SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
YVES BOT
vom 29. September 2016 ( 1 )
Rechtssache C‑592/15
Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
gegen
British Film Institute
(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] [Rechtsmittelgerichtshof (England und Wales) (Zivilabteilung), Vereinigtes Königreich])
„Mehrwertsteuer — Sechste Richtlinie 77/388/EWG — Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n — Steuerbefreiung bestimmter kultureller Dienstleistungen — Ermessen der Mitgliedstaaten bezüglich kultureller Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen können“
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1. |
In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof damit befasst, den Geltungsbereich von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ( 2 ) näher zu bestimmen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten „bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden“ von der Steuer befreien. |
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2. |
Das vorlegende Gericht, der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgerichtshof [England und Wales] [Zivilabteilung], Vereinigtes Königreich), fragt sich, ob diese Bestimmung den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Entscheidung lässt, welche kulturellen Dienstleistungen so von der Steuer befreit werden können. Zudem möchte es wissen, ob diese Bestimmung unmittelbare Wirkung entfaltet und sich die Steuerpflichtigen somit vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf sie berufen können, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Sechste Richtlinie nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt hat. |
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3. |
In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die Gründe darlegen, aus denen ich der Meinung bin, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Begriff „bestimmte kulturelle Dienstleistungen“ es den Mitgliedstaaten überlässt, zu bestimmen, welche kulturellen Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit werden können. Ich werde erläutern, dass es dem nationalen Gericht obliegt, unter Berücksichtigung des Inhalts der fraglichen Dienstleistungen zu bestimmen, ob die Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung gegenüber dem Rechtsmittelgegner des Ausgangsverfahrens, dem British Film Institute, den Grundsatz der Steuerneutralität wahrt und insbesondere, ob diese Versagung zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern führt, die die gleichen Leistungen in vergleichbaren Situationen erbringen und für diese Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit sind. |
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4. |
Des Weiteren werde ich darlegen, warum sich meines Erachtens ein Steuerpflichtiger vor dem nationalen Gericht nicht unmittelbar auf diese Bestimmung berufen kann. |
I – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
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5. |
In Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie heißt es: „(1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer: …
…“ |
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6. |
Die Sechste Richtlinie wurde zum 1. Januar 2007 durch die Richtlinie 2006/112/EG ( 3 ) aufgehoben. In dieser wurden die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie im Wesentlichen übernommen. |
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7. |
In Art. 132 dieser Richtlinie heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: …
…“ |
B – Recht des Vereinigten Königreichs
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8. |
Vor dem 1. Juni 1996 sah das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Bestimmungen vor, die kulturelle Dienstleistungen von der Steuer befreien. Erst seit diesem Zeitpunkt, zu dem Gruppe 13 in Anhang 9 des Value Added Tax Act 1994 (Mehrwertsteuergesetz von 1994) in Kraft trat, wurden durch die Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs bestimmte kulturelle Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit. So sehen die Nrn. 1 und 2 dieses Gesetzes vor, dass die Gewährung des Rechts auf Zutritt zu einem Museum, einer Galerie, einer Kunstausstellung oder einem Zoo oder auch einer Theateraufführung, einer musikalischen oder choreografischen Darbietung kultureller Art durch eine öffentliche Einrichtung oder eine für die Befreiung in Betracht kommende Einrichtung von der Mehrwertsteuer befreit sind. |
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9. |
Nach Erläuterung 1 zu diesem Gesetz ist eine öffentliche Einrichtung eine kommunale Gebietskörperschaft, eine Regierungsbehörde im Sinne von Section 41 Abs. 6 des Gesetzes oder auch eine nicht staatliche Einrichtung, die in der Ausgabe 1995 der Veröffentlichung des Office of Public Service (Stelle für die Veröffentlichung amtlicher Texte) „Öffentliche Einrichtungen“ aufgelistet ist. Des Weiteren ist nach Erläuterung 2 zum Mehrwertsteuergesetz von 1994 unter „für die Befreiung in Betracht kommende Einrichtung“ jede Einrichtung (die keine öffentliche Einrichtung ist) zu verstehen, die erzielte Gewinne weder ausschütten darf noch ausschüttet, die alle Gewinne, die sie mit der Erbringung einer unter Nr. 2 dieses Gesetzes beschriebenen Leistung erzielt, zur Erhaltung oder Verbesserung der im Rahmen dieser Tätigkeit zur Verfügung gestellten Dienstleistungen verwendet und deren Leitung und Verwaltung ehrenamtlich durch Personen erfolgen, die kein unmittelbares oder mittelbares finanzielles Interesse an den Tätigkeiten der Einrichtung haben. |
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10. |
Nach Erläuterung 3 zu diesem Gesetz umfasst seine Nr. 1 keine Dienstleistungen, deren Befreiung zu Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil eines von einem Steuerpflichtigen betriebenen gewerblichen Unternehmens führen könnte. Des Weiteren wird in Erläuterung 4 zum Mehrwertsteuergesetz von 1994 darauf hingewiesen, dass Nr. 1 Buchst. b dieses Gesetzes die Gewährung eines Rechts auf Zutritt zu einer Aufführung nur umfasst, wenn die Aufführung ausschließlich von einer oder mehreren öffentlichen Einrichtungen, von einer oder mehreren für die Befreiung in Betracht kommenden Einrichtungen oder von öffentlichen Einrichtungen und für die Befreiung in Betracht kommenden Einrichtungen gemeinsam veranstaltet wird. |
II – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
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11. |
Das British Film Institute ist eine gemeinnützige Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren Zweck in der Förderung des Kinos im Vereinigten Königreichs besteht. 1951 wurde u. a. vereinbart, dass diese Organisation das National Film Theatre leitet, und seit April 2011 ist zudem vereinbart, dass sie die Tätigkeit des UK Film Council (Britische Filmförderungsanstalt) wahrnimmt. |
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12. |
Im Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis 31. Mai 1996 (im Folgenden: streitiger Zeitraum) entrichtete das British Film Institute den Normalsatz der Mehrwertsteuer auf die Leistungen der Gewährung des Zutritts zu Filmvorführungen im National Film Theatre sowie auf verschiedenen Filmfestivals. |
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13. |
Da das British Film Institute der Meinung war, dass diese Leistungen „kulturelle Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie darstellten und dass die genannten Dienstleistungen daher von der Mehrwertsteuer hätten befreit werden müssen, legte es eine Beschwerde ein, um die Erstattung der im streitigen Zeitraum entrichteten Mehrwertsteuer zu erlangen. Her Majesty’s Revenue and Customs (Steuer- und Zollbehörde des Vereinigten Königreichs) wies diesen Antrag mit Schreiben vom 23. November 2009 zurück. Die Behörde bestätigte ihre Entscheidung nach erneuter Prüfung am 3. Februar 2010. |
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14. |
Das British Film Institute erhob daraufhin gegen diese Entscheidung Klage beim First-tier Tribunal (Tax Chamber) (erstinstanzliches Gericht [Abteilung für Steuersachen], Vereinigtes Königreich). Dieses fällte am 5. Dezember 2012 die Entscheidung, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie unmittelbare Wirkung habe, so dass die Leistung der Gewährung von Zutritt zu Filmvorführungen, die der Rechtsmittelgegner des Ausgangsverfahrens im streitigen Zeitraum erbracht habe, nach dieser Bestimmung steuerbefreit gewesen sei. |
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15. |
Die Steuer- und Zollbehörde des Vereinigten Königreichs legte gegen die Entscheidung vom 5. Dezember 2012 beim Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Höheres Gericht [Steuer- und Chancerykammer], Vereinigtes Königreich) Rechtsmittel ein. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheidung vom 12. August 2014 zurück. Das Rechtsmittel der Steuer- und Zollbehörde des Vereinigten Königreichs wurde daraufhin zum Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgerichtshof [England und Wales] [Zivilabteilung]) zugelassen. Dieser hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof zu den maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts zu befragen. |
III – Vorlagefragen
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16. |
Der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgerichtshof [England und Wales] [Zivilabteilung]) hat beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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IV – Meine Analyse
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17. |
Da der streitige Zeitraum in der vorliegenden Rechtssache zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Mai 1996 liegt und die Richtlinie 2006/112 gemäß ihrem Art. 413 am 1. Januar 2007 in Kraft trat, bin ich der Meinung, dass diese Richtlinie auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist. Daher ist die Beantwortung der letzten Frage des vorlegenden Gerichts zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. n dieser Richtlinie nicht sachdienlich. |
