SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 29. Juni 2017 ( 1 )

Rechtssache C‑598/15

Banco Santander SA

gegen

Cristobalina Sánchez López

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Jerez de la Frontera [Gericht erster Instanz Jerez de la Frontera, Spanien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherkreditverträgen – Befugnis des nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel eines Hypothekenkreditvertrags im Rahmen eines mündlichen Verfahrens der Anerkennung von im Grundbuch eingetragenen Rechten von Amts wegen zu berücksichtigen“

1. 

Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen, bei dem es im Wesentlichen um die Auslegung der Art. 3, 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG ( 2 ) geht, wird der Gerichtshof ersucht, sich näher zu den Befugnissen zu äußern, die dem nationalen Gericht aus Gründen der von dieser Richtlinie gewährleisteten Wirksamkeit des Verbraucherschutzes zugestanden werden müssen.

2. 

Bei dieser Rechtssache, die sich in eine Reihe von Präzedenzfällen auf dem Gebiet des spanischen Verfahrens der Hypothekenvollstreckung einfügt ( 3 ), geht es konkret um ein sogenanntes „mündliches“ Vollstreckungsverfahren im Anschluss an ein außergerichtliches Verfahren der Vollstreckung einer hypothekarischen Sicherheit, das vor einem Notar geführt wurde. Aus dem auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren spanischen Recht geht hervor, dass dieses mündliche Verfahren dazu dient, die vor allem im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechte zu schützen und durchzusetzen. Damit stellt sich die Frage, ob die Effektivität des mit der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Verbraucherschutzes es erforderlich macht, dass das nationale Gericht in der Lage sein muss, die mögliche Missbräuchlichkeit der in einem Hypothekenkreditvertrag enthaltenen Klauseln lange nach Übergang des Eigentums an der hypothekarisch belasteten Sache zu prüfen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3.

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

4.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

5.

Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sorgen „[d]ie Mitgliedstaaten … dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“.

Spanisches Recht

6.

Die Ley 1/2000, de Enjuiciamento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000 ( 4 ) sieht in Art. 250 Abs. 1 Folgendes vor:

„Vom Gericht wird im mündlichen Verfahren unabhängig vom Streitwert über folgende Anträge entschieden:

7.

Anträge von Inhabern dinglicher, im Grundbuch eingetragener Rechte auf deren Durchsetzung gegenüber Personen, die diese Rechte bestreiten oder die Ausübung dieser Rechte stören, ohne über einen eingetragenen Titel zu verfügen, der dies rechtfertigen würde.“

7.

Nach Art. 444 Abs. 2 LEC hat der Beklagte auf Antrag des Klägers die vom Gericht festgesetzte Sicherheit zu leisten, um gegen den im Rahmen des Verfahrens nach Art. 250 Abs. 1 Nr. 7 LEC eingebrachten Antrag Einspruch erheben zu können. Zudem sind in Art. 444 Abs. 2 LEC die Einspruchsgründe abschließend aufgeführt. Das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln im Hypothekenkreditvertrag, der den außergerichtlichen Verkauf ausgelöst hat, gehört nicht zu diesen Gründen.

8.

Nach Art. 440 Abs. 2 LEC hat der Richter, wenn der Beklagte nicht vor Gericht erscheint oder wenn er erscheint, ohne die Sicherheit zu leisten, nach Anhörung des Beklagten einen Beschluss zu erlassen, mit dem die Herausgabe der Immobilie und die Räumung durch ihren Bewohner angeordnet wird.

9.

Die außergerichtliche Vollstreckung eines Grundpfandrechts wird insbesondere in Art. 41 der Ley Hipotecaria (Hypothekengesetz, im Folgenden: LH) ( 5 ) geregelt. Diese Vorschrift sah in der Fassung, die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, Folgendes vor:

„Dingliche Klagen aus im Grundbuch eingetragenen Rechten können in dem [in der LEC] geregelten mündlichen Verfahren gegen diejenigen erhoben werden, die ohne eingetragenen Titel Einspruch gegen diese Rechte erheben oder die Ausübung dieser Rechte stören. Diese Klagen, die auf der Legitimität der Eintragung beruhen, die Art. 38 anerkennt, erfordern jedoch stets einen unmissverständlichen Nachweis der Gültigkeit der entsprechenden Eintragung in Form einer Bestätigung des Grundbuchführers.“

10.

Art. 129 LH schreibt vor, dass „[d]ie Hypothekenvollstreckung … unmittelbar in die hypothekarisch belasteten Sachen erfolgen [kann] und … dabei den Bestimmungen [der LEC unterliegt] … Ferner kann in der Urkunde über die Bestellung der Hypothek für den Fall, dass die gesicherte Forderung nicht beglichen wird, der außergerichtliche Verkauf der hypothekarisch belasteten Sache … vereinbart werden. Der außergerichtliche Verkauf wird von einem Notar unter Einhaltung der Formalitäten durchgeführt, die in der Hypothekenverordnung festgelegt sind“.

11.

Das Decreto por el que se aprueba el Reglamento Hipotecario (Dekret zur Genehmigung der Hypothekenverordnung) vom 14. Februar 1947 ( 6 ) regelt den Verfahrensablauf des außergerichtlichen Verkaufs.

12.

Art. 234 RH bestimmt:

„(1)   Die außergerichtliche Vollstreckung von Hypotheken gemäß Art. 129 [LH] kann nur betrieben werden, wenn in der Hypothekenbestellungsurkunde festgelegt ist, dass sich die Parteien diesem Verfahren unterwerfen, und außerdem Folgendes angegeben ist:

1.

der Wert, den die Beteiligten für die Immobilie ansetzen, der dann in der Versteigerung als Ausgangspreis dient …;

2.

die Anschrift des Hypothekenschuldners für die Zustellung von Anträgen und Benachrichtigungen …;

3.

die Person, die bei einem außergerichtlichen Verkauf die Urkunde über den Verkauf der Immobilie in Vertretung des Hypothekenschuldners unterzeichnet. Insoweit kann auch der Gläubiger selbst benannt werden.

(2)   Die Klausel, wonach sich die Parteien der Kredit- und Hypothekarvereinbarung dem Verfahren der außergerichtlichen Vollstreckung der Hypothek unterwerfen, hat separat von den übrigen Bestimmungen der Urkunde aufgeführt zu werden.“

13.

In Art. 236-l RH heißt es:

„(1)   Nachdem das beste Angebot und der Zuschlag geprüft worden sind und gegebenenfalls der Preis erfasst worden ist, trägt der Notar die Urkunde in die jährliche Liste der von ihm beglaubigten Dokumente ein, und der Meistbietende oder der Zuschlagsempfänger auf der einen Seite sowie der Grundstückseigentümer auf der anderen Seite erteilen ihre Zustimmung in notariell beglaubigter Form. …

(3)   Diese Urkunde reicht als Titel für die Eintragung des Meistbietenden oder des Zuschlagsempfängers [ins Grundbuch] aus …“

14.

Art. 236-m RH lautet:

„Der Zuschlagsempfänger kann beim erstinstanzlichen Gericht des Belegenheitsorts die Herausgabe der erworbenen Sachen beantragen.“

15.

Art. 236-ñ RH bestimmt:

„(1)   Der Notar setzt das Verfahren nur aus, wenn anhand von Schriftstücken nachgewiesen wird, [dass ein Strafverfahren wegen behaupteter Fälschung des Hypothekentitels anhängig ist, oder wenn aus dem Grundbuch hervorgeht, dass in der Folge ein Titel über die Hypothekenlöschung vorgelegt worden ist] …

(2)   Hat sich der Notar davon überzeugt, dass einer dieser Umstände vorliegt, setzt er die außergerichtliche Vollstreckung je nachdem entweder bis zum Abschluss des Strafverfahrens oder bis zum Abschluss des Grundbuchverfahrens aus. Die außergerichtliche Vollstreckung der Hypothek wird auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers wieder aufgenommen, wenn die Fälschung nicht festgestellt bzw. die Löschung der Hypothek nicht eingetragen wird.“

16.

Art. 236-o RH schreibt vor:

„Was die übrigen etwaigen Einwände des Schuldners, von Drittinhabern und sonstigen beteiligten Personen angeht, sind die letzten fünf Absätze von Art. 132 [LH] einzuhalten, soweit anwendbar.“

17.

Mit der Fünften Übergangsbestimmung der Ley 1/2013, de medidas para reforzar la protección a los deudores hipotecarios, reestructuración de deuda y alquiler social (Gesetz 1/2013 über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes von Hypothekenschuldnern, Umschuldung und Sozialmieten) vom 14. Mai 2013 ( 7 ) wurden verschiedene Aspekte von Art. 129 LH geändert. Demnach gelten diese Änderungen für außergerichtliche Veräußerungen von hypothekarisch belasteten Sachen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet wurden, und zwar unabhängig davon, wann die Hypothekenbestellungsurkunde unterzeichnet wurde. Bei außergerichtlichen Verkäufen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 eingeleitet wurden und bei denen der Zuschlag für die hypothekarisch belastete Sache noch nicht erteilt wurde, setzt der Notar das Verfahren aus, wenn eine Partei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach dem auf das Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 folgenden Tag nachweislich gemäß Art. 129 LH vor dem zuständigen Gericht die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Hypothekenkreditvertrags geltend gemacht hat, die die Grundlage für den außergerichtlichen Verkauf bildet oder anhand deren der fällige Betrag bestimmt worden ist.

Sachverhalt, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

18.

Am 21. Dezember 2004 schloss Frau Cristobalina Sánchez López mit der Banco Español de Crédito SA (nunmehr Banco Santander SA, im Folgenden: Banco Santander) einen durch eine Hypothek gesicherten Kreditvertrag für den Kauf einer Wohnung ab.

19.

Art. 11 („außergerichtliches Verfahren“) dieses Vertrags bestimmt insbesondere, dass die Parteien die Möglichkeit der Einleitung eines außergerichtlichen Verfahrens zur Vollstreckung der Hypothek vereinbaren. Dieser Artikel bevollmächtigt die Bank auch, die Hypothekenschuldnerin am Tag der Unterzeichnung der öffentlichen Verkaufsurkunde zu vertreten.

20.

Am 24. März 2011 leitete Banco Santander vor einem Notar ein Verfahren der außergerichtlichen Vollstreckung der hypothekarischen Sicherheit ein. Dieses Verfahren wurde am 15. Dezember 2011 mit Erteilung des Zuschlags für die mit der Hypothek belastete Wohnung an die Gläubigerin abgeschlossen, ohne dass zuvor ein Basiswert festgelegt wurde, wobei die Immobilie für einen Betrag verkauft wurde, der 59,7 % des Wertes entsprach, der für die Vollstreckung der hypothekarischen Sicherheit geschätzt worden war. Folglich verblieb für die Schuldnerin eine Restschuld von 13482,97 Euro.

21.

Der Notar errichtete am 23. Februar 2012 ohne Mitwirkung der Schuldnerin, die hierfür gemäß Art. 11 des Hypothekenkreditvertrags von der Gläubigerin vertreten wurde, die öffentliche Urkunde über den Verkauf der Wohnung zugunsten der Gläubigerin. Diese Urkunde wurde am 12. April 2012 ins Grundbuch eingetragen.

22.

Sodann stellte Banco Santander am 23. September 2014 einen Antrag auf Einleitung eines mündlichen Verfahrens nach Art. 250 Abs. 1 Nr. 7 LEC, um eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, die die Räumung durch Frau Sánchez López und die Herausgabe der Wohnung an die Bank anordnet.

23.

Zudem setzte Banco Santander die Sicherheit, die die Schuldnerin leisten musste, um sich gegen die Klage verteidigen zu können, auf 10000 Euro fest.

24.

Im Rahmen dieses Verfahrens erschien Frau Sánchez López nicht vor dem vorlegenden Gericht, dem Juzgado de Primera Instancia de Jerez de la Frontera (Gericht erster Instanz Jerez de la Frontera, Spanien).

25.

Unter diesen Umständen hat das Juzgado de Primera Instancia de Jerez de la Frontera (Gericht erster Instanz Jerez de la Frontera) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Stehen die genannten Bestimmungen der Richtlinie 93/13 und deren Ziele nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die ein Verfahren wie das des Art. 250 Abs. 1 Nr. 7 LEC vorsehen, in dem das nationale Gericht ein Urteil erlassen muss, mit dem die Herausgabe einer Wohnung, in die vollstreckt worden ist, an denjenigen angeordnet wird, dem sie in einem außergerichtlichen Vollstreckungsverfahren zugesprochen wurde, in dem nach der geltenden Regelung des Art. 129 LH in der Fassung des Gesetzes 1/2000 vom 7. Januar 2000 und der Art. 234 bis 236‑o RH keine Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen bestand und der Schuldner die Missbräuchlichkeit weder im Rahmen der außergerichtlichen Vollstreckung noch in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren wirksam einwenden konnte?

2.

Stehen die genannten Bestimmungen der Richtlinie 93/13 und deren Ziele einer nationalen Rechtsvorschrift wie der Fünften Übergangsbestimmung des Gesetzes 1/2013 entgegen, die die Aussetzung eines bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleiteten Verfahrens der außergerichtlichen Vollstreckung einer Hypothek durch den Notar nur dann erlaubt, wenn der Verbraucher nachweist, dass er die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Hypothekenkreditvertrags, die die Grundlage für den außergerichtlichen Verkauf bildet oder anhand deren der geschuldete Betrag bestimmt worden ist, vor Gericht geltend gemacht hat und er diese gesonderte Klage innerhalb der – ihm allerdings nicht persönlich mitgeteilten – Frist von einem Monat nach der Veröffentlichung des Gesetzes 1/2013 und noch vor der Zuschlagserteilung durch den Notar erhoben hat?

3.

Sind die genannten Bestimmungen der Richtlinie 93/13, das mit ihr verfolgte Ziel und die mit ihr den nationalen Gerichten auferlegte Verpflichtung, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen zu prüfen, ohne dass der Verbraucher dies beantragen müsste, dahin auszulegen, dass die nationalen Gerichte in Verfahren wie dem des Art. 250 Abs. 1 Nr. 7 LEC oder im Verfahren des „außergerichtlichen Verkaufs“ nach Art. 129 LH das nationale Recht unangewendet lassen dürfen, wenn es diese gerichtliche Kontrolle von Amts wegen nicht gestattet, da die Vorschriften der Richtlinie eindeutig sind und der Gerichtshof wiederholt die Verpflichtung der nationalen Gerichte festgestellt hat, in Rechtsstreitigkeiten über Verbraucherverträge das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen zu prüfen?

4.

Stehen die genannten Bestimmungen der Richtlinie 93/13 und deren Ziele einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 129 LH in der Fassung des Gesetzes 1/2013 entgegen, die als einziges wirksames Mittel zum Schutz der in dieser Richtlinie verankerten Rechte der Verbraucher in Verfahren zur außergerichtlichen Vollstreckung von Hypotheken gegenüber Verbrauchern lediglich vorsieht, dass der Notar befugt ist, auf das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln hinzuweisen, oder der Schuldner/Verbraucher, gegen den außergerichtlich vollstreckt wird, ein gesondertes Gerichtsverfahren anstrengen kann, bevor der Notar die Immobilie, in die vollstreckt wird, zugeschlagen hat?

5.

Stehen die genannten Bestimmungen der Richtlinie 93/13 und deren Ziele nationalen Rechtsvorschriften wie Art. 129 LH in der Fassung des Gesetzes 1/2013 und den Art. 234 bis 236 LH entgegen, die ein Verfahren der außergerichtlichen Vollstreckung von zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geschlossenen Hypothekenkreditverträgen vorsehen, in dem keine gerichtliche Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen möglich ist?

26.

Banco Santander, die spanische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

27.

Am 25. April 2017 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, an der Banco Santander, die spanische Regierung und die Kommission teilgenommen haben.

Würdigung

Offensichtliche Unzulässigkeit der zweiten, der vierten und der fünften Frage

28.

Wie die Verfahrensbeteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, im Wesentlichen vorgetragen haben, lassen sich die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen in zwei Kategorien einteilen.

29.

Die erste und die dritte Frage beziehen sich auf die Vereinbarkeit der rechtlichen Regelung des mündlichen Verfahrens gemäß Art. 250 Abs. 1 LEC, die zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens in Kraft war, mit der Richtlinie 93/13 und auf die Konsequenzen, die aus einer etwaigen Unvereinbarkeit dieser Regelung mit der Richtlinie gezogen werden müssen, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeit des nationalen Gerichts von Amts wegen.

30.

Die zweite, die vierte und die fünfte Frage beziehen sich ihrerseits auf die Vereinbarkeit von Art. 129 LH in der Fassung des Gesetzes 1/2013 und seiner Durchführungsbestimmungen mit der Richtlinie 93/13.

31.

Die letztgenannte rechtliche Regelung ist jedoch auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar.

32.

Das Gesetz 1/2013 sieht in seiner Fünften Übergangsbestimmung vor, dass die dadurch eingeführten Änderungen für außergerichtliche Veräußerungen von hypothekarisch belasteten Sachen gelten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes (d. h. dem 15. Mai 2013) eingeleitet wurden, und zwar unabhängig davon, wann die Hypothekenbestellungsurkunde unterzeichnet wurde. Da das betreffende Verfahren der außergerichtlichen Vollstreckung, um das es im Ausgangsrechtsstreit geht, lange vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 23. Februar 2012, abgeschlossen wurde, ist dieses Gesetz ratione temporis auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar, wovon das nationale Gericht im Übrigen offensichtlich ausgeht.

33.

Daraus folgt, dass die zweite, die vierte und die fünfte Vorlagefrage für offensichtlich unzulässig zu erklären sind, da sie sich nicht auf eine Auslegung des Unionsrechts beziehen, die für die vom nationalen Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich ist ( 8 ).

Materiell-rechtliche Prüfung der ersten und der dritten Frage

34.

Die erste und die dritte Vorlagefrage, die eng miteinander verbunden sind, betreffen den Umfang der Befugnisse des Richters im Hinblick auf die Effektivität der Richtlinie 93/13 im Rahmen eines Verfahrens zur Vollstreckung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, die bereits im Grundbuch eingetragen sind.

35.

Vorab muss ich angesichts der Formulierung der gestellten Fragen – und folglich in Bezug auf ihre formale Zulässigkeit – sowie angesichts der Schlussfolgerungen, die das vorlegende Gericht aus der Rechtsprechung zur Effektivität des sich aus der Richtlinie 93/13 ergebenden Schutzes zu ziehen scheint, meiner Verwunderung Ausdruck verleihen.

36.

Die Besonderheit der vorliegenden Rechtssache liegt nämlich meines Erachtens darin, dass es letztlich gerade aufgrund der vermeintlich missbräuchlichen Klausel, d. h. jener, die es erlaubt, ein außergerichtliches Verfahren mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen anzustrengen, möglich wurde, das vorlegende Gericht mit dem Ausgangsrechtsstreit zu befassen, was mehrere Jahre nach Abschluss dieses Verfahrens im Rahmen des mündlichen Verfahrens nach Art. 41 LH, auf das in Art. 250 Abs. 1 Nr. 7 LEC Bezug genommen wird, erfolgte.

37.

Im Übrigen ist hinsichtlich der Verbindung zwischen dem Ausgangsverfahren und der Anwendung der Richtlinie 93/13 anzumerken, dass das nationale Gericht im Rahmen dieses mündlichen Verfahrens nicht über die Gültigkeit eines Hypothekenkreditvertrags zu befinden hat, da dieser keinerlei Rechtswirkung mehr hat, sondern einzig und allein über einen im Grundbuch eingetragenen Eigentumstitel. Aus den Angaben in den schriftlichen Erklärungen geht hervor, dass der betreffende Vertrag nur infolge eines diesbezüglichen Ersuchens zu den Akten genommen wurde.

38.

Mit der ersten und der dritten Frage stellt das nationale Gericht somit auf gelinde gesagt ungewöhnliche Weise die nationale Regelung in Frage, die auf das Verfahren zur Ausübung eines rechtmäßig eingetragenen Eigentumsrechts anwendbar ist.

39.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht nämlich wissen, ob die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gültigen spanischen Rechtsvorschriften – insbesondere Art. 250 Abs. 1 Nr. 7 LEC und Art. 129 LH –, die den nationalen Richter verpflichten, ein Urteil zu erlassen, mit dem die Herausgabe einer Wohnung angeordnet wird, die vom Kreditinstitut im Rahmen eines Verfahrens der außergerichtlichen Vollstreckung nach Art. 129 LH erworben wurde, mit Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar sind. Es weist darauf hin, dass es weder im Verfahren der außergerichtlichen Vollstreckung der Hypothek noch im Laufe des späteren Gerichtsverfahrens, bei dem es darum gehe, der betreibenden Partei den friedlichen Besitz der Immobilie zuzusprechen, die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle der missbräuchlichen Klauseln gegeben habe, und dass für die Verbraucherin keine wirksamen und zeitgerechten Schritte vorgesehen gewesen seien, um zu widersprechen.

40.

Mit seiner dritten Frage möchte das Gericht die Folgen erfahren, die eine mögliche Feststellung der Unvereinbarkeit der einschlägigen nationalen Regelung hätte. Es möchte insbesondere wissen, ob es angesichts seiner Verpflichtung, die Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verbraucherverträgen zu prüfen, die streitige nationale Regelung unangewendet lassen kann.

41.

Ich werde zunächst die Erkenntnisse zusammenfassen, die aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Umfang der Befugnisse der Gerichte und zu den Sicherheiten, die dem Verbraucher aus Gründen der Effektivität der Richtlinie 93/13 in dem sehr speziellen Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens der Hypothekenvollstreckung gegeben werden müssen, gewonnen werden können. Ich werde sodann erklären, warum mir das Eingreifen des Gerichts in der vom nationalen Gericht vorgeschlagenen Weise aus Gründen der Effektivität der Richtlinie 93/13 im vorliegenden Fall weder erforderlich noch notwendigerweise zweckdienlich erscheint.

Die Erkenntnisse, die aus der Rechtsprechung zum Umfang der Befugnisse der Gerichte und zu den Sicherheiten, die dem Verbraucher im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens der Hypothekenvollstreckung gegeben werden müssen, gewonnen werden können

42.

Nach ständiger Rechtsprechung ( 9 ) geht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon aus, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf ihren Inhalt Einfluss nehmen zu können.

43.

Erstens stellt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Regel auf, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen für den Verbraucher unverbindlich sind.

44.

In Anbetracht der schwächeren Position, in der sich der Verbraucher befindet, ist Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie, eine zwingende Vorschrift, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen ist ( 10 ) und die dazu dient, die Gleichheit zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen, dahin ausgelegt worden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in einem Vertrag enthalten ist, der einen Verbraucher an einen Gewerbetreibenden bindet, prüfen darf – bzw. prüfen muss, wenn es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt ( 11 ).

45.

Was die Vereinbarkeit einer Verfahrensvorschrift und insbesondere eines Verfahrens der Verwertung von Sicherheiten oder der notariellen Vollstreckung von Sicherheiten für Verbraucherkreditverträge mit der Richtlinie 93/13 betrifft ( 12 ), ist darauf hinzuweisen, dass die Modalitäten für die nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren und das Tätigwerden der Notare in diesem Rahmen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung unterfallen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden ( 13 ).

46.

Hinsichtlich des Effektivitätsgrundsatzes, der im vorliegenden Fall als Einziger wirklich in Frage gestellt wird ( 14 ), hat der Gerichtshof, als er sich insbesondere zu Vorschriften für ein Hypothekenvollstreckungsverfahren zu äußern hatte, betont, dass ohne eine wirksame Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit einer die Grundlage des vollstreckbaren Titels bildenden Vertragsklausel die Achtung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht gewährleistet werden kann ( 15 ).

47.

Was die nationalen Regelungen der außergerichtlichen Hypothekenvollstreckung angeht, hat der Gerichtshof bestimmte Faktoren benannt, die für die Gewährleistung des von dieser Richtlinie vorgesehenen Verbraucherschutzes erforderlich sein können.

48.

So hat er erstens im Zusammenhang mit slowakischen Verfahrensvorschriften anerkannt, dass das nationale Gericht, das im Laufe eines außergerichtlichen Verfahrens angerufen wird, befugt ist, die Durchführung einer Versteigerung von Immobilien auszusetzen. Jedoch sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 dahin ausgelegt worden, dass sie einer nationalen Regelung, wonach eine auf möglicherweise missbräuchliche Vertragsklauseln gegründete Forderung durch die außergerichtliche Verwertung eines vom Verbraucher als Sicherheit bestellten Grundpfandrechts beigetrieben werden kann, nicht entgegenstehen, soweit diese Regelung die Wahrung der dem Verbraucher durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert ( 16 ).

49.

Zweitens hat der Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass die Effektivität des von dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzes grundsätzlich gewährleistet ist, wenn zum einen der Notar in der Lage war, eine Rolle im Hinblick auf die Vermeidung der Missbräuchlichkeit von Klauseln dieses Vertrags zu spielen, und er im Übrigen durch seine Beratung die Gleichbehandlung in allen in seine Zuständigkeit fallenden Verfahren ausdrücklich gewährleisten sollte, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel zu lenken, und wenn zum anderen der Verbraucher über die Möglichkeit verfügte, die Gültigkeit des Vertrags anzufechten, der vollstreckt werden sollte ( 17 ).

50.

Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Arguments, es sei für einen Notar möglich, eine Zwangsvollstreckung eines Vertrags ohne Prüfung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln in Gang zu setzen, die Rechtsprechung zur Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen den besonderen Rahmen der Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit betrifft und wegen grundlegender Unterschiede zwischen dieser und der Tätigkeit eines Notars nicht auf Letztere übertragbar ist ( 18 ).

51.

Zudem kann der Effektivitätsgrundsatz nicht so weit gehen, dass vom nationalen Gericht verlangt wird, nicht nur das Unterlassen einer Verfahrenshandlung durch einen Verbraucher, der seine Rechte nicht kennt, auszugleichen, sondern auch einer völligen Untätigkeit des betreffenden Verbrauchers, der sich an keinem Abschnitt des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens beteiligt hat, vollständig abzuhelfen ( 19 ).

52.

Der Gerichtshof ist letztlich zur Auffassung gelangt, dass das Verfahren des außergerichtlichen Verkaufs einer Immobilie die Effektivität der Richtlinie 93/13 nicht beeinträchtigt, obwohl es dem Notar nicht erlaubt, Feststellungen zum Vorliegen einer etwaigen missbräuchlichen Klausel zu treffen, da der Verbraucher die Möglichkeit hatte, ein Gericht anzurufen und dieses Gericht in der Lage war, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um möglicherweise vom Notar in Gang gesetzte Versteigerungen auszusetzen ( 20 ).

53.

Was zweitens Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 angeht, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird, so sieht dieser Artikel nicht vor, dass die auf nationaler Ebene eingerichteten Verfahren insgesamt zu ändern sind. Es ist bloß sicherzustellen, dass die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften es in ihrem Kontext und unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender Rechtsbehelfe gewährleisten, dass angemessene und wirksame Mittel bestehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in den mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen ein Ende gesetzt wird, und dass solche Klauseln für Letztere unverbindlich sind ( 21 ).

54.

In allen Fällen, in denen der Gerichtshof beschlossen hat, eine nationale Vorschrift aus Gründen der Effektivität der Richtlinie 93/13 zu beanstanden, war das angerufene Gericht stets tatsächlich in der Lage, eine Klausel für ungültig zu erklären und sie somit entweder unangewendet zu lassen oder auch ein Verfahren der Pfändung oder Übertragung einer Sache, das noch nicht beendet war, in Frage zu stellen. Dies geschah entweder im Zusammenhang mit einem materiell‑rechtlichen Feststellungsverfahren, in dessen Rahmen das angerufene Gericht um Klärung der Frage der möglichen Missbräuchlichkeit einer Klausel eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags ersucht werden konnte, oder im Zusammenhang mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren, dem ein solcher Vertrag zugrunde lag, der unter Umständen eine missbräuchliche Klausel enthielt.

55.

Mit anderen Worten wurde der Gerichtshof, wenn man sich die Fälle ansieht, die ihm bis heute vorgelegt wurden, im Rahmen eines laufenden Vollstreckungsverfahrens und unter Berücksichtigung des tatsächlichen oder vermeintlichen Vorhandenseins einer missbräuchlichen Klausel im Hypothekenkreditvertrag, der dem Rechtsstreit zugrunde lag, vom angerufenen Gericht um Klärung der Tragweite des durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes ersucht.

56.

So hatte in der Rechtssache, die zum Urteil Aziz ( 22 ) geführt hat, der Übergang des Eigentums an der betreffenden Immobilie noch nicht stattgefunden, weil die Immobilie, obwohl sie versteigert werden sollte, keinen Käufer gefunden hatte und Herr Aziz kurz vor der Entscheidung, mit der ihm aufgetragen wurde, die Wohnung zu räumen, beim zuständigen nationalen Gericht eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Klausel des Darlehensvertrags erhoben hatte.

57.

Im Licht dieser Erkenntnisse ist das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verfahren der Anerkennung von dinglichen Rechten in dem Regelungskontext, in den es sich einfügt, zu prüfen.

Die Befugnis, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, kann nicht auf ein Verfahren der Anerkennung von dinglichen Rechten ausgedehnt werden, das unabhängig von dem Verfahren ist, in dem der Zuschlag für eine Immobilie erteilt wird

58.

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass wir uns weder im Rahmen eines Verfahrens der Vollstreckung eines Mahnbescheids noch im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens befinden, das noch nicht beendet ist und in dem es noch sinnvoll erscheint, die Missbräuchlichkeit von Klauseln des zuvor unterzeichneten Hypothekenvertrags festzustellen.

59.

Bei dem Verfahren, mit dem sich das vorlegende Gericht zu befassen hat, geht es einzig und allein darum, einem rechtmäßig eingetragenen Eigentumsrecht Wirksamkeit zu verleihen. Wie dieses Gericht in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs dargelegt hat, dient dieses Verfahren ausschließlich dazu, eingetragene dingliche Rechte zu schützen.

60.

Meiner Ansicht nach ist es wichtig, zwischen dem Verfahren des außergerichtlichen Verkaufs und dem mündlichen Verfahren nach Art. 41 LH zu unterscheiden.

61.

Das Verfahren des außergerichtlichen Verkaufs, das nach Art. 234 RH eine Vereinbarung der Parteien in der Hypothekenbestellungsurkunde voraussetzt, zielt auf die Errichtung einer öffentlichen Urkunde ab, mit der das Eigentum an der Immobilie auf den Zuschlagsempfänger übertragen wird, insbesondere durch Eintragung im Grundbuch.

62.

Das mündliche Verfahren der Anerkennung von dinglichen Rechten, im vorliegenden Fall jenes nach Art. 41 LH, das vom Verfahren des außergerichtlichen Verkaufs vor dem Notar unabhängig ist, zielt hingegen darauf ab, das Recht des Inhabers eines vor allem – aber nicht nur – im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts zu schützen. Dieses Verfahren steht in keinem Zusammenhang mit einem möglichen Verbrauchervertrag, in Bezug auf den das nationale Gericht eine Entscheidung trifft, sondern zielt nur darauf ab, zu prüfen, ob ein eingetragenes Recht besteht, um ihm Wirksamkeit zu verleihen.

63.

Zwar ergibt sich im Ausgangsverfahren die Anwendung des mündlichen Verfahrens inzident aus Art. 11 des am 21. Dezember 2004 zwischen Frau Sánchez López und Banco Santander geschlossenen Vertrags, wonach das außergerichtliche notarielle Verfahren für den Fall der Vollstreckung einer Hypothek vorgesehen war.

64.

Jedoch dient das Verfahren gemäß Art. 41 LH, auf das sich die erste und die dritte Vorlagefrage beziehen, dem Schutz der dinglichen Rechte, die sich aus dem außergerichtlichen Verkauf ergeben, durch den der Eigentümer tatsächlich in den Besitz der Immobilie gelangt.

65.

Dieses letztgenannte Verfahren gründet sich nicht auf den streitigen Hypothekenkreditvertrag, sondern auf den im Grundbuch eingetragenen Eigentumstitel. Bei Abschluss des Verfahrens des außergerichtlichen Verkaufs erlischt der Hypothekenvertrag und fällt die hypothekarische Belastung weg.

66.

Im vorliegenden Fall scheint mir das Verfahren des notariellen Verkaufs aufgrund der Versteigerung und Zuschlagserteilung für die Immobilie alle seine Wirkungen entfaltet zu haben.

67.

Mit anderen Worten ist das im vorliegenden Fall in Rede stehende mündliche Verfahren, wie die spanische Regierung betont, unabhängig vom außergerichtlichen Verkauf bzw. jeglichem sonstigen Hypothekenvollstreckungsverfahren.

68.

Daher erscheint es mir ganz offensichtlich, dass die Richtlinie 93/13 nicht auf das streitige Verfahren für anwendbar erklärt werden kann, bei dem es um die Feststellung von dinglichen Rechten zwecks Geltendmachung derselben und nicht um die Vollstreckung eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden abgeschlossenen Vertrags geht.

69.

Zudem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist ( 23 ).

70.

Wie die spanische Regierung betont hat, hatte die Schuldnerin offensichtlich die Möglichkeit, im außergerichtlichen Verfahren der Übertragung der hypothekarisch belasteten Sache Widerspruch zu erheben oder dessen Aussetzung wegen Vorhandenseins einer missbräuchlichen Klausel im Hypothekenkreditvertrag zu beantragen sowie den Erlass von vorläufigen Maßnahmen zur Aussetzung des Verkaufs der Immobilie zu verlangen, deren Eigentümerin sie war.

71.

Jedenfalls ist festzustellen, dass sich die vorliegende Rechtssache von jenen unterscheidet, mit denen der Gerichtshof bisher befasst worden ist, da der Vorlagebeschluss hier keinen tatsächlichen Gesichtspunkt enthält, der die Feststellung ermöglicht, dass das vorlegende Gericht der Ansicht war, dass eine Klausel des streitigen Vertrags, abgesehen von der, die sich auf das außergerichtliche Vollstreckungsverfahren bezog, missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sein könnte.

72.

So zielte die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache Aziz ausdrücklich auf Vertragsklauseln ab, die sich auf die Auslösung der vorzeitigen Fälligstellung und die Höhe der Verzugszinsen bezogen ( 24 ). In der Rechtssache Finanmadrid EFC ging aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass Zweifel hinsichtlich der möglichen Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln des betreffenden Vertrags bestanden ( 25 ).

73.

Zwar stimmt es, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit aller in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen, auch wenn es keinen ausdrücklichen Antrag in diesem Sinne gibt, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt ( 26 ), doch müssen gleichwohl Zweifel hinsichtlich der möglichen Missbräuchlichkeit einer anderen Klausel des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags geäußert werden.

74.

Es ist nämlich wichtig, darauf hinzuweisen, dass gemäß der Richtlinie 93/13 in Verträgen, die zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden abgeschlossen werden, keine missbräuchlichen Klauseln enthalten sein dürfen (vierter Erwägungsgrund), dass solche Klauseln gegebenenfalls entfernt werden müssen und dass diese Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sein müssen (21. Erwägungsgrund).

75.

Da nun der Vertrag, der nicht Gegenstand des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens ist und der die vermeintlich missbräuchliche Klausel enthalten soll, aufgrund der endgültigen Übertragung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Immobilie keine Rechtswirkungen mehr hat, erscheint es nicht mehr zweckdienlich, über die Notwendigkeit, eine solche Klausel zu vermeiden oder zu entfernen, Überlegungen anzustellen.

76.

Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der durch die Richtlinie 93/13 verliehene Schutz nicht bedeutet, dass die Gerichte befugt sind, sich zur Missbräuchlichkeit einer in einem Hypothekenvertrag enthaltenen Klausel in einem Verfahren zu äußern, das unabhängig vom Hypothekenvollstreckungsverfahren ist und dazu dient, die Wirksamkeit des Eigentumsrechts an der betreffenden Immobilie sicherzustellen.

77.

Eine andere Entscheidung wäre meines Erachtens weder notwendigerweise zweckdienlich für den betreffenden Verbraucher noch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der bereits erworbenen Eigentumsrechte wünschenswert.

78.

Erstens erscheint die Feststellung der Unvereinbarkeit des in Rede stehenden Verfahrens mit der Richtlinie 93/13 im Zusammenhang mit dem Schutz der betreffenden Verbraucherin nicht unbedingt gerechtfertigt, wobei ich darauf hinweise, dass dieser Schutz letztlich das vorrangige Ziel der Richtlinie 93/13 ist.

79.

Auch wenn der Vorlagebeschluss erhebliche Lücken aufweist, was die Situation der Beklagten des Ausgangsverfahrens angeht, ergibt sich doch aus den Tatsachen, die Banco Santander und die spanische Regierung dem Gerichtshof zur Kenntnis gebracht haben, dass zwar die Erteilung des Zuschlags für die betreffende Immobilie mit Notariatsakt vom 23. Februar 2012 beurkundet und dies am 12. April 2012 in das Grundbuch eingetragen wurde, dass jedoch Frau Sánchez López Banco Santander ersuchte, aufgrund des am 17. Januar 2013 auf nationaler Ebene errichteten Übereinkommens zur Schaffung eines Immobiliensozialfonds in der betreffenden Wohnung bleiben zu dürfen. Am 19. November 2015 schlossen Frau Sánchez López und Banco Santander einen Vertrag ab, der diesem Übereinkommen unterworfen war und es Frau Sánchez López insbesondere erlaubte, als Mieterin in den Räumlichkeiten zu bleiben und dafür ungefähr 90 Euro Miete zu bezahlen. Aufgrund dieser Vorgehensweise scheint es, dass diese nicht den Wunsch geäußert hat, den von ihr zuvor unterschriebenen Hypothekenvertrag in Frage zu stellen, obwohl sie aller Wahrscheinlichkeit nach die Möglichkeit gehabt hätte, dies zu tun. Zudem weist nichts darauf hin, dass die betreffende Verbraucherin beabsichtigt hat, dem endgültigen Charakter des Übergangs des Eigentums an der von ihr bewohnten Immobilie zu widersprechen, wobei der Eigentumsübergang aus der Zuschlagserteilung vom 15. Dezember 2011 resultiert, die am 12. April 2012 ins Grundbuch eingetragen wurde.

