SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

Juliane Kokott

vom 7. April 2016 ( 1 )

Rechtssache C‑70/15

Emmanuel Lebek

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht, Polen])

„Vorabentscheidungsersuchen — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 34 Nr. 2 — Begriff der Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung — Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 — Art 19 — Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“

I – Einleitung

1.

Der Gerichtshof erhält dieses Jahr nun schon zum zweiten Mal die Gelegenheit, nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( 2 ) die Einwände auszuloten, die der Beklagte einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen Entscheidung entgegenhalten kann. Während der Ordre-public-Einwand nach Art. 34 Nr. 1 der genannten Verordnung im Mittelpunkt der Rechtssache Meroni ( 3 ) steht, geht es in der vorliegenden Rechtssache um den für die Rechtspraxis noch bedeutsameren Art. 34 Nr. 2. Diese Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Unzulänglichkeiten bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks der späteren Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Urteils in einem anderen Mitgliedstaat entgegenstehen können.

2.

Das Grundkonzept von Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 geht auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVÜ) ( 4 ) zurück, doch hat sich der Regelungsgehalt der Vorschrift seit dem EuGVÜ erheblich gewandelt. Nach dem EuGVÜ sprachen Zustellungsmängel beim verfahrenseinleitenden Schriftstück nämlich noch systematisch gegen eine Anerkennung der daraufhin ergangenen gerichtlichen Entscheidung. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 präsentiert sich demgegenüber in einem deutlich klägerfreundlicheren Gewand. Denn sie lässt das Anerkennungshindernis, selbst wenn dem Beklagten etwa in Ermangelung einer rechtzeitigen Ladung eine wirksame Verteidigung im Urteilsstaat vor Erlass der Entscheidung nicht möglich war, dann entfallen, wenn der Beklagte gegen die fragliche Entscheidung nach ihrem Erlass einen Rechtsbehelf im Urteilsstaat hätte einlegen können, dies aber nicht getan hat.

3.

Die vorliegende Rechtssache fügt der Anerkennungskasuistik bei Versäumnisurteilen insofern eine weitere Facette hinzu, als im hier vom Gerichtshof zu beurteilenden Fall das Einlegen eines Rechtsbehelfs im Urteilsstaat wegen Fristablaufs bereits nicht mehr möglich, aber insoweit ein Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Betracht zu ziehen war.

4.

Ob Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 es dem Beklagten abverlangt, sich, um einer späteren Vollstreckbarerklärung in einem anderen Mitgliedstaat zu entgehen, den nationalen Rechtsbehelf im Urteilsstaat erst mit einem Wiedereinsetzungsverfahren erkämpfen zu müssen und welche Fristen hierfür gegebenenfalls gelten, sind die zentralen Fragen der vorliegenden Rechtssache.

II – Rechtlicher Rahmen

5.

Der unionsrechtliche Rahmen dieses Falles wird durch die Verordnung Nr. 44/2001 und die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ( 5 ) bestimmt.

A – Verordnung Nr. 44/2001

6.

Nach Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn „dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte“.

7.

Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 darf die „Vollstreckbarerklärung [….] von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 […] befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden“.

B – Verordnung Nr. 1393/2007

8.

Art 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 (im Folgenden: Zustellungsverordnung) regelt ihren Anwendungsbereich wie folgt:

„Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist. […].

(2)

Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn die Anschrift des Empfängers des Schriftstücks unbekannt ist.

[…]“

9.

Art. 19 Abs. 4 der Zustellungsverordnung bestimmt:

„War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und ist eine Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen, der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, so kann ihm das Gericht in Bezug auf Rechtsmittelfristen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, sofern

a)

der Beklagte ohne sein Verschulden nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem Schriftstück erlangt hat, dass er sich hätte verteidigen können, und nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat, dass er sie hätte anfechten können, und

b)

die Verteidigung des Beklagten nicht von vornherein aussichtslos scheint.

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Beklagte von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat, gestellt werden.

Jeder Mitgliedstaat kann [gegenüber der Europäischen Kommission nach Art. 23 Abs. 1 der Zustellungsverordnung] erklären, dass dieser Antrag nach Ablauf einer in seiner Mitteilung anzugebenden Frist unzulässig ist; diese Frist muss jedoch mindestens ein Jahr ab Erlass der Entscheidung betragen.“

III – Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

10.

