SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 23. Dezember 2015 ( 1 )

Rechtssache C‑196/15

Granarolo SpA

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris [Frankreich])

„Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Art. 5 Nrn. 1 und 3 — Abrupter Abbruch einer Geschäftsbeziehung — Vertragsrechtliche oder deliktsrechtliche Natur einer diesbezüglichen Schadensersatzklage‟“

I – Einleitung

1.

Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof erneut die Gelegenheit, die besonderen Gerichtsstände voneinander abzugrenzen, die die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( 2 ) für die Geltendmachung von vertraglichen und deliktischen Ansprüchen vorsieht.

2.

Konkret geht es um die Frage, ob der deliktische Gerichtsstand einschlägig ist, wenn sich eine Schadensersatzklage allein auf den abrupten Abbruch einer Geschäftsbeziehung stützt.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

3.

Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.

a)

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)

im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung:

für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

3.

wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

…“

B – Nationales Recht

4.

Art. L. 442-6 des französischen Code de commerce bestimmt:

„[…] Jeder Erzeuger, Händler, Fabrikant oder jede in die Handwerksrolle eingetragene Person macht sich haftbar und schadensersatzpflichtig, wenn er/sie

5.

plötzlich eine bestehende Geschäftsbeziehung, auch teilweise, ohne schriftliche Vorankündigung unter Berücksichtigung der Dauer der Geschäftsbeziehung und Beachtung einer Mindestkündigungsfrist abbricht, die unter Verweisung auf die Handelsbräuche durch die interprofessionellen Vereinbarungen bestimmt wird. […] Mangels solcher Vereinbarungen können Erlasse des Ministers für Wirtschaft für jede Kategorie von Erzeugnissen unter Berücksichtigung der Handelsbräuche eine Mindestfrist für die Vorankündigung festlegen und einen Rahmen für die Bedingungen für den Abbruch der Geschäftsbeziehungen insbesondere im Hinblick auf deren Dauer schaffen. Die vorstehenden Bestimmungen stehen nicht der Möglichkeit entgegen, die Geschäftsbeziehung ohne Vorankündigung zu beenden, wenn die andere Partei ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. […]“

III – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

5.

Ein französisches Unternehmen vermarktete als Wiederverkäufer für ein italienisches Unternehmen etwa 25 Jahre lang Lebensmittel in Frankreich. Der langjährigen Geschäftsbeziehung lagen kein Rahmenvertrag und insbesondere auch keine Ausschließlichkeitsklausel zugrunde.

6.

Am 10. Dezember 2012 teilte das italienische Unternehmen dem französischen mit, dass es diese Geschäftsbeziehung zum 1. Januar 2013 beende.

7.

Das französische Unternehmen verklagte das italienische daraufhin vor dem Tribunal de commerce Marseille auf Schadensersatz wegen abrupten Abbruchs der Geschäftsbeziehung. Es stützte seine Klage auf Art. L. 442-6 des Code de commerce. Da das Tribunal de commerce der Ansicht war, dass die Klage eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand habe, bejahte es nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 seine Zuständigkeit.

8.

Gegen die Zuständigkeit französischer Gerichte richtet sich das Rechtsmittel des italienischen Unternehmens.

9.

Vor diesem Hintergrund hat die mit dem Rechtsmittel befasste Cour d’appel de Paris das Verfahren ausgesetzt und beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 in dem Sinne zu verstehen, dass eine Schadensersatzklage wegen Abbruchs bestehender Geschäftsbeziehungen bei Lieferung beweglicher Sachen über mehrere Jahre an einen Wiederverkäufer ohne Rahmenvertrag oder Ausschließlichkeitsklausel in den Anwendungsbereich der unerlaubten Handlung fällt?

2.

Bei Verneinung der ersten Frage: Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b dieser Verordnung für die Bestimmung des Erfüllungsorts der Verpflichtung in dem oben in Frage 1 genannten Fall anwendbar?

IV – Rechtliche Würdigung

A – Zur ersten Vorlagefrage

10.

Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob für eine Schadensersatzklage wie die des Ausgangsverfahrens der deliktische Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 einschlägig ist.

11.

Die Trennlinie zwischen deliktischem und vertraglichem Gerichtsstand hat der Gerichtshof im Jahr 2014 in der Rechtssache Brogsitter ( 3 ) präzisiert.

1. Das Urteil Brogsitter

12.

In jener Rechtssache ging der Gerichtshof der Frage nach, ob Klagen wegen zivilrechtlicher Haftung, die nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur sind, angesichts des zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestehenden Vertrags gleichwohl an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 anknüpfen ( 4 ).

13.

