Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Juni 2016 –
Kommission/Portugal
(Rechtssache C‑200/15) ( 1 )
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 110 AEUV — Inländische Abgaben — Diskriminierende Besteuerung — Aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtkraftfahrzeuge — Bestimmung des Steuerwerts — Wertminderungssätze“
Steuerliche Vorschriften — Inländische Abgaben — System der Besteuerung von eingeführten Gebrauchtfahrzeugen — System, das die Wertminderung, bevor das Fahrzeug ein Jahr alt ist, nicht berücksichtigt — System, das bei über fünf Jahre alten Fahrzeugen die über 52 % hinausgehende Wertminderung nicht berücksichtigt — Unvereinbarkeit mit Art. 110 AEUV (Art. 110 AEUV) (vgl. Rn. 29‑31, 34, 36, 37, Tenor 1)
Tenor
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1. |
Die Portugiesische Republik hat dadurch, dass sie zur Bestimmung des Steuerwerts bei nach Portugal eingeführten Gebrauchtfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat ein System zur Berechnung der Wertminderung der Fahrzeuge angewendet hat, das weder die Wertminderung, bevor das Fahrzeug ein Jahr alt ist, noch bei über fünf Jahre alten Fahrzeugen die über 52 % hinausgehende Wertminderung berücksichtigt, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV verstoßen. |
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2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |