SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 26. Juli 2017 ( 1 )

Rechtssache C‑389/15

Europäische Kommission

gegen

Rat der Europäischen Union

„Nichtigkeitsklage – Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein überarbeitetes Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben – Ausschließliche Zuständigkeit der Union – Art. 3 Abs. 1 AEUV – Art. 207 AEUV – Gemeinsame Handelspolitik – Handelsaspekte des geistigen Eigentums“

1.

Mit ihrer Klage ersucht die Europäische Kommission den Gerichtshof, den Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 7. Mai 2015 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein überarbeitetes Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen ( 2 ), für nichtig zu erklären.

2.

Im Anschluss an die Gutachten 3/15 ( 3 ) und 2/15 ( 4 ) wird der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache erneut um die Präzisierung des Umfangs der gemeinsamen Handelspolitik ersucht, die nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV ein Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union ist. Der Gerichtshof wird genauer gesagt darüber zu entscheiden haben, ob die Einrichtung eines Systems der internationalen Registrierung und des gegenseitigen Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben wie das, auf das sich der angefochtene Beschluss bezieht, zu den „Handelsaspekten des geistigen Eigentums“ im Sinne von Art. 207 Abs. 1 AEUV gehört.

I. Rechtlicher Rahmen

A. Internationales Recht

3.

Das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung, das am 31. Oktober 1958 in Lissabon unterzeichnet wurde (im Folgenden: Lissabonner Abkommen), ist ein von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwalteter Vertrag, dem jedes Land beitreten kann, das Vertragspartei der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden: Pariser Verbandsübereinkunft) ist. Es trat am 25. September 1966 in Kraft und wurde 1967 revidiert sowie 1979 geändert.

4.

Derzeit sind 28 Länder Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens. Darunter befinden sich sieben Mitgliedstaaten der Union, und zwar die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, Ungarn, die Portugiesische Republik und die Slowakische Republik. Drei weitere Mitgliedstaaten, nämlich die Hellenische Republik, das Königreich Spanien und Rumänien, haben das Abkommen unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert. Die Union ist hingegen nicht Partei des Abkommens, dem nur Staaten beitreten können.

5.

Gemäß Art. 1 des Lissabonner Abkommens bilden die Staaten, die ihm beigetreten sind, einen besonderen Verband innerhalb des Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums, der durch die Pariser Verbandsübereinkunft errichtet wurde, und verpflichten sich, in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den Bestimmungen des Abkommens diejenigen Ursprungsbezeichnungen der Erzeugnisse der anderen Länder des besonderen Verbands ab dem Zeitpunkt zu schützen, ab dem sie beim Internationalen Büro für geistiges Eigentum der WIPO registriert sind.

6.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Lissabonner Abkommens ist unter „Ursprungsbezeichnung“ im Sinne dieses Abkommens die geografische Benennung eines Landes, einer Gegend oder eines Ortes zu verstehen, die zur Kennzeichnung eines Erzeugnisses dient, das dort seinen Ursprung hat und das seine Güte oder Eigenschaften ausschließlich oder überwiegend den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt.

7.

Die Art. 3 bis 7 des Abkommens regeln die Voraussetzungen für den Schutz der unter das Abkommen fallenden Ursprungsbezeichnungen sowie die Modalitäten ihrer Registrierung beim Internationalen Büro für geistiges Eigentum der WIPO.

8.

Sein Art. 8 bestimmt, dass die für die Sicherung des Schutzes der Ursprungsbezeichnungen erforderliche Rechtsverfolgung in jedem Land des besonderen Verbands gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeleitet werden kann.

9.

Art. 13 Abs. 2 des Lissabonner Abkommens sieht vor, dass es durch Konferenzen der Delegierten der Länder des besonderen Verbands im Sinne ihres Art. 1 revidiert werden kann.

B. Unionsrecht

10.

Die Union hat seit 1970 schrittweise verschiedene Rechtsakte zur Festlegung der Voraussetzungen des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben bezüglich bestimmter Arten von Erzeugnissen, nämlich Weine, Spirituosen, aromatisierte Weine sowie andere Agrarerzeugnisse und Lebensmittel erlassen.

11.

Die entsprechende Regelung der Union besteht heute aus der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 ( 5 ), der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( 6 ), der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 7 ) sowie der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates ( 8 ).

II. Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss

A. Überarbeitung des Lissabonner Abkommens

12.

Im September 2008 bildete die Versammlung des durch das Lissabonner Abkommen errichteten besonderen Verbands eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung einer Überarbeitung, um das Abkommen zu verbessern und attraktiver zu machen, ohne seine Ziele und Grundsätze anzutasten.

13.

Im Oktober 2014 einigte sich die Arbeitsgruppe auf den Entwurf eines entsprechenden Rechtsakts (im Folgenden: Entwurf des überarbeiteten Abkommens). Die darin vorgesehenen Änderungen bezogen sich in der vom Direktor der WIPO am 14. November 2014 verbreiteten Fassung insbesondere auf die geplante Erweiterung des Anwendungsbereichs des vorgesehenen Schutzes auf geografische Angaben (Art. 2 und 9), auf den Inhalt und die Grenzen dieses Schutzes (Art. 10 bis 20) sowie auf die zwischenstaatlichen Organisationen eingeräumte Möglichkeit, dem Abkommen beizutreten und an den Abstimmungen seiner Versammlung teilzunehmen (Art. 22 und 28).

14.

Vom 11. bis zum 21. Mai 2015 fand in Genf eine diplomatische Konferenz zur Prüfung und Annahme dieses Entwurfs statt. Im Einklang mit dem vom Vorbereitungsausschuss genehmigten Entwurf der Verfahrensordnung wurden nicht nur die Delegationen der 28 Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens eingeladen, sondern auch zwei „Sonderdelegationen“, darunter die der Union, sowie eine Reihe von „Beobachtungsdelegationen“ aus Mitgliedstaaten der WIPO, die nicht Vertragsparteien des Abkommens sind.

15.

Am 20. Mai 2015 nahm diese diplomatische Konferenz den Genfer Akt des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben an, der am 21. Mai 2015 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde.

B. Empfehlung der Kommission und angefochtener Beschluss

16.

Im Hinblick auf diese diplomatische Konferenz verabschiedete die Kommission am 30. März 2015 eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein überarbeitetes Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung (im Folgenden: Empfehlung der Kommission).