80.

Anders ausgedrückt ist es nicht sicher, dass die Infragestellung dieses Verfahrens für die betreffende Verbraucherin ein „Vorteil“ wäre. Da die als missbräuchlich erklärte Klausel für den Verbraucher nicht verbindlich ist, könnte die außergerichtliche Vollstreckung der Hypothek für ungültig erklärt werden und die Verbraucherin, die mit ihren Zahlungen in Rückstand ist, wäre wiederum an den Hypothekenkreditvertrag gebunden. Da keine andere möglicherweise missbräuchliche Vertragsklausel gefunden werden kann, wäre der ursprüngliche vertragliche Rahmen nämlich neuerlich in Kraft, im vorliegenden Fall ohne Änderung der Klauseln betreffend die Rückzahlung. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das Recht des Verbrauchers auf effektiven Schutz auch die Befugnis beinhaltet, seine Rechte nicht geltend zu machen ( 27 ).

81.

Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Ungültigerklärung des Hypothekenvertrags, um den es hier geht, dazu führt, dass die betreffende Verbraucherin in eine noch ungünstigere Lage versetzt wird, da dadurch die Erteilung des Zuschlags für die Immobilie nichtig würde und der in der Folge zwischen Banco Santander und Frau Sánchez López abgeschlossene soziale Mietvertrag in Frage gestellt würde.

82.

Zweitens würde die Ermächtigung des Gerichts, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des zuvor abgeschlossenen Hypothekenvertrags zu prüfen, der keine Wirkungen mehr hat – die hypothekarisch belastete Sache war Gegenstand einer endgültigen Übertragung – bedeuten, dass aus Gründen der Effektivität der Richtlinie 93/13 ein dingliches Recht in Frage gestellt würde, das nicht auf einem Verbrauchervertrag beruht, sondern auf der außergerichtlichen Anerkennung eines Titels.

83.

Im vorliegenden Fall ist bemerkenswert, dass das in Frage gestellte dingliche Recht ungefähr vier Jahre vor dem Vorlagebeschluss in dieser Rechtssache Gegenstand einer Eintragung ins Grundbuch war. Zwar hat sich im Ausgangsverfahren herausgestellt, dass Banco Santander Inhaberin dieses Rechts ist, doch hätte eine ganz andere Rechtsperson diese Immobilie seit dieser Eintragung ins Grundbuch erwerben können.

84.

Folglich widerspricht es offensichtlich dem Grundsatz der Rechtssicherheit und des Eigentums, erworbenes Eigentum aus Gründen der Effektivität der Richtlinie 93/13 in Frage zu stellen, nachdem es nicht mehr darum geht, eine missbräuchliche Klausel aus einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden zu entfernen, der weiterhin wirksam ist.

Ergebnis

85.

Nach alledem schlage ich vor, die Fragen des Juzgado de Primera Instancia de Jerez de la Frontera (Gericht erster Instanz Jerez de la Frontera, Spanien) wie folgt zu beantworten:

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist auf ein Verfahren wie das nach Art. 41 der Ley Hipotecaria (Hypothekengesetz) und Art. 250 Abs. 1 der Ley 1/2000, de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000 nicht anwendbar, da dieses Verfahren nicht die Beurteilung und/oder Vollstreckung eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher zum Gegenstand hat, sondern lediglich darauf abzielt, die Wirksamkeit eines rechtmäßig erworbenen Eigentumsrechts, das ins Grundbuch eingetragen ist, sicherzustellen.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

( 3 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164), vom 30. April 2014, Barclays Bank (C‑280/13, EU:C:2014:279), vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García (C‑169/14, EU:C:2014:2099), vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2015:21); Beschluss vom 16. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García (C‑539/14, EU:C:2015:508); Urteile vom 29. Oktober 2015, BBVA (C‑8/14, EU:C:2015:731), sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C‑421/14, EU:C:2017:60).

( 4 ) BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, S. 575 bis 728 (im Folgenden: LEC).

( 5 ) BOE Nr. 58 vom 27. Februar 1946.

( 6 ) Reglamento hipotecario (Hypothekenverordnung), BOE Nr. 106 vom 16. April 1947 (im Folgenden: RH).

( 7 ) BOE Nr. 116 vom 15. Mai 2013, S. 36373, im Folgenden: Gesetz 1/2013.

( 8 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (C‑667/13, EU:C:2015:151, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 9 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 10. September 2014, Kušionová (C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 39).

( 10 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 36), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 11 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58).

( 12 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 10. September 2014, Kušionová (C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 49), und vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 48).

( 13 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 49).

( 14 ) Wir verfügen im vorliegenden Fall über keine Anhaltspunkte dafür, dass es Zweifel hinsichtlich der Übereinstimmung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung mit dem Äquivalenzgrundsatz geben könnte.

( 15 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 59), und vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C‑49/14, EU:C:2016:98, Rn. 46).

( 16 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 60 und 68).

( 17 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 57 und 60).

( 18 ) Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 47).

( 19 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C‑40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47), und vom 10. September 2014, Kušionová (C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 56).

( 20 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 59 bis 61).

( 21 ) Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C‑32/14, EU:C:2015:637, Rn. 52).

( 22 ) Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 26 und 27).

( 23 ) Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 24 ) Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 65 ff.).

( 25 ) Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C‑49/14, EU:C:2016:98, Rn. 22).

( 26 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 32).

( 27 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 35), sowie vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C‑381/14 und C‑385/14, EU:C:2016:252, Rn. 25).