Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Juli 2016 – Polen/Kommission

(Rechtssache C‑210/15 P) ( 1 )

„Rechtsmittel — EGFL und ELER — Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben — Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und Nr. 1698/2005 — Vorruhestand von Landwirten — Endgültige Einstellung jeglicher kommerzieller landwirtschaftlicher Tätigkeit“

1. 

Rechtsmittel — Gründe — Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist — Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (vgl. Rn. 34)

2. 

Landwirtschaft — Finanzierung durch den EAGFL und den ELER — Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums — Beihilferegelung für den Vorruhestand — Verordnungen Nr. 1257/1999 und Nr. 1698/2005 — Voraussetzungen für die Gewährung — Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in der Landwirtschaft vor der Übertragung des Betriebs — Verpflichtung zur tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit in der Zeit vor der Übertragung (Verordnungen des Rates Nr. 2328/91, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Nr. 2079/92, Art. 5 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich, Nr. 1257/1999, Art. 10 und Nr. 1698/2005, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Rn. 39-45)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Republik Polen trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 236 vom 20.7.2015.