17.

In dieser Empfehlung forderte die Kommission den Rat erstens auf, seinen Beschluss in Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die gemeinsame Handelspolitik nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV sowie des Ziels und des Inhalts des Lissabonner Abkommens auf Art. 207 AEUV und auf Art. 218 Abs. 3 und 4 AEUV zu stützen.

18.

Zweitens schlug die Kommission dem Rat vor, ihr nach Maßgabe der von ihm festgelegten Verhandlungsrichtlinien und im Benehmen mit einem von ihm bestellten Sonderausschuss die Verhandlungsführung für die Union zu übertragen.

19.

Am 7. Mai 2015 erließ der Rat den angefochtenen Beschluss, der abweichend von der Empfehlung der Kommission auf Art. 114 AEUV sowie auf Art. 218 Abs. 3 und 4 AEUV gestützt wurde. Im dritten Erwägungsgrund wird die Wahl einer solchen Rechtsgrundlage wie folgt begründet:

„(3)

Mit dem [Entwurf des] überarbeiteten Abkommen[s] wird ein System zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben innerhalb der Vertragsparteien durch eine einheitliche Registrierung eingerichtet. Dieser Gegenstand ist durch interne Rechtsvorschriften der [Union] im Hinblick auf landwirtschaftliche Bezeichnungen und Angaben harmonisiert und fällt daher in die geteilte Zuständigkeit der Union (im Hinblick auf landwirtschaftliche Bezeichnungen und Angaben) und ihrer Mitgliedstaaten (im Hinblick auf nicht landwirtschaftliche Bezeichnungen und Angaben sowie Gebühren).“

20.

Zur Verhandlungsführung heißt es in den Erwägungsgründen 4 bis 7 des Beschlusses:

„(4)

Hinsichtlich der Bestimmungen des [Entwurfs des überarbeiteten] Abkommens, die sowohl Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der Union fallen, als auch Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, ermächtigt der Rat die sieben Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des geltenden Lissabonner Abkommens sind, und die Kommission, sich auf Grundlage der im Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien gemeinsam an den Verhandlungen auf der diplomatischen Konferenz zu beteiligen.

(5)

Um die Grundsätze und Ziele des Lissabonner Abkommens zu wahren, ist es im Interesse der Union erforderlich, jegliche Möglichkeit auszuschließen, dass Nichtmitglieder während der diplomatischen Konferenz Stimmrechte beanspruchen und ausüben. Daher üben die sieben [Mitgliedstaaten der Union], die Vertragsparteien des [Lissabonner] Abkommens sind, ihre Stimmrechte – auch im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen – auf der Grundlage eines gemeinsamen Standpunkts aus.

(6)

Dieser Beschluss berührt nicht die Teilnahme der Mitgliedstaaten, die derzeit Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, an der diplomatischen Konferenz und die Ausübung ihrer Stimmrechte im Hinblick auf Angelegenheiten, die in ihre eigene Zuständigkeit fallen.

(7)

Um Geschlossenheit in der auswärtigen Vertretung der Union zu gewährleisten, sollten die sieben Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, und die Kommission im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 EUV während des gesamten Verhandlungsprozesses eng zusammenarbeiten.“

21.

Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses lautet:

„Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, gemeinsam mit den sieben Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, an der diplomatischen Konferenz zur Annahme eines [Entwurfs des] überarbeiteten Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben – im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen – teilzunehmen.

Artikel 2

Im Interesse der Union üben die sieben Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, die Stimmrechte im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, auf der Grundlage eines gemeinsamen Standpunkts aus.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden gemäß den im Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien geführt.

Artikel 4

Während der diplomatischen Konferenz erfolgt eine zweckmäßige Koordinierung im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen. Nach der Konferenz erstatten die Verhandlungsführer zügig Bericht an die Ratsgruppe ‚Geistiges Eigentum‘.“

22.

Im Anschluss an den Erlass des angefochtenen Beschlusses gab die Kommission eine Erklärung ab, in der sie im Wesentlichen zum Ausdruck brachte, dass sie weder mit der vom Rat herangezogenen Rechtsgrundlage noch mit der Benennung von Mitgliedstaaten als Verhandlungsführer für die Union einverstanden ist.

III. Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

23.

Die Kommission beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

seine Wirkungen so lange aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist nach Verkündung eines Urteils des Gerichtshofs ein neuer Beschluss des Rates in Kraft tritt, und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

24.

Der Rat beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25.

Mit Beschlüssen vom 27. November 2015 hat der Präsident des Gerichtshofs die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik und die Slowakische Republik als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

26.

Mit Beschluss vom selben Tag hat der Präsident des Gerichtshofs das Europäische Parlament als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

27.

Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 hat der Präsident des Gerichtshofs das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

28.

Am 12. Juni 2017 hat in der vorliegenden Rechtssache die mündliche Verhandlung stattgefunden.

IV. Zur Klage

29.

Die vom Parlament unterstützte Kommission macht zwei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass die Anerkennung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im angefochtenen Beschluss gegen Art. 3 AEUV verstoße, da die Verhandlungen ein Abkommen beträfen, das in die ausschließliche Zuständigkeit der Union falle. Mit dem zweiten Klagegrund wird die Verletzung von Art. 207 Abs. 3 AEUV sowie von Art. 218 Abs. 3, 4 und 8 AEUV gerügt, weil der Rat in einem Bereich, der der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliege, Mitgliedstaaten als „Verhandlungsführer“ benannt und den angefochtenen Beschluss nicht mit der erforderlichen Mehrheit erlassen habe.

30.

Der erste Klagegrund der Kommission besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil, der die von der Kommission vertretene Hauptthese bildet, macht diese unterstützt vom Parlament geltend, dass der Entwurf des überarbeiteten Abkommens sich auf Handelsaspekte des geistigen Eigentums beziehe, die gemäß Art. 207 Abs. 1 AEUV unter die gemeinsamen Handelspolitik fielen. Dies sei jedoch ein Bereich, für den gemäß Art. 3 Abs. 1 AEUV ausschließlich die Union zuständig sei, was mit dem angefochtenen Beschluss verkannt werde.

31.

Mit dem zweiten, hilfsweise vorgebrachten Teil des ersten Klagegrundes macht die Kommission wiederum mit Unterstützung des Parlaments geltend, dass der Entwurf des überarbeiteten Abkommens in die gemeinsamen Regeln der Union im Bereich des Schutzes der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben eingreifen könne und dass mit dem angefochtenen Beschluss somit die der Union gemäß Art. 3 Abs. 2 AEUV zukommende ausschließliche Zuständigkeit verkannt werde.

32.

Ich weise bereits an dieser Stelle darauf hin, dass der erste Teil des ersten Klagegrundes meiner Ansicht nach begründet ist, was in meinen Augen ausreichen müsste, um zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu führen. Mit dieser Maßgabe scheint mir eine Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes und des zweiten Klagegrundes nicht erforderlich zu sein, um über den vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden.

A. Die Hauptargumente der Parteien zum ersten Teil des ersten Klagegrundes

33.

Wie ich zuvor ausgeführt habe, vertritt die Kommission unterstützt vom Parlament hauptsächlich die Ansicht, dass der angefochtene Beschluss, soweit er „Handelsaspekte des geistigen Eigentums“ im Sinne von Art. 207 Abs. 1 AEUV betreffe und somit in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik falle, der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliege.

34.

Allein die Union sei für Verhandlungen über internationale Abkommen über geistiges Eigentum zuständig, wenn in Anbetracht von deren Ziel und Inhalt feststehe, dass diese Abkommen einen spezifischen Bezug zu internationalen Beziehungen aufwiesen, z. B. indem sie diese mittels einer Vereinheitlichung der Regelungen erleichterten ( 9 ). Daher umfasse diese ausschließliche Zuständigkeit, die keineswegs auf Abkommen über die Harmonisierung des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums beschränkt sei, die im institutionellen und verfahrensrechtlichen Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) ausgehandelt würden, etwa andere Abkommen, deren jeweilige Prüfung zeige, dass sie hauptsächlich darauf gerichtet seien, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den Austausch von Waren oder Dienstleistungen mit Drittländern zu begünstigen, indem sie für diese Waren oder Dienstleistungen den gleichen Schutz gewährleisteten wie den, der ihnen bereits im Binnenmarkt zugutekomme ( 10 ). Dies könne insbesondere bei bestimmten von der WIPO verwalteten Abkommen der Fall sein.

35.

Im vorliegenden Fall führen die Kommission und das Parlament aus, dass der Entwurf des überarbeiteten Abkommens ebenso wie das Lissabonner Abkommen einen spezifischen Bezug zu internationalen Beziehungen aufweise. Er enthalte zwar keine Präambel mit einer ausdrücklichen Beschreibung seines Ziels, doch zeige die Prüfung der Vereinbarungen und des Kontexts, in den er sich einfüge, dass er bezwecke und bewirke, den Ursprungsbezeichnungen jeder Vertragspartei ein System der internationalen Registrierung zugutekommen zu lassen, um ihren rechtlichen Schutz im Gebiet aller anderen Vertragsparteien vor den Risiken einer Aneignung oder Verwendung zu gewährleisten, die sie verletzen und so ihre Vermarktung im Ausland beeinträchtigen könnten. Dadurch verbessere der Entwurf den Schutz von Exporten der Union in Drittländer, der andernfalls von einer Registrierung in jedem einzelnen Land und somit von unterschiedlichen Garantien abhänge. Daher falle ein solcher Entwurf insgesamt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union, und zwar auch dann, wenn das mit ihm einzurichtende Schutzsystem gemäß Art. 291 AEUV von den Behörden der Mitgliedstaaten umgesetzt werden solle ( 11 ). Im Übrigen habe die Union auf der Grundlage von Art. 207 AEUV bereits allein eine Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von geografischen Angaben geschlossen, wie z. B. mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Volksrepublik China, und der Rat, der diese Praxis nicht bestreite, lege nicht dar, aus welchen Gründen er im vorliegenden Fall davon abweiche.

36.

Nach Ansicht der Kommission zieht der Rat im angefochtenen Beschluss und in seinen Schriftsätzen vor dem Gerichtshof falsche Parallelen zwischen den externen und den internen Zuständigkeiten der Union. Die Zuständigkeit der Union für Verhandlungen über einen Entwurf des überarbeiteten Abkommens könne angesichts des Ziels und des Inhalts dieses Entwurfs tatsächlich auf der gemeinsamen Handelspolitik beruhen, selbst wenn zum einen die gemeinsamen Regeln der Union für den Schutz von Ursprungsbezeichnungen ihrerseits auf die gemeinsame Agrarpolitik und auf die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gestützt seien und wenn zum anderen die Union ihre Zuständigkeiten bisher nur hinsichtlich der Ursprungsbezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, nicht aber für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgeübt habe, wie insbesondere aus dem Gutachten 1/94 ( 12 ) sowie den Urteilen vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland ( 13 ), und vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat ( 14 ), hervorgehe.

37.

Schließlich stellt die Kommission in Abrede, dass die Angabe einer fehlerhaften Rechtsgrundlage im angefochtenen Beschluss lediglich einen Formfehler darstelle, wie der Rat meine. Die Angabe habe sich nämlich sowohl rechtlich als auch tatsächlich auf die jeweilige Beteiligung der Union und der sieben Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens seien, an den Verhandlungen über den Entwurf des überarbeiteten Abkommens ausgewirkt. Jedenfalls rüge sie mit dem vorliegenden Klagegrund sehr wohl die Verletzung einer ausschließlichen Zuständigkeit der Union und nicht nur die Angabe einer fehlerhaften Rechtsgrundlage.

38.

Der von allen als Streithelfer beigetretenen Mitgliedstaaten unterstützte Rat ist im Gegenteil der Auffassung, dass der Entwurf des überarbeiteten Abkommens nicht in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik falle und dass die Union daher nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit für die Verhandlungen darüber verfüge.

39.

Insoweit weist der Rat darauf hin, dass ein internationales Abkommen, das in einem anderen Rahmen als dem der WTO ausgehandelt werden solle und sich auf andere Fragen des geistigen Eigentums beziehe als die vom Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum ( 15 ) erfassten, einen spezifischen Bezug zum internationalen Handel aufweisen müsse, um gemäß Art. 207 Abs. 1 AEUV als „Handelsaspekte des geistigen Eigentums“ betreffend zu gelten.

40.