Maßgeblich stellte der Gerichtshof für die Abgrenzung von deliktischem und vertraglichem Gerichtsstand darauf ab, ob „eine Auslegung [eines] Vertrags zwischen dem Beklagten und dem Kläger unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten […] vorgeworfene Verhalten [...] widerrechtlich ist“ ( 5 ). Unerlässlich ist eine solche Vertragsauslegung dann, wenn „die Klageanträge […] einen Ersatzanspruch zum Gegenstand haben, dessen Grund bei vernünftiger Betrachtungsweise in einem Verstoß gegen die Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestehenden Vertrag gesehen werden kann, so dass dessen Berücksichtigung für die Entscheidung über die Klage zwingend erforderlich wäre“ ( 6 ).

14.

Muss ein Vertrag ausgelegt werden, kommt also der vertragliche Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 in Betracht, andernfalls der deliktische Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001.

2. Anwendung der im Urteil Brogsitter entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall

15.

In der vorliegenden Rechtssache stellt sich ein der Rechtssache Brogsitter verwandtes Problem.

16.

Auch hier geht das vorlegende Gericht davon aus, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach nationalem Recht ( 7 ) als deliktisch einzustufen ist.

17.

Es besteht im vorliegenden Fall – anders als in der Rechtssache Brogsitter – aber kein zwingender Bezug zur Auslegung eines Vertrags zwischen den Parteien, der einen vertraglichen Gerichtsstand begründen könnte.

18.

Der Schadensersatzanspruch knüpft an den abrupten Abbruch einer bestehenden Geschäftsbeziehung an, in deren Verlauf es zu einer Vielzahl von Warenlieferungen an das französische Unternehmen kam. Ein die Geschäftsbeziehung der Parteien insgesamt regelnder Rahmenvertrag existierte aber nicht. Für die entscheidende Frage, ob beim Abbruch der Geschäftsbeziehung eine angemessene Frist gewahrt wurde, kommt es daher auf die Würdigung von Parteivereinbarungen nicht an ( 8 ).

19.

Das Schadensersatzbegehren ist vielmehr seiner Natur nach von vertraglichem Geschehen losgelöst. Nicht vertragliche Absprachen der Parteien bilden seine Grundlage, sondern eine gesetzliche Vorschrift, die im Interesse eines geordneten Wirtschaftslebens jedweden abrupten Abbruch von Geschäftsbeziehungen missbilligt und in diesen Fällen Schadensersatzansprüche des bisherigen Geschäftspartners vorsieht.

20.

Die hier in Rede stehende Konstellation ist somit gewissermaßen das Gegenteil derjenigen des Urteils Brogsitter: Dort ging es um einen Ersatzanspruch, der dem Grunde nach in einem Verstoß gegen einen bestehenden Vertrag wurzelte. Demgegenüber sind im vorliegenden Fall nicht bestehende Verträge der Grund des Schadensersatzbegehrens, sondern vielmehr das Ausbleiben weiterer Vertragsschlüsse nach abrupter Beendigung der Geschäftsbeziehung. Es geht somit nicht um Vertragsverletzungen, sondern um die Kontrahierungsverweigerung des früheren Geschäftspartners. Für den „Grund“ des Schadensersatzanspruchs fehlt es mithin an vertraglichen Bezügen.

21.

Vertragliche Bezüge könnten sich (hypothetisch) nur ergeben, falls der die Geschäftsbeziehung Abbrechende etwaige vorherige Vertragsverstöße des Gläubigers aus der Geschäftsbeziehung einwenden würde, um damit den Abbruch der Geschäftsbeziehungen zu rechtfertigen und seiner Schadensersatzpflicht zu entgehen. Ein solches Verteidigungsmittel ‐ selbst wenn es einredeweise geltend gemacht würde, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen ‐ ließe aber den Schadensersatzanspruch seiner Natur nach unverändert und würde ihn nicht zu einem vertraglichen Anspruch machen.

22.

„Ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weswegen der vertragliche Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 hier nicht einschlägig sein kann.

23.

Seiner Art nach ist ein Anspruch wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende vielmehr als deliktischer einzustufen, wie dies der Gerichtshof bereits bei Ansprüchen wegen schuldhaften Abbruchs von Vertragsverhandlungen getan hat ( 9 ). Diese sind dem in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Anspruch insofern vergleichbar, als es auch hier „an von einer Partei gegenüber einer anderen […] freiwillig eingegangenen Verpflichtungen“ ( 10 ) fehlt und letztlich der geltend gemachte Anspruch auf dem Vorwurf treuwidrigen Verhaltens eines Geschäftspartners ( 11 ) beruht.

24.

Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass eine Schadensersatzklage wegen Abbruchs bestehender Geschäftsbeziehungen ohne Rahmenvertrag oder Ausschließlichkeitsklausel eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, betrifft und daher unter Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt.

B – Zur zweiten Vorlagefrage

25.

Nachdem die erste Vorlagefrage nicht verneint worden ist, erübrigt sich eine Beantwortung der zweiten Frage, mit der das vorlegende Gericht für den hier nicht gegebenen Fall, dass der deliktische Gerichtsstand verneint wird, wissen möchte, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 für die Bestimmung des Erfüllungsorts der streitgegenständlichen Verpflichtung einschlägig ist.

26.

Vorsorglich ist auf diese zweite Frage kurz einzugehen und auf das Urteil Corman-Collins ( 12 ) des Gerichtshofs hinzuweisen, in dem sich die Frage stellte, ob für Entschädigungsansprüche eines Wiederverkäufers im Zusammenhang mit der Beendigung eines mündlichen Vertriebsvertrags ( 13 ) die Vorschrift des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 anwendbar ist.

27.

Der Gerichtshof stellte dazu fest, dass ein Vertriebsvertrag, der „in einem von zwei Wirtschaftsteilnehmern für die Zukunft geschlossenen Rahmenvertrag besteht, der Liefer- und Bezugsverpflichtungen zum Gegenstand hat und spezifische Vertragsklauseln über den Vertrieb der […] verkauften Waren durch den Vertragshändler enthält“ ( 14 ), als Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen (im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich) einzustufen sei. Demgegenüber sei bei einer „ständige[n] Geschäftsbeziehung zwischen zwei Wirtschaftsteilnehmern, wenn sich diese Beziehung auf aufeinanderfolgende Verträge beschränkt, die jeweils die Lieferung und die Abholung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben“, an Art 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich zu denken ( 15 ).

28.

Auf den vorliegenden Fall sind diese Überlegungen indessen schon in Ermangelung eines Rahmenvertrags zwischen den Parteien nicht übertragbar. Zudem ist im Ausgangsverfahren nicht der „Verkauf beweglicher Sachen“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 streitgegenständlich, sondern vielmehr der abrupte Abbruch einer Geschäftsbeziehung, ohne dass es auf deren konkreten vertraglichen Inhalt ankäme. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 kann demzufolge nicht einschlägig sein.

V – Ergebnis

29.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Eine Schadensersatzklage wegen Abbruchs bestehender Geschäftsbeziehungen ohne Rahmenvertrag oder Ausschließlichkeitsklausel betrifft eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, und fällt daher unter Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001.


( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

( 2 ) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

( 3 ) Urteil Brogsitter (C‑548/12, EU:C:2014:148).

( 4 ) Urteil Brogsitter (C‑548/12, EU:C:2014:148, Rn. 16).

( 5 ) Urteil Brogsitter (C‑548/12, EU:C:2014:148, Rn. 25).

( 6 ) Urteil Brogsitter (C‑548/12, EU:C:2014:148, Rn. 26).

( 7 ) Dass der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens französischem Recht unterliegt, problematisiert das vorlegende Gericht nicht weiter. Indessen versteht sich das nicht von selbst, sondern wäre grundsätzlich anhand der einschlägigen kollisionsrechtlichen Bestimmungen oder Eingriffsnormen zu ermitteln, nach denen vom vorlegenden Gericht nicht gefragt wird und für deren Erörterung es an hinreichenden Angaben im Vorabentscheidungsersuchen fehlt.

( 8 ) Es spielt für die angeführte Anspruchsgrundlage, wie die französische Regierung unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung vorträgt, sogar keine Rolle, ob es bereits zum Abschluss von Verträgen gekommen war oder ob sich die Geschäftsbeziehungen noch im vorvertraglichen Stadium der Vertragsanbahnung befanden.

( 9 ) Urteil Tacconi (C‑334/00, EU:C:2002:499).

( 10 ) Urteil Tacconi (C‑334/00, EU:C:2002:499, Rn. 27); vgl. hierzu auch Urteil Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39).

( 11 ) Urteil Tacconi (C‑334/00, EU:C:2002:499, Rn. 27).

( 12 ) Urteil Corman-Collins (C‑9/12, EU:C:2013:860).

( 13 ) Urteil Corman-Collins (C‑9/12, EU:C:2013:860, Rn. 14): Hierin besteht der maßgebliche Unterschied zu der vorliegenden Rechtssache, in der es nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts an jedem Rahmenvertrag fehlt.

( 14 ) Urteil Corman-Collins (C‑9/12, EU:C:2013:860, Rn. 36).

( 15 ) Urteil Corman-Collins (C‑9/12, EU:C:2013:860, Rn. 35 und 36).