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18. |
Mit seiner zweiten Frage, die meines Erachtens zuerst zu behandeln ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Begriff „bestimmte kulturelle Dienstleistungen“ sämtliche kulturellen Dienstleistungen einschließt oder ob er es den Mitgliedstaaten überlässt, zu bestimmen, welche kulturellen Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit werden können. |
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19. |
Es ist meines Erachtens entgegen der Auffassung des Rechtsmittelgegners des Ausgangsverfahrens von vornherein ausgeschlossen, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sämtliche kulturellen Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien. Allein die Wahl des Wortes „bestimmte“ statt „alle“ oder „die“ belegt hinreichend, dass der Unionsgesetzgeber nicht beabsichtigte, diese Befreiung zu einer allgemeinen Befreiung für alle diese Dienstleistungen zu machen, sondern eine solche Befreiung für einige von ihnen vorzusehen. |
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20. |
In diesem Zusammenhang besteht kein Zweifel, dass der Unionsgesetzgeber durch die Benutzung des Wortes „bestimmte“ den Mitgliedstaaten die Entscheidung überlassen wollte, welche kulturellen Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit werden können. |
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21. |
Wie die Europäische Kommission klarstellt, geht aus den vorbereitenden Arbeiten zum Erlass der Sechsten Richtlinie hervor, dass zunächst vorgeschlagen worden war, eine abschließende Liste kultureller Dienstleistungen zu schaffen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind. Dies betraf konkret die Dienstleistungen von Theatern, Filmclubs, Konzerten, Museen, Bibliotheken, öffentlichen Parks, botanischen oder zoologischen Gärten, Ausstellungen im Bereich der Bildung sowie Handlungen im Rahmen von Tätigkeiten im Allgemeininteresse sozialer, kultureller oder erzieherischer Art ( 4 ). Es ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber diesem Vorschlag nicht gefolgt ist. |
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22. |
Des Weiteren stelle ich fest, dass die Kommission, die auf die Ungenauigkeit des Wortlauts von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m und n der Sechsten Richtlinie hingewiesen hatte, in ihrem Ersten Bericht an den Rat über das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems – vorgelegt gemäß Artikel 34 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 ( 5 ) ausführte, dass „[e]s … paradox [erscheint], eine obligatorische Steuerbefreiung für Fälle einzuführen, die jeder einzelne Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen inhaltlich bestimmen kann“. Der Vorschlag zur Änderung der Sechsten Richtlinie, der auf diesen Bericht folgte, enthielt daher eine Änderung dieses Wortlauts. Die Kommission schlug erneut eine abschließende Liste der von der Mehrwertsteuer befreiten kulturellen Dienstleistungen vor ( 6 ). Diese Änderung wurde von den Mitgliedstaaten jedoch nicht angenommen. |
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23. |
Dieser weite Ermessensspielraum, der den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Steuerbefreiung kultureller Dienstleistungen überlassen ist, erstaunt nicht. Die kulturellen Traditionen und das regionale Erbe sind nämlich in der Europäischen Union und manchmal in ein und demselben Mitgliedstaat sehr verschieden. Es gibt so viele Kulturen wie Mitgliedstaaten. Sehr folgerichtig sind Letztere daher am besten in der Lage, die kulturellen Dienstleistungen zu bestimmen, die am besten dem Gemeinwohl dienen. Es sei nämlich daran erinnert, dass Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie Steuerbefreiungen zugunsten bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten bezweckt. |
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24. |
Zudem bin ich entgegen den Ausführungen, die der Rechtsmittelgegner des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner Erwiderung gemacht hat, nicht der Meinung, dass es für die Befreiung von der Steuer gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n dieser Richtlinie nur auf die Art der Einrichtung ankommt, die die Leistungen erbringt, nämlich ob es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine andere von dem Mitgliedstaat anerkannte kulturelle Einrichtung handelt. Der Rechtsmittelgegner des Ausgangsverfahrens scheint nämlich anzunehmen, dass einer solchen Einrichtung, sobald sie die fragliche Dienstleistung erbracht hat, die Steuerbefreiung automatisch zugutekommt. Zwar ist die Art des Dienstleisters, der kulturelle Dienstleistungen erbringt, tatsächlich eine Voraussetzung für die Gewährung dieser Befreiung, der Charakter der von dieser Bestimmung erfassten Dienstleistung ist jedoch eine weitere Voraussetzung. Es genügt daher nicht, dass die Einrichtung, die die kulturelle Dienstleistung erbringt, eine öffentliche Einrichtung oder eine von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte kulturelle Einrichtung ist, damit die betreffende Dienstleistung von der Mehrwertsteuer befreit ist. Vielmehr muss diese Leistung, wie oben dargelegt, von diesem Staat als befreiungsfähig anerkannt sein. |