Anders als bei dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, das im Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland ( 16 ) geprüft worden sei, füge sich der Entwurf des überarbeiteten Abkommens jedoch nicht in einen institutionellen und verfahrensrechtlichen Rahmen ein, der es ermögliche, einen solchen spezifischen Bezug anzuerkennen. Sodann gehe aus den Art. 3 und 4 des am 14. Juli 1967 in Stockholm unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der WIPO hervor, dass das vorrangige Ziel dieser Organisation in der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums sowie der Harmonisierung der nationalen Regelungen in diesem Bereich bestehe und dieses Übereinkommen im Übrigen keinen Bezug auf einen wirtschaftlichen Zweck enthalte. Anders als die Übereinkommen, um die es im Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat ( 17 ), das im Übrigen den Austausch von Dienstleistungen betroffen habe und nicht den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums für Waren, sowie im Urteil vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA ( 18 ), gegangen sei, habe der Entwurf des überarbeiteten Abkommens selbst nicht zum Ziel, den Handelsverkehr durch eine Erweiterung der Regelungen der Union auf Drittländer zu erleichtern, sondern nach dem Vorbild der von der Union auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassenen gemeinsamen Regeln einen Mechanismus zum Erhalt traditioneller Erzeugnisse und zur Verbraucherinformation einzurichten, der für alle Vertragsparteien einschließlich der Union, wenn sie ihm beitreten sollte, gelte.

41.

Außerdem bestätige die Prüfung des Inhalts dieses Entwurfs, dass damit ein einheitlicher verfahrensrechtlicher Rahmen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen errichtet werden solle. Dieses Ziel falle im Wesentlichen unter Art. 114 AEUV, denn das überarbeitete Abkommen habe Auswirkungen auf die geltenden Rechtsvorschriften aller Vertragsparteien, da diese verpflichtet seien, Verfahren einzurichten, um das in diesem Abkommen vorgesehene System einzuhalten. Jedenfalls seien etwaige Auswirkungen der Festlegung dieser Verfahren auf den Warenverkehr zwischen allen Vertragsparteien eher zweitrangig und mittelbar, als dass sie eines der mit diesem Abkommen verfolgten Hauptziele darstellten.

42.

Schließlich führt der Rat aus, wenn der Gerichtshof Art. 207 AEUV und nicht Art. 114 AEUV als zutreffende Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses ansehen sollte, sei die unzutreffende Bezugnahme auf diesen Artikel als Formfehler anzusehen, der die Nichtigerklärung dieses Beschlusses nicht rechtfertigen könne ( 19 ). In beiden Fällen habe der Rat nämlich zu Recht Art. 218 Abs. 3 und 4 AEUV als verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage dieses Beschlusses herangezogen, nach der der Rat den angefochtenen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit und ohne Beteiligung des Parlaments hätte beschließen müssen.

43.

Ich weise außerdem darauf hin, dass die Kommission und das Parlament sowie der Rat und die ihn als Streithelfer unterstützenden Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Auffassungen in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Gutachten 3/15 ( 20 ) und 2/15 des Gerichtshofs aufrecht erhalten haben.

B. Würdigung

44.

Wie die Kommission und das Parlament bin ich der Ansicht, dass der Entwurf des überarbeiteten Abkommens unter die gemeinsame Handelspolitik fällt. Da der angefochtene Beschluss nicht gemäß Art. 207 AEUV erlassen wurde, wird damit die in Art. 3 Abs. 1 AEUV der Union zugewiesene ausschließliche Zuständigkeit für diesen Bereich verletzt.

45.

Die Union hat gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik.

46.

Gemäß Art. 207 Abs. 1 AEUV wird diese Politik „nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet.“

47.

Wie der Gerichtshof kürzlich in Erinnerung gerufen hat, folgt aus dieser Bestimmung und insbesondere aus ihrem Satz 2, nach dem die gemeinsame Handelspolitik zum „auswärtigen Handeln der Union“ gehört, dass diese Politik den Handelsverkehr mit Drittländern betrifft ( 21 ).

48.

Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsakt der Union, wie ein von dieser geschlossenes Abkommen, nicht schon deshalb zu der Kategorie von Rechtsakten, die unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, zu zählen, weil er bestimmte Auswirkungen auf den Handelsverkehr mit einem oder mehreren Drittstaaten haben kann. Dagegen ist ein Rechtsakt der Union Teil der gemeinsamen Handelspolitik, wenn er speziell diesen Handelsverkehr betrifft, weil er ihn im Wesentlichen fördern, erleichtern oder regeln soll und sich direkt und sofort auf ihn auswirkt ( 22 ).

49.

Anders gesagt fallen die von der Union eingegangenen internationalen Verpflichtungen im Bereich des geistigen Eigentums unter diese „Handelsaspekte des geistigen Eigentums“ im Sinne von Art. 207 Abs. 1 AEUV, wenn sie einen spezifischen Bezug zum internationalen Handelsverkehr haben, weil sie ihn im Wesentlichen fördern, erleichtern oder regeln sollen und sich direkt und sofort auf ihn auswirken ( 23 ).

50.

Daraus folgt, dass nur die Bestandteile des Entwurfs des überarbeiteten Abkommens, die einen spezifischen Bezug im oben angeführten Sinne zum Handelsverkehr zwischen der Union und Drittländern haben, unter die gemeinsame Handelspolitik fallen.

51.

Daher ist zu prüfen, ob die im Entwurf des überarbeiteten Abkommens enthaltenen Bestimmungen den Handelsverkehr im Wesentlichen fördern, erleichtern oder regeln sollen und sich direkt und sofort auf ihn auswirken.

52.

Eine solche Prüfung läuft darauf hinaus, zu kontrollieren, ob für den Erlass des angefochtenen Beschlusses der vom Rat gewählte Art. 114 AEUV anstelle des von der Kommission in der Empfehlung genannten Art. 207 AEUV die geeignete materielle Rechtsgrundlage ist oder nicht. Ich teile insoweit die Auffassung des Rates, dass die Bestimmung der zutreffenden Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union eine Grundvoraussetzung für die Prüfung der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ist.

53.

Hierzu weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Union auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen muss, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören ( 24 ).

54.

Da der im vorliegenden Fall angefochtene Beschluss die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Überarbeitung des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zum Inhalt hat, ist dieser Beschluss in Verbindung sowohl mit dem Lissabonner Abkommen als auch mit dem Entwurf des überarbeiteten Abkommens zu prüfen.

