Rechtssache C‑112/15

Kødbranchens Fællesråd

gegen

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri

und

Fødevarestyrelsen

(Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Verordnung (EG) Nr. 882/2004 — Verordnung (EG) Nr. 854/2004 — Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln — Gebühren, die von den Mitgliedstaaten zur Deckung der durch die amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten erhoben werden können — Kosten in Verbindung mit der Ausbildung von amtlichen Fachassistenten“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. März 2016

  1. Recht der Europäischen Union – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen – Einheitliche Auslegung – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Berücksichtigung der allgemeinen Systematik und des Zwecks der betreffenden Regelung

  2. Rechtsangleichung – Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln – Finanzierung – Gebühren für die amtlichen Kontrollen – Berechnung – Berücksichtigung der mit der verpflichtenden Grundausbildung des Personals für die Kontrollen verbundenen Aufwendungen – Nichteinbeziehung

    (Verordnung Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates; Verordnung Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 27 Abs. 4 Buchst. a und Anhang VI, Nrn. 1 und 2)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 36)

  2.  Art. 27 Abs. 4 Buchst. a und Anhang VI Nrn. 1 und 2 der Verordnung Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Höhe der Gebühren, die von den Unternehmen des Lebensmittelsektors erhoben werden, die Aufwendungen in Verbindung mit der verpflichtenden Grundausbildung zum amtlichen Fachassistenten einbeziehen.

    Die Gebühren dürfen nämlich nur dazu bestimmt sein, die Kosten zu decken, die den Mitgliedstaaten tatsächlich aus der Durchführung der Kontrollen in den Unternehmen des Lebensmittelsektors entstehen, und ihr Zweck besteht nicht darin, den Unternehmen des betreffenden Sektors die Kosten für die Grundausbildung des zuständigen Personals aufzuerlegen. Daher ist Anhang VI der Verordnung Nr. 882/2004, auf den Art. 27 dieser Verordnung verweist, dahin auszulegen, dass er ausschließlich die Löhne und Gehälter und die Kosten der Personen erfasst, die tatsächlich an der Ausführung der amtlichen Kontrollen beteiligt sind. Zudem geht, da die Durchführung dieser Kontrollen in der Regel durch amtliche Tierärzte erfolgt, die dabei nur von amtlichen Fachassistenten, oder, in bestimmten Fällen, vom Schlachthofpersonal unterstützt werden können, aus keiner Bestimmung der Verordnung Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs hervor, dass die Personen, die die verpflichtende Grundausbildung zum amtlichen Fachassistenten absolvieren, während dieser Ausbildung an der Durchführung der amtlichen Kontrollen teilnehmen können.

    (vgl. Rn. 39-42 und Tenor)