Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Februar 2017 –
Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission
(Rechtssache C‑90/15 P) ( 1 )
„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Paraffinwachse und deutscher Markt für Paraffingatsch – Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte – Nachweis der Zuwiderhandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Verfälschung von Beweisen – Begründungspflicht – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 23 Abs. 2 – Berechnung der Geldbuße – Legalitätsgrundsatz – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“
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1. |
Wettbewerb–Verwaltungsverfahren–Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird–Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer–Umfang der Beweislast–Beschluss, der sich auf Beweise stützt, die genügen, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung darzutun–Beweispflichten der Unternehmen, die das Vorliegen der Zuwiderhandlung bestreiten (Art. 81 EG) (vgl. Rn. 17, 19-21) |
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2. |
Recht der Europäischen Union–Grundsätze–Grundrechte–Unschuldsvermutung–Verfahren in Wettbewerbssachen–Anwendbarkeit (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1) (vgl. Rn. 18) |
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3. |
Recht der Europäischen Union–Grundsätze–Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz–Gerichtliche Kontrolle wettbewerbsrechtlicher Beschlüsse der Kommission–Rechtmäßigkeitskontrolle und unbeschränkte Nachprüfung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht–Verstoß–Fehlen (Art. 263 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31) (vgl. Rn. 24, 27) |
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4. |
Wettbewerb–Verwaltungsverfahren–Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird–Gerichtliche Nachprüfung–Streitiger Charakter des Verfahrens vor den Unionsgerichten–Pflichten des Unternehmens, das sich gegen den Beschluss der Kommission wendet (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 25, 26) |
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5. |
Wettbewerb–Kartelle–Abgestimmte Verhaltensweise–Begriff (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 38) |
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6. |
Wettbewerb–Verwaltungsverfahren–Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird–Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer–Umfang der Beweislast–Nachweis durch eine Reihe von Indizien und Koinzidenzen, die das Vorliegen und die Dauer einer fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltensweise belegen–Zulässigkeit (Art. 81 EG) (vgl. Rn. 39-41) |
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7. |
Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachenwürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 47, 48) |
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8. |
Rechtsmittel–Gründe–Fehlende konkrete Beanstandung eines Punktes der Argumentation des Gerichts und fehlendes rechtliches Vorbringen zur Stützung des Rechtsmittels–Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und 169 Abs. 2) (vgl. Rn. 49, 51) |
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9. |
Handlungen der Organe–Begründungspflicht–Zweck–Umfang (Art. 253 EG) (vgl. Rn. 62) |
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10. |
Wettbewerb–Geldbußen–Höhe–Festsetzung–Der Kommission durch Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumtes Ermessen–Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen–Fehlen (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission) (vgl. Rn. 78-81) |
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11. |
Recht der Europäischen Union–Grundsätze–Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften–Geltungsbereich–Wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbußen–Einbeziehung–Möglicher Verstoß aufgrund der Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen auf eine vor ihrer Einführung begangene Zuwiderhandlung–Vorhersehbarkeit der durch die Leitlinien eingeführten Änderungen–Kein Verstoß (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission) (vgl. Rn. 84) |
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12. |
Rechtsmittel–Zuständigkeit des Gerichtshofs–Abänderung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe der gegen Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßen haben, verhängten Geldbußen aus Gründen der Billigkeit–Ausschluss–Infragestellung dieser Beurteilung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit–Zulässigkeit (Art. 256 und 261 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31) (vgl. Rn. 90) |
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Hansen & Rosenthal KG und die H&R Wax Company Vertrieb GmbH tragen die Kosten. |
( 1 ) ABl. C 146 vom 4.5.2015.