55.

Gemäß Art. 1 des Lissabonner Abkommens bilden die Länder, die ihm beigetreten sind, einen besonderen Verband innerhalb des Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums, der durch die Pariser Verbandsübereinkunft eingerichtet wurde, und verpflichten sich, in ihrem Gebiet und gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens diejenigen Ursprungsbezeichnungen der Erzeugnisse der anderen Länder des besonderen Verbands ab dem Zeitpunkt zu schützen, zu dem sie beim Internationalen Büro für geistiges Eigentum der WIPO registriert sind.

56.

Die Art. 3 bis 7 des Abkommens regeln die Voraussetzungen für den Schutz von Ursprungsbezeichnungen, die unter das Abkommen fallen, sowie die Modalitäten ihrer Registrierung beim Internationalen Büro für geistiges Eigentum der WIPO.

57.

Sein Art. 8 bestimmt, dass die für die Sicherung des Schutzes dieser Ursprungsbezeichnungen erforderliche Rechtsverfolgung in jedem Land des besonderen Verbands gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeleitet werden kann.

58.

Die Prüfung des Entwurfs des überarbeiteten Abkommens und der im Anhang des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Verhandlungsrichtlinien zeigt, dass dieser Entwurf im Wesentlichen die Verbesserung und Modernisierung des rechtlichen Rahmens des Lissabonner Systems zum Inhalt hat, um es für künftige neue Mitglieder unter Beibehaltung der Grundsätze und Ziele des Lissabonner Abkommens attraktiver zu machen. Der Entwurf des überarbeiteten Abkommens soll insbesondere den Umfang des Schutzes, der Ursprungsbezeichnungen durch das Lissabonner Abkommen gewährt wird, gewährleisten und ihn auf geografische Angaben erweitern. Dieser Entwurf hat auch zum Ziel, die Regeln des Lissabonner Systems zur Beantragung und zur Wirksamkeit internationaler Registrierungen, zu den materiellen und Verfahrensaspekten des Schutzes, der den registrierten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Gebiet jeder Vertragspartei zugutekommt, sowie zur Verweigerung der Wirkungen der internationalen Registrierung auszuführen und klarzustellen. Schließlich sieht der Entwurf des überarbeiteten Abkommens die Möglichkeit einer Beteiligung zwischenstaatlicher Organisationen am Lissabonner System vor.

59.

Daraus geht hervor, dass der Entwurf des überarbeiteten Abkommens angesichts seines Inhalts im Wesentlichen den Schutz, der Ursprungsbezeichnungen gewährt wird, auf geografische Angaben erweitern und das durch das Lissabonner Abkommen geschaffene System der internationalen Registrierung und des gegenseitigen Schutzes verstärken soll.

60.

Insoweit kann eine Parallele zu einigen Bestimmungen des geplanten Freihandelsabkommens zwischen der Union und der Republik Singapur, das Gegenstand des Gutachtens 2/15 war, gezogen werden. Dieses Abkommen enthält nämlich in Kapitel 11 Verpflichtungen im Bereich des geistigen Eigentums. Genauer gesagt sieht dieses Abkommen im Bereich der geografischen Angaben folgende Bestimmungen vor.

61.

Art. 11.17 Abs. 1 des geplanten Abkommens verpflichtet jede Vertragspartei, „ein System zur Eintragung und zum Schutz von geografischen Angaben in ihrem Gebiet [einzurichten], und zwar für die Kategorien von Wein und Spirituosen, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die sie als zweckdienlich erachtet“. In diesen Systemen müssen bestimmte, in Art. 11.17 Abs. 2 dieses Abkommens beschriebene Verfahren vorgesehen werden, die es u. a. ermöglichen, den berechtigten Interessen Dritter Rechnung zu tragen. In Art. 11.17 Abs. 3 des Abkommens ist ferner bestimmt, dass die von jeder Vertragspartei geschützten geografischen Angaben in eine Liste eingetragen werden, die von dem Handelsausschuss geführt wird, der nach Maßgabe des geplanten Abkommens eingesetzt wird. Die in dieser Liste eingetragenen geografischen Angaben sind nach Art. 11.19 des Abkommens von jeder Vertragspartei so zu schützen, dass die betroffenen Unternehmer verhindern können, dass Dritte die Öffentlichkeit irreführen oder andere unlautere Wettbewerbshandlungen vornehmen ( 25 ).

62.

In seinem Gutachten stellt der Gerichtshof fest, dass sämtliche dieser Bestimmungen zu Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, zu Marken, zu geografischen Angaben, zu Mustern und Modellen, zu Patenten, zu Testdaten und zu Pflanzensorten, die in Kapitel 11 des geplanten Abkommens aufgeführt werden, die zum einen auf bestehende internationale Verpflichtungen und zum anderen auf bilaterale Verpflichtungen verweisen, hauptsächlich bezwecken, wie in Art. 11.1 Abs. 1 Buchst. b dieses Abkommens ausgeführt, dass den Unternehmern der Union und Singapurs „ein angemessener Schutz“ ihrer Rechte des geistigen Eigentums gewährt wird ( 26 ).

63.

Dem Gerichtshof zufolge ermöglichen die Bestimmungen von Kapitel 11 dieses Abkommens den Unternehmern der Union und Singapurs, im Gebiet der anderen Vertragspartei in den Genuss von Schutzstandards für Rechte des geistigen Eigentums zu kommen, die eine gewisse Homogenität aufweisen, und tragen so dazu bei, dass diese gleichberechtigt am freien Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Union und der Republik Singapur teilnehmen können ( 27 ).

64.

In seinem Gutachten folgert der Gerichtshof daraus erstens, dass die Bestimmungen von Kapitel 11 des geplanten Abkommens, wie in seinem Art. 11.1 Abs. 1 ausgeführt, tatsächlich darauf gerichtet sind, „die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Erzeugnisse sowie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern“ und „die Vorteile aus Handel und Investitionen … zu steigern“ ( 28 ).

65.

Der Gerichtshof folgert daraus außerdem, dass dieses Kapitel keineswegs die Harmonisierung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Union betrifft, sondern dass es die Liberalisierung des Handelsverkehrs zwischen der Union und der Republik Singapur regelt ( 29 ).

