzung zu knüpfen, dass der Grenzgänger, der ein Elternteil des nicht in Luxemburg ansässigen Studenten ist, für eine bestimmte Mindestdauer in diesem Mitgliedstaat gearbeitet hat. |
64 |
Insoweit macht die luxemburgische Regierung geltend, der luxemburgische Gesetzgeber habe die ihm durch Rn. 80 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), eingeräumte Möglichkeit genutzt, indem er sich in analoger Weise an Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 orientiert habe, der sich auf die in Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechts auf Daueraufenthalt beziehe. Diese letztere Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass „[j]eder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat“, das Recht auf Daueraufenthalt erwirbt. |
65 |
Wie jedoch der Generalanwalt in den Rn. 83 bis 85 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die von der luxemburgischen Regierung nahegelegte Analogie zu Art. 16 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nicht stichhaltig, um das in der hier fraglichen Regelung normierte Erfordernis einer ununterbrochenen Mindestarbeitsdauer von fünf Jahren zu rechtfertigen. |
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Art. 16 der Richtlinie 2004/38, der das Erfordernis einer ununterbrochenen Wohnsitzdauer vorsieht, um sicherzustellen, dass Personen, denen das Daueraufenthaltsrecht gewährt wird, dauerhaft im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt sind, steht nämlich, wie der Gerichtshof im Übrigen in Rn. 80 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), ausdrücklich hervorgehoben hat, in einem anderen Zusammenhang als dem der Gleichbehandlung zwischen inländischen Arbeitnehmern und Wanderarbeitnehmern. Des Weiteren bestimmt Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ausdrücklich, dass die durch diese Bestimmung eröffnete Möglichkeit, die Gewährung von Studienbeihilfen einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt zu verweigern, nicht im Fall von Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen besteht. |
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Der Gerichtshof hat sich demgemäß in Rn. 80 des Urteils vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C‑20/12, EU:C:2013:411), auf Art. 16 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nur bezogen, um zu veranschaulichen, in welcher Weise es das Unionsrecht im Kontext der wirtschaftlich nicht tätigen Unionsbürger ermöglicht, die Gefahr zu vermeiden, dass ein „Stipendientourismus“ entsteht. |
68 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass Herrn Linares Verruga in der Rechtssache im Ausgangsverfahren die Gewährung der staatlichen finanziellen Studienbeihilfe verweigert wurde, obwohl seine Eltern während einer Gesamtdauer von mehr als fünf Jahren in Luxemburg gearbeitet haben, wobei es nur einige kurze Unterbrechungen während der fünf Jahre gab, die dem Antrag auf finanzielle Beihilfe vorangingen. |
69 |
Eine Vorschrift wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Rechtsvorschrift, die die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe für gebietsfremde Studenten davon abhängig macht, dass einer ihrer Elternteile zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf finanzielle Beihilfe mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet hat, ohne dass sie den zuständigen Behörden gestattet, diese Beihilfe zu gewähren, wenn, wie im Ausgangsverfahren, die Eltern, von einigen kurzen Unterbrechungen abgesehen, für einen erheblichen Zeitraum von mehr als fünf Jahren, vorliegend fast acht Jahre, vor dieser Antragstellung in Luxemburg gearbeitet haben, stellt eine Beschränkung dar, die über das hinausgeht, was zur Erreichung des legitimen Ziels, die Zahl der Personen mit Hochschulabschluss in der gebietsansässigen Bevölkerung zu erhöhen, erforderlich ist, da solche Unterbrechungen nicht geeignet sind, die Verbundenheit zwischen dem Antragsteller der finanziellen Beihilfe und dem Großherzogtum Luxemburg zu lösen. |
70 |
Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die zu dem Zweck, den Anteil der Gebietsansässigen mit Hochschulabschluss zu erhöhen, die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe für nicht ansässige Studenten davon abhängig macht, dass zumindest einer ihrer Elternteile zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet hat, jedoch keine solche Bedingung für im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässige Studenten vorsieht. |
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: |
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die zu dem Zweck, den Anteil der Gebietsansässigen mit Hochschulabschluss zu erhöhen, die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe für nicht ansässige Studenten davon abhängig macht, dass zumindest einer ihrer Elternteile zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet hat, jedoch keine solche Bedingung für im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässige Studenten vorsieht. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.