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25. |
Der Gerichtshof hat allerdings wiederholt festgestellt, dass die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe sind, durch die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermieden werden soll ( 7 ). Es ist auch ständige Rechtsprechung, dass die in den Steuerbefreiungstatbeständen verwendeten Begriffe eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt ( 8 ). |
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26. |
Wie lässt sich nun der weite Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Steuerbefreiung bestimmter kultureller Dienstleistungen verfügen, mit dieser Rechtsprechung vereinbaren? |
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27. |
Meiner Ansicht nach wäre es gerade aus den oben erläuterten Gründen vergeblich, den Begriff „bestimmte kulturelle Dienstleistungen“ zu definieren. Hingegen meine ich, dass die mit der Sechsten Richtlinie verfolgten Ziele sowie die für die Mehrwertsteuer geltenden Grundsätze notwendigerweise einen Rahmen für die Ausübung dieses weiten Ermessens der Mitgliedstaaten bilden. |
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28. |
So sei darauf hingewiesen, dass Art. 13 dieser Richtlinie, der Befreiungen von der Mehrwertsteuer vorsieht, eine Ausnahme von dem in Art. 2 dieser Richtlinie niedergelegten Grundsatz darstellt, nach dem u. a. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer unterliegen ( 9 ). Die Grundregel ist somit, dass diese Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen. |
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29. |
Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass durch Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, nicht aber alle diese Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden sollen ( 10 ). |
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30. |
Es ist daher nicht zu bestreiten, dass die Mitgliedstaaten zwar durchaus über einen weiten Ermessensspielraum bei der Auswahl der kulturellen Dienstleistungen verfügen, die von der Mehrwertsteuer befreit werden können, jedoch nicht alle Leistungen, die in diese Kategorie fallen, ausnehmen können. |
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31. |
Des Weiteren betreffen die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h bis p dieser Richtlinie aufgeführten Befreiungen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse auf einem sozialen, kulturellen, religiösen und sportlichen oder ähnlichen Sektor tätig sind. Sie bezwecken somit, bestimmte Einrichtungen, deren Tätigkeiten auf andere als kommerzielle Zwecke gerichtet sind, in Bezug auf die Mehrwertsteuer günstiger zu behandeln ( 11 ). |
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32. |
Wenn die nationalen Gesetzgeber entscheiden, welche kulturellen Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit werden können, müssen sie dabei zudem den Grundsatz der Steuerneutralität beachten, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist ( 12 ). Für die Feststellung einer Verletzung dieses Grundsatzes genügt es, dass zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden ( 13 ). Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität schließt auch die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen ein, die sich aus einer unterschiedlichen Behandlung hinsichtlich der Mehrwertsteuer ergeben. Die Wettbewerbsverzerrung ist somit nachgewiesen, wenn feststeht, dass Dienstleistungen miteinander in Wettbewerb stehen und hinsichtlich der Mehrwertsteuer ungleich behandelt werden ( 14 ). |
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33. |
Ich meine daher, dass es im Ausgangsverfahren dem vorlegenden Gericht obliegt, unter Berücksichtigung des Inhalts der fraglichen Dienstleistungen zu bestimmen, ob die Versagung der Mehrwertsteuerbefreiung gegenüber dem Rechtsmittelgegner des Ausgangsverfahrens zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Wirtschaftsteilnehmern führt, die die gleichen Leistungen in vergleichbaren Situationen erbringen und gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind. Meines Erachtens sollte diese Prüfung angesichts der Rolle des Rechtsmittelgegners des Ausgangsverfahrens, die in der Förderung des Kinos im Vereinigten Königreich besteht, insbesondere mit Blick auf Punkt 1 Gruppe 13 in Anhang 9 Mehrwertsteuergesetzes von 1994 erfolgen, der eine solche Steuerbefreiung für die Gewährung des Rechts auf Zutritt zu einer Theateraufführung, einer musikalischen oder choreografischen Darbietung kultureller Art durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine für die Steuerbefreiung in Betracht kommende Einrichtung vorsieht. |
