Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. März 2016 –

Kommission/Spanien

(Rechtssache C‑38/15) ( 1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/271/EWG — Behandlung von kommunalem Abwasser — Kanalisation und Behandlungsanlagen — Einleitungen in empfindliche Gebiete — Überwachungsmethode — Entnahmen von Proben“

1. 

Umwelt — Behandlung von kommunalem Abwasser — Richtlinie 91/271 — Umsetzung durch die Mitgliedstaaten — Ergebnispflicht — Nichterfüllung dieser Pflicht — Vertragsverletzung (Art. 258 AEUV; Richtlinie 91/271 des Rates, Art. 4, Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Anhang I Abschnitt B) (vgl. Rn. 23-25, 62, Tenor 1)

2. 

Vertragsverletzungsklage — Nachweis der Vertragsverletzung — Obliegenheit der Kommission — Vortrag von Tatsachen, die die Vertragsverletzung erkennen lassen — Gegenbeweis — Obliegenheit des betroffenen Mitgliedstaats (Art. 258 AEUV; Richtlinie 91/271 des Rates) (vgl. Rn. 27, 28)

3. 

Vertragsverletzungsklage — Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof — Anerkennung der Vertragsverletzung durch den betroffenen Mitgliedstaat — Keine Auswirkung (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 29)

4. 

Vertragsverletzungsklage — Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof — Maßgebende Lage — Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 30)

Tenor

1. 

Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es nicht die angemessene Behandlung aller in empfindliche Gebiete eingeleiteten und aus bestimmten Ballungsräumen stammenden kommunalen Abwässer gewährleistet hat, in Bezug auf den Ballungsraum Pontevedra-Marín-Poio-Bueu gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung sowie in Bezug auf die Ballungsräume Berga, Figueres, El Terri (Banyoles) und Pontevedra-Marín-Poio-Bueu gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie verstoßen.

2. 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. 

Die Europäische Kommission und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 127 vom 20.4.2015.