Rechtssache C‑198/15

Invamed Group Ltd u. a.

gegen

Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

(Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht vom First-tier Tribunal [Tax Chamber])

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Abschnitt XVII — Beförderungsmittel — Kapitel 87 — Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör — Positionen 8703 und 8713 — Fahrzeuge mit batteriebetriebenen Elektromotoren — Begriff ‚Behinderte‘“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 26. Mai 2016

  1. Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Auslegung – Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur – Fehlende Bindungswirkung – Notwendigkeit des Einklangs dieser Erläuterungen mit den Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur

    (Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1810/2004 der Kommission geänderten Fassung)

  2. Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Tarifierung der Waren – Kriterien – Objektive Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses

    (Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1810/2004 der Kommission geänderten Fassung)

  3. Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – „Für Behinderte“ im Sinne der Position 8713 der Kombinierten Nomenklatur – Begriff – Ausschließlich für Behinderte bestimmtes Erzeugnis – Einbeziehung – Fahrzeuge mit batteriebetriebenen Elektromotoren – Einreihung in die Position 8713 der Kombinierten Nomenklatur – Von Personen ohne Behinderung benutzte Fahrzeuge – Keine Auswirkung

    (Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1810/2004 der Kommission geänderten Fassung)

  4. Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – „Behinderte“ im Sinne der Position 8713 der Kombinierten Nomenklatur – Begriff – Personen, die von einer nicht marginalen Einschränkung ihrer Gehfähigkeit betroffen sind – Einbeziehung – Dauer dieser Einschränkung und etwaiges Vorliegen weiterer Einschränkungen ihrer Fähigkeiten – Keine Auswirkung

    (Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1810/2004 der Kommission geänderten Fassung)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 18-20)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 22)

  3.  Die Position 8713 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 1810/2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass

    die Worte „für Behinderte“ bedeuten, dass das Erzeugnis nur für Behinderte bestimmt ist;

    der Umstand, dass ein Fahrzeug von Personen ohne Behinderung benutzt werden kann, für die Einreihung in die Position 8713 der Kombinierten Nomenklatur unbeachtlich ist;

    die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur die Bedeutung der Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur nicht ändern.

    (vgl. Rn. 27, Tenor 1)

  4.  Der Begriff „Behinderte“ in der Position 8713 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 1810/2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Personen bezeichnet, die von einer nicht marginalen Einschränkung ihrer Gehfähigkeit betroffen sind, wobei die Dauer dieser Einschränkung sowie das etwaige Vorliegen weiterer Einschränkungen ihrer Fähigkeiten unbeachtlich sind.

    (vgl. Rn. 34, Tenor 2)