66.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass in Anbetracht der wesentlichen Bedeutung, die dem Schutz von Rechten des geistigen Eigentums im Waren- und Dienstleistungshandel allgemein und bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels speziell zukommt, sich die Bestimmungen von Kapitel 11 des geplanten Abkommens direkt und sofort auf den Handelsverkehr zwischen der Union und der Republik Singapur auswirken können ( 30 ).

67.

Somit ergibt sich dem Gerichtshof zufolge in Anwendung der in den Rn. 36 und 112 seines Gutachtens angeführten Kriterien, dass Kapitel 11 des geplanten Abkommens „Handelsaspekte des geistigen Eigentums“ im Sinne von Art. 207 Abs. 1 AEUV betrifft ( 31 ). Es ist nämlich im Sinne der in den Rn. 36 und 112 dieses Gutachtens angeführten Rechtsprechung das wesentliche Ziel von Kapitel 11 des geplanten Abkommens, den Handelsverkehr zwischen der Union und der Republik Singapur zu erleichtern und zu regeln, und diese Bestimmungen können sich direkt und sofort auf diesen auswirken. Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass dieses Kapitel nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt ( 32 ).

68.

Die Erwägungen des Gerichtshofs in seinem Gutachten 2/15 scheinen mir weitgehend auf die vorliegende Klage übertragbar zu sein.

69.

Aus den im Entwurf des überarbeiteten Abkommens enthaltenen Regeln geht nämlich hervor, dass die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die beim Internationalen Büro für geistiges Eigentum der WIPO registriert wurden, von jeder Vertragspartei so zu schützen sind, dass die betroffenen Unternehmer verhindern können, dass Dritte die Öffentlichkeit irreführen oder andere unlautere Wettbewerbshandlungen vornehmen.

70.

Wie die Kommission und das Parlament zu Recht ausführen, zeigt die Prüfung des Entwurfs des überarbeiteten Abkommens und des Kontexts, in den er sich einfügt, dass er, obwohl er keine Präambel mit einer ausdrücklichen Beschreibung seines Ziels enthält, bezweckt und bewirkt, den Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben jeder Vertragspartei ein System der internationalen Registrierung zugutekommen zu lassen, um ihren rechtlichen Schutz im Gebiet aller anderen Vertragsparteien vor den Risiken einer Aneignung oder Verwendung zu gewährleisten, die sie verletzen und so ihre Vermarktung im Ausland beeinträchtigen können. Dadurch kann der Entwurf des überarbeiteten Abkommens den Schutz von Exporten der Union in Drittländer verbessern, der andernfalls von einer Registrierung in jedem einzelnen Land und somit von unterschiedlichen Garantien abhängen würde.

71.

Die Bestimmungen des Entwurfs des überarbeiteten Abkommens ermöglichen es damit den Unternehmern der Länder, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, im Gebiet der anderen Vertragsparteien für die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in den Genuss von Schutzstandards zu kommen, die eine gewisse Homogenität aufweisen. Diese Bestimmungen tragen so dazu bei, dass sie gleichberechtigt am freien Handel mit Waren zwischen den Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens teilnehmen können. Demzufolge kann der Entwurf des überarbeiteten Abkommens durch die Einrichtung eines internationalen Systems zum gegenseitigen Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben den Handel mit Waren, die durch ein solches Recht des geistigen Eigentums geschützt sind, unmittelbar beeinflussen ( 33 ).

72.

Außerdem betreffen diese Bestimmungen keineswegs die Harmonisierung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Union.

73.

Ich füge hinzu, dass das Bestehen eines internationalen Abkommens wie des Lissabonner Abkommens von grundlegender Bedeutung für die Handelsbeziehungen zwischen den Staaten ist, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind. Anders gesagt gäbe es ohne Handelsverkehr zwischen den Vertragsstaaten dieses Abkommens keinen Grund für das Bestehen eines solches Abkommen.

74.

Nach alledem haben in Anbetracht der wesentlichen Bedeutung, die dem Schutz von Rechten des geistigen Eigentums im Waren- und Dienstleistungshandel allgemein und bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels speziell zukommt, die Bestimmungen des Entwurfs des überarbeiteten Abkommens das wesentliche Ziel, den Handelsverkehr zwischen den Staaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, zu vereinfachen und zu regeln, und können sich somit direkt und sofort auf diesen Handelsverkehr auswirken.

75.

Der Umstand, dass im Unterschied zu dem Entwurf des überarbeiteten Abkommens, auf den sich der angefochtene Beschluss bezieht, Gegenstand und Ziel des geplanten Freihandelsabkommens zwischen der Union und der Republik Singapur, das Gegenstand des Gutachtens 2/15 war, darin bestehen, „eine Freihandelszone [zu] errichten“, sowie in der „Liberalisierung und Erleichterung des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien“ ( 34 ) steht meiner Ansicht nach einer entsprechenden Anwendung der Erwägungen des Gerichtshofs zu den Bestimmungen dieses Abkommens über geografische Angaben im Rahmen dieser Klage nicht entgegen.

76.

Zum einen hat nämlich der Gerichtshof meines Erachtens in seinen vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Feststellung, dass die Bestimmungen zu geografischen Angaben Teil eines Freihandelsabkommens sind, keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Zum anderen zeigt jedenfalls die Aufnahme von Bestimmungen zum gegenseitigen Schutz von geografischen Angaben in ein derartiges Abkommen an sich und unabhängig von der Art oder Bezeichnung des internationalen Abkommens, dass zwischen diesem Schutz und der Entwicklung des internationalen Handelsverkehrs ein innerer Zusammenhang besteht.

77.

Zudem bestreite ich nicht, dass es ein spezifisches Merkmal des geistigen Eigentums ist, schöpferische Tätigkeiten durch den Schutz von Know-how zu unterstützen. Wie der Rat zu Recht in seinen Erklärungen ausführt, besteht das Ziel der geografischen Angaben insbesondere im Erhalt traditionellen Wissens, kultureller Ausdrucksformen und spezifischer Herstellungstechniken und darin, die Verbraucher zuverlässig über die Qualität der betreffenden Waren zu informieren.

78.

Sobald allerdings der Schutz solcher Rechte des geistigen Eigentums mittels einer Überarbeitung eines internationalen Abkommens wie des Lissabonner Abkommens erfolgt, hängt Grund für sein Bestehen eng mit der Existenz von Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien eines solchen Abkommens und dem Willen der Partien, diese Beziehungen zu entwickeln, zusammen.