Am 8. April 2010 verurteilte das Tribunal de Grande Instance de Paris (Landgericht Paris, Frankreich) den seit 1996 in der Republik Polen wohnhaften Herrn D. zu monatlichen Unterhaltszahlungen an den Kläger L. Der beklagte Herr D. hatte sich im Verfahren vor dem französischen Gericht nicht eingelassen. Das verfahrenseinleitende Schriftstück war ihm nämlich nicht zugegangen, weil der Kläger als Zustellungsanschrift des Beklagten eine unzutreffende Adresse in Paris angegeben hatte, unter der Herr D. keine Zustellungen entgegennehmen konnte.

11.

Erst im Juli 2011 erfuhr Herr D. überhaupt von der Existenz des Urteils, als dessen Vollstreckbarerklärung in der Republik Polen betrieben wurde und der Sąd Okręgowy w Jeleniej Górze (Bezirksgericht Jelenia Góra, Polen) ihm eine Abschrift des Antrags auf Vollstreckbarerklärung samt beigefügter Abschrift des Urteils zustellte. Da den in Polen getroffenen gerichtlichen Feststellungen zufolge ( 6 ) die nationale Rechtsmittelfrist gegen das französische Urteil aber bereits abgelaufen war, blieb ein erster Antrag auf Vollstreckbarerklärung in Polen auch auf Beschwerde des Antragstellers hin erfolglos, wobei das zuständige polnische Gericht die Zurückweisung des Antrags auf Art. 34 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 45 der Verordnung Nr. 44/2001 stützte.

12.

Im Mai 2012 wurde Herrn D. das fragliche Urteil sodann unter Beachtung der Vorgaben der Zustellungsverordnung erneut zugestellt und er dabei darauf hingewiesen, dass er innerhalb von zwei Monaten ab der Zustellung des Urteils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die verstrichene Rechtsmittelfrist beantragen könne. Diese Rechtsbehelfsbelehrung zur Wiedereinsetzung entspricht inhaltlich Art. 540 des französischen Code de procédure civile (Zivilprozessordnung). Herr D. betrieb allerdings weder ein Wiedereinsetzungsverfahren in Frankreich, noch legte er ein Rechtsmittel gegen das fragliche Urteil ein.

13.

Vor diesem Hintergrund wurde erneut die Vollstreckbarerklärung des Urteils in der Republik Polen beantragt. Der Antragsteller, Herr L., machte dabei geltend, dass infolge der erneuten Zustellung samt Belehrung über das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet worden sei, das Urteil anzufechten, wovon er aber keinen Gebrauch gemacht habe. Dieser Argumentation vermochte sich der Sąd Apelacyjny we Wrocławiu (Berufungsgericht Breslau) aber nicht anzuschließen und wies mit Beschluss vom 27. Mai 2013 den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils erneut zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die bloße Berechtigung, in Bezug auf die Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen zu können, nicht mit der Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen das Urteil im Sinne von Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 gleichzusetzen sei. Die Möglichkeit der Anfechtung des betreffenden Urteils im Sinne dieser Vorschrift bestehe vielmehr nur dann, wenn einem Beklagten innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist das Urteil samt Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt werde.

14.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht. Dieses fragt sich insbesondere, ob im vorliegenden Fall überhaupt von der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgegangen werden könne, nachdem die Französische Republik eine Erklärung gemäß Art. 23 Abs. 1 der Zustellungsverordnung abgegeben habe, wonach eine Wiedereinsetzung in Bezug auf Rechtsmittelfristen nach Ablauf von einem Jahr ab Erlass der Entscheidung – die im April 2010 erging ‐ unzulässig sei.

15.

In Anbetracht dessen hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass die dort genannte Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs sowohl den Fall umfasst, dass der entsprechende Rechtsbehelf innerhalb der im nationalen Recht bestimmten Frist eingelegt werden kann, als auch den Fall, dass diese Frist bereits abgelaufen ist, aber ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und anschließend – nachdem diesem Antrag entsprochen worden ist – der eigentliche Rechtsbehelf eingelegt werden kann?

2.

Ist Art. 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen, dass er die Anwendung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Rechtsmittelfrist ausschließt, oder dahin, dass der Beklagte die Wahl hat, entweder den Antrag nach dieser Bestimmung zu stellen oder das entsprechende Rechtsinstitut des nationalen Rechts zu nutzen?

