Rechtssache C‑233/15

SIA „Oniors Bio“

gegen

Valsts ieņēmumu dienests

(Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Unterpositionen 1517 90 91 und 1518 00 31 — Flüssige, native, nicht volatile Pflanzenmischung, bestehend aus Rapsöl (88 %) und Sonnenblumenöl (12 %)“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 28. April 2016

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Einreihung von Waren in die Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs

    (Art. 267 AEUV)

  2. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Bestimmung der relevanten Elemente des Unionsrechts – Umformulierung der Fragen

    (Art. 267 AEUV)

  3. Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Flüssige, native, nicht volatile Pflanzenmischung, bestehend aus Rapsöl und Sonnenblumenöl – Einreihung in die Unterpositionen 1517 90 91 oder 1518 00 31 der Kombinierten Nomenklatur je nachdem, ob die Ware genießbar oder ungenießbar ist – Kriterien

    (Verordnung Nr.o2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr.o1006/2011 geänderten Fassung, Anhang I, Unterpositionen 1517 90 91 und 1518 00 31, und Verordnung Nr.o2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung, Art. 62, 68 und 71)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 28)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 30)

  3.  Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Verordnung Nr. 1006/2011 ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass bei der Entscheidung darüber, ob eine flüssige, native, nicht volatile Pflanzenölmischung, bestehend aus Rapsöl (88 %) und Sonnenblumenöl (12 %), als genießbare Pflanzenölmischung in die Unterposition 1517 90 91 dieser Nomenklatur oder als ungenießbare Pflanzenölmischung in deren Unterposition 1518 00 31 einzureihen ist, alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, soweit sie sich auf die dieser Ware innewohnenden objektiven Merkmale und Eigenschaften beziehen.

    Unter den relevanten Gesichtspunkten, die die Einstufung einer solchen Mischung als „ungenießbar“ rechtfertigen können, sind die im Rahmen der Zollerklärung gemachten Angaben des Herstellers dieser Mischung, wonach aufgrund der Merkmale ihres Herstellungsverfahrens das Vorliegen schädlicher Stoffe in der Mischung nicht ausgeschlossen werden könne, zu würdigen. Insoweit reicht der Umstand, dass eine Analyse von Stichproben aus einer solchen Pflanzenölmischung keinen Nachweis für das Vorliegen schädlicher Stoffe darin erbracht hat, für sich genommen nicht aus, um die Einstufung der fraglichen Mischung als „ungenießbar“ in Frage zu stellen. Eine solche Folgerung setzt gemäß den Art. 62, 68 und 71 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung das Vorliegen anderer relevanter Nachweise voraus, die geeignet sind, die Richtigkeit der Angaben zum Herstellungsverfahren der fraglichen Mischung, die ihr Hersteller in der Anmeldung gemacht hat, in Frage zu stellen.

    (vgl. Rn. 57 und Tenor)