79.

Somit denke ich, dass nach Ansicht jeder der Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens die Einrichtung eines Systems zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben vor allem von dem Willen getragen ist, Know-how zu exportieren und dabei zu gewährleisten, dass dieses nicht unbefugt ausgebeutet wird. Erstes Ziel des Schutzes durch internationale Abkommen wie das Lissabonner Abkommen und den Entwurf des überarbeiteten Abkommens ist somit, in aller Loyalität den Handelsverkehr zwischen den Vertragsparteien zu entwickeln, wobei der Schutz von Know-how eine Voraussetzung für diese Entwicklung und kein Zweck an sich ist.

80.

Meiner Ansicht nach verwechselt der Rat die Ziele, die vom materiellen Unionsrecht betreffend die Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einerseits und von dem durch den Entwurf eines überarbeiteten Übereinkommens eingerichteten System zum gegenseitigen Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben andererseits verfolgt werden.

81.

Wenn einer Ware eine mit ihrer Herkunft und ihrer Herstellungsart zusammenhängende geografische Angabe zuerkannt wird, werden damit die besonderen Eigenschaften einer Ware anerkannt. Die geografische Angabe erhöht den Marktwert der Waren, denen sie zugutekommt, und gewährleistet, dass ihre besonderen Merkmale sie von anderen ähnlichen Waren unterscheiden. Solche Merkmale machen sie zu Waren mit hohem Ausfuhrpotential. Mit der Einrichtung eines Systems zum gegenseitigen Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben wird sichergestellt, dass die Waren, denen es zugutekommt, international vermarktet werden können, ohne dass eine widerrechtliche Nutzung ihres Rufs zu befürchten ist. Indem gewährleistet wird, dass der internationale Handelsverkehr die Qualitätszeichen nicht beeinträchtigt, begünstigt die Einrichtung eines solchen Systems also den Austausch solcher Waren. Außerdem ist dieser Schutz geeignet das Ansehen dieser Waren zu erhöhen, und begünstigt dadurch die Verbrauchernachfrage nach ihnen und bildet einen Anreiz für die sie herstellenden Unternehmen, sie in Länder auszuführen, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind.

82.

Daher kann bei dem Entwurf des überarbeiteten Abkommens ein spezifischer Bezug zum internationalen Handelsverkehr anerkannt werden, weil er im Wesentlichen diesen Verkehr fördern, erleichtern oder regeln soll und geeignet ist, sich direkt und sofort auf ihn auszuwirken.

83.

Insoweit ist es unerheblich, dass weder in dem angefochtenen Beschluss noch im Entwurf des überarbeiteten Abkommens, noch auch im Lissabonner Abkommen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sie dem Zweck dienen, den internationalen Handelsverkehr zu fördern, zu erleichtern oder zu regeln. Das Fehlen eines solchen Hinweises kann nämlich das Bestehen eines spezifischen Bezugs nicht beseitigen, wie die Prüfung des Inhalts des Entwurfs des überarbeiteten Abkommens und des Kontexts zeigt, in den er sich einfügt, nämlich zum einen die Einrichtung eines Systems zum gegenseitigen Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zwischen den Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens und zum anderen die Entwicklung des internationalen Handelsverkehrs zwischen diesen Vertragsparteien.

84.

Entgegen dem Eindruck, den die materielle Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses erweckt, besteht das Ziel der Einrichtung eines Systems zum gegenseitigen Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben innerhalb einer Ländergruppe wie das, auf das sich der angefochtene Beschluss bezieht, nicht in der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts, wie Art. 114 Abs. 1 AEUV es vorsieht. Der Schwerpunkt verlagert sich hin zu der Rechtsgrundlage für die auswärtigen Aspekte des Handelns der Union, im vorliegenden Fall Art. 207 AEUV.

85.

Im Übrigen scheint mir für die Feststellung, dass ein internationales Abkommen die „Handelsaspekte des geistigen Eigentums“ im Sinne von Art. 207 Abs. 1 AEUV betrifft und somit unter die Handelspolitik der Union fällt, der institutionelle Rahmen, in dem dieses Abkommen ausgehandelt wird, nicht entscheidend zu sein. Als Voraussetzung dafür, dass ein Abkommen unter diese Politik fällt, kann, wie schon aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 35 ) hervorgeht, nicht gefordert werden, dass es unter der Leitung der WTO oder allgemein in einem bestimmten institutionellen Rahmen ausgehandelt wird. Somit können neben den von der Union ausgehandelten bilateralen Handelsabkommen und den im Rahmen der WTO oder unter der Leitung anderer internationaler Organisationen ausgehandelten multilateralen Abkommen die Verhandlungen von „Handelsaspekten des geistigen Eigentums“ im Sinne von Art. 207 Abs. 1 AEUV, wie die bezüglich des Schutzes der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, durch die Union im Rahmen der WIPO geführt werden.

86.

Ich weise außerdem darauf hin, dass ich dem Argument des Rates nicht zustimme, dass es sich, sollte die Angabe von Art. 114 AEUV als materielle Rechtsgrundlage fehlerhaft sein, um einen reinen Formfehler handeln würde, der nicht zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen könnte. Die Wahl von Art. 207 AEUV als Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union bringt nämlich spezifische verfahrensrechtliche Konsequenzen für die Verhandlungen und den Abschluss von Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern oder internationalen Organisationen mit sich. Denn nach Art. 207 Abs. 3 AEUV findet in diesem Fall Art. 218 AEUV „vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen“ des Art. 207 AEUV Anwendung. So müssen beispielsweise die Verhandlungen, wie übrigens Art. 3 der Empfehlung der Kommission ausdrücklich vorsah, von dieser im Benehmen mit einem in Art. 207 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Sonderausschusses geführt werden. Bereits die Existenz solcher besonderen Bestimmungen, die das Verfahren für das Aushandeln und den Abschluss von Abkommen, die unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, von dem Verfahren unterscheiden, das gemäß Art. 218 AEUV auf andere internationale Übereinkünfte Anwendung findet, macht die Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage, im vorliegenden Fall Art. 207 AEUV, wesentlich.

87.