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34. |
Vor diesem Hintergrund ist nunmehr die erste Vorlagefrage zu prüfen. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob sich die Steuerpflichtigen vor einem nationalen Gericht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie berufen können. |
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35. |
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Einzelne in Ermangelung einer fristgemäß erlassenen Umsetzungsmaßnahme in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften auf diese Bestimmungen berufen; er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so gestaltet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann ( 15 ). |
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36. |
Was insbesondere den Inhalt von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie anbelangt, ist festzustellen, dass diese Bestimmung keinen Hinweis darauf enthält, welche Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden können. Im Gegenteil lässt diese Bestimmung, wie gesehen, den Mitgliedstaaten insoweit einen weiten Ermessensspielraum. Daher hielte ich es für problematisch, wenn die nationalen Gerichte oder andere Behörden diese Bestimmung unmittelbar anwenden könnten, wenn von den Mitgliedstaaten keine spezifischen Maßnahmen zur Präzisierung ihres Inhalts ergriffen worden sind. Dies wäre anders, wenn die verwendeten Begriffe wie im Fall von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g oder Art. 13 Teil B Buchst. d dieser Richtlinie, für die der Gerichtshof eine unmittelbare Wirkung anerkannt hat ( 16 ), klar und bestimmt wären und geringen Raum für Zweifel bei ihrer Auslegung ließen, so dass die von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen leicht zu bestimmen wären. |
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37. |
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Sechsten Richtlinie hat daher meines Erachtens keine unmittelbare Wirkung. Somit bin ich der Ansicht, dass sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht nicht auf ihn berufen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt hat. |
V – Ergebnis
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38. |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgerichtshof [England und Wales] [Zivilabteilung], Vereinigtes Königreich) wie folgt zu antworten:
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( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. 1992, L 316, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).
( 3 ) Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
( 4 ) Vgl. Vorschlag der Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, KOM(73) 950 endg., vom 20. Juni 1973 (Bulletin der Europäischen Gemeinschaften, Beilage 11/73, S. 42).
( 5 ) KOM(83) 426 endg.
( 6 ) Vgl. Vorschlag für eine Neunzehnte Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem, KOM(84) 648 endg. vom 5. Dezember 1984 (ABl. 1984, C 347, S. 5).
( 7 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi (C‑350/10, EU:C:2011:532, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zur jüngeren Rechtsprechung zu Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C‑130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 28).
( 8 ) Vgl. Urteil vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi (C‑350/10, EU:C:2011:532, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. ebenso Urteil vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C‑130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 29).
( 9 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark (C‑150/99, EU:C:2001:34, Rn. 19).
( 10 ) Vgl. Urteil vom 9. Februar 2006, Stichting Kinderopvang Enschede (C‑415/04, EU:C:2006:95, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. ebenso Urteil vom 21. Februar 2013, Žamberk (C‑18/12, EU:C:2013:95, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 11 ) Vgl. Urteil vom 21. März 2002, Kennemer Golf (C‑174/00, EU:C:2002:200, Rn. 19).
( 12 ) Vgl. Urteil vom 23. April 2015, GST – Sarviz Germania (C‑111/14, EU:C:2015:267, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 13 ) Vgl. Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group (C‑259/10 und C‑260/10, EU:C:2011:719, Rn. 36).
( 14 ) Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, A (C‑33/11, EU:C:2012:482, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 15 ) Vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier (C‑45/01, EU:C:2003:595, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C‑108/14 und C‑109/14, EU:C:2015:496, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 16 ) Vgl. Urteile vom 10. September 2002, Kügler (C‑141/00, EU:C:2002:473, Rn. 52 ff.), bzw. vom 19. Januar 1982, Becker (8/81, EU:C:1982:7, Rn. 17 ff.).