IV – Würdigung der Vorlagefragen

A – Zur ersten Vorlagefrage

16.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er nach Verstreichen der nationalen Rechtsmittelfrist im Urteilsstaat einer Vollstreckbarerklärung dann nicht entgegensteht, wenn der Beklagte sich durch ein Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erneut die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs verschaffen konnte.

17.

Die schriftlichen Erklärungen der Mitgliedstaaten, die sich am vorliegenden Verfahren beteiligt haben, sowie die Europäische Kommission sprechen sich, sofern sie zur ersten Vorlagefrage Stellung nehmen, dafür aus, Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 weit auszulegen.

18.

Demnach träfe, wenn im Urteilsstaat eine Wiedereinsetzung in Bezug auf einen verfristeten Rechtsbehelf in Betracht käme, den Beklagten grundsätzlich die Obliegenheit, sich auf diese Weise die Befugnis, ein Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, zu erkämpfen und sodann nach erfolgter Wiedereinsetzung den Rechtsbehelf im Urteilsstaat einzulegen. Andernfalls müsste der Beklagte damit rechnen, im Verfahren der Vollstreckbarerklärung in einem anderen Mitgliedstaat sich nicht auf Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 berufen zu können. Auch Stimmen im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten ( 7 ) scheinen diesen weiten und anerkennungsfreundlichen Ansatz mitzutragen.

19.

Diese Lesart ist indessen nicht zwingend aus dem Wortlaut der Vorschrift herzuleiten, die nämlich von Rechtsbehelfen „gegen die Entscheidung“ spricht. Ein solcher Rechtsbehelf ist das Wiedereinsetzungsverfahren streng genommen nicht. Vielmehr ist in Konstellationen, in denen ein Wiedereinsetzungsverfahren in Betracht zu ziehen ist, dem Beklagten die Einlegung eines gegen die Entscheidung als solche gerichteten Rechtsbehelfs nicht mehr ohne Weiteres möglich.

20.

Auch systematische Argumente sprechen nicht zwingend dafür, dem Beklagten unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Durchführung eines Wiedereinsetzungsverfahrens aufzubürden und ihm ansonsten die Geltendmachung des Anerkennungshindernisses nach Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 zu versagen.

21.

Insbesondere kann hierfür nicht Art. 19 Abs. 4 der Zustellungsverordnung ins Feld geführt werden, der die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand für den Fall der Nichteinlassung des Beklagten bei grenzüberschreitenden Zustellungen regelt. Aus dieser Vorschrift lässt sich nämlich nichts Stichhaltiges für die Relevanz eines Wiedereinsetzungsverfahrens im Rahmen von Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 herleiten, der – anders etwa als Art. 26 der genannten Verordnung – keine systematische Verzahnung mit der Zustellungsverordnung aufweist.

22.

Zum einen sind schon die Anwendungsbereiche der Zustellungsverordnung und des hier in Rede stehenden Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht vollständig deckungsgleich, weil Art. 34 auch Anerkennungshindernisse bei Urteilen betrifft, bei denen Zustellungen nicht gemäß der Zustellungsverordnung erfolgt sind. Zum anderen ist Art. 19 Abs. 4 der Zustellungsverordnung bei praxisnaher Lesart auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die genannte Vorschrift betrifft nämlich ausdrücklich Fälle, in denen „ein verfahrenseinleitendes Schriftstück […] nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln [war] und[ ( 8 ) in denen sodann …] eine Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen [ist]“. Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, weil das verfahrenseinleitende Schriftstück an eine Pariser Anschrift adressiert war und somit für eine grenzüberschreitende Zustellung bei der Verfahrenseinleitung in Frankreich gar keine Veranlassung bestand. Mithin fehlt es schon an der ersten der beiden kumulativen Bedingungen, auf denen die Wiedereinsetzungsregelung des Art. 19 Abs. 4 aufbaut.

23.

Selbst wenn Art. 19 Abs. 4 der Zustellungsverordnung aber anwendbar wäre, ließe sich aus dieser Vorschrift keine Obliegenheit zur Durchführung eines Wiedereinsetzungsverfahrens folgern. Es handelt sich nämlich bei Art. 19 Abs. 4 um eine Norm, die dem Schutz des Zustellungsadressaten dient und es ihm anheimstellt, unter bestimmten Voraussetzungen ein Wiedereinsetzungsverfahren betreiben zu können, ohne ihn indessen hierzu zu verpflichten. Sie trägt damit den etwaigen Interessen des Zustellungsadressaten Rechnung, aus eigenem Antrieb das zustellungsmangelbehaftete