Nach alledem verfolgt der angefochtene Beschluss meiner Auffassung nach ein Ziel mit einem spezifischen Bezug zur gemeinsamen Handelspolitik, so dass Art. 207 AEUV als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist. Dies bedeutet, dass der angefochtene Beschluss gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV in die ausschließlichen Zuständigkeit der Union fällt.

88.

Daraus folgt meiner Ansicht nach, dass der erste Teil des ersten Klagegrundes der Kommission begründet und daher der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären ist. Wie bereits dargelegt, scheint mir demzufolge eine Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes und des zweiten Klagegrundes der Kommission nicht erforderlich zu sein.

89.

Zum zweiten Klagegrund füge ich hinzu, dass seine Prüfung um so weniger erforderlich scheint, als jedenfalls die im angefochtenen Beschluss festgelegten verfahrensrechtlichen Modalitäten für die Verhandlungen über den Entwurf des überarbeiteten Abkommens als von Beginn an fehlerhaft anzusehen sind, da dieser Beschluss nicht auf der Grundlage von Art. 207 AEUV erlassen wurde und er somit nicht die besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen einhält, die dieser Artikel vorsieht.

90.

Abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor, die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses bis zum Inkrafttreten eines neuen Rechtsakts der Union, der ihn ersetzen soll, aufrechtzuerhalten.

V. Kosten

91.

Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

92.

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, das Vereinigte Königreich sowie das Parlament ihre eigenen Kosten.

VI. Ergebnis

93.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.

Der Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 7. Mai 2015 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein überarbeitetes Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Wirkungen dieses Beschlusses werden bis zum Inkrafttreten eines neuen Rechtsakts der Union, der ihn ersetzen soll, aufrechterhalten.

3.

Der Rat trägt die Kosten.

4.

Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Im Folgenden: angefochtener Beschluss.

( 3 ) Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114).

( 4 ) Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 (EU:C:2017:376) (im Folgenden: Gutachten 2/15).

( 5 ) ABl. 2008, L 39, S. 16, berichtigt im ABl. 2009, L 228, S. 47.

( 6 ) ABl. 2012, L 343, S. 1.

( 7 ) ABl. 2013, L 347, S. 671, berichtigt im ABl. 2014, L 189, S. 261, im ABl. 2016, L 130, S. 18, und im ABl. 2017, L 34, S. 41.

( 8 ) ABl. 2014, L 84, S. 14, berichtigt im ABl. 2014, L 105, S. 12.

( 9 ) Urteil vom 18. Juli 2013, Daiichi Sankyo und Sanofi-Aventis Deutschland (C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 50 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 10 ) Urteile vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA (C‑347/03, EU:C:2005:285, Rn. 71 bis 83), und vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C‑137/12, EU:C:2013:675, Rn. 56 bis 67).

( 11 ) Gutachten 2/91 (Übereinkommen Nr. 170 der IAO) vom 19. März 1993 (EU:C:1993:106, Rn. 34).

( 12 ) Gutachten 1/94(dem WTO-Abkommen beigefügte Abkommen) vom 15. November 1994 (EU:C:1994:384, Rn. 29).

( 13 ) C‑414/11, EU:C:2013:520.

( 14 ) C‑137/12, EU:C:2013:675.

( 15 ) Anhang I C des Übereinkommens zur Errichtung der WTO, das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt worden ist (ABl. 1994, L 336, S. 1).

( 16 ) C‑414/11, EU:C:2013:520, Rn. 52 bis 55.

( 17 ) C‑137/12, EU:C:2013:675.

( 18 ) C‑347/03, EU:C:2005:285.

( 19 ) Der Rat bezieht sich diesbezüglich u. a. auf das Urteil vom 10. September 2015, Parlament/Rat (C‑363/14, EU:C:2015:579, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 20 ) Gutachten 3/15(Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114).

( 21 ) Vgl. u. a. Gutachten 2/15 (Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 22 ) Vgl. u. a. Gutachten 2/15 (Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 23 ) Vgl. u. a. Gutachten 2/15 (Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 24 ) Vgl. u. a. Urteil vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C‑137/12, EU:C:2013:675, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 25 ) Vgl. Rn. 116 des Gutachtens 2/15.

( 26 ) Vgl. Rn. 121 des Gutachtens 2/15.

( 27 ) Vgl. Rn. 122 des Gutachtens 2/15. Der Gerichtshof führt weiter aus: „Gleiches gilt für die Art. 11.36 bis 11.47 des geplanten Abkommens, die jede Vertragspartei dazu verpflichten, bestimmte Kategorien von Verfahren und zivilgerichtlichen Maßnahmen vorzusehen, die es den Betroffenen ermöglichen, ihre Rechte des geistigen Eigentums geltend zu machen und durchzusetzen“ (Rn. 123), sowie „für die Art. 11.48 bis 11.50 des Abkommens, die jede Vertragspartei dazu verpflichten, Methoden auszuarbeiten, anhand deren die Zollbehörden nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren erkennen, und die Möglichkeit für die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums vorzusehen, beim Verdacht, dass es sich um nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren handelt, eine Aussetzung der Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu erreichen“ (Rn. 124). Die erstgenannten Bestimmungen gewährleisten „eine gewisse Homogenität der jeweiligen Niveaus des gerichtlichen Schutzes, über den die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums in der Union und in Singapur verfügen“ (Rn. 123), und die zweitgenannten „eine gewisse Homogenität zwischen den verfügbaren Instrumenten zum Schutz der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums gegen den Eintritt von nachgeahmten oder unerlaubt hergestellten Waren in die Union bzw. nach Singapur“ (Rn. 124).

( 28 ) Vgl. Rn. 125 des Gutachtens 2/15.

( 29 ) Vgl. Rn. 126 des Gutachtens 2/15.

( 30 ) Vgl. Rn. 127 des Gutachtens 2/15.

( 31 ) Vgl. Rn. 128 des Gutachtens 2/15.

( 32 ) Vgl. Rn. 130 des Gutachtens 2/15.

( 33 ) Vgl. insbesondere entsprechend Urteil vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA (C‑347/03, EU:C:2005:285, Rn. 81).

( 34 ) Vgl. Rn. 32 des Gutachtens 2/15.

( 35 ) Vgl. Urteile vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA (C‑347/03, EU:C:2005:285), und vom 22. Oktober 2013, Kommission/Rat (C‑137/12, EU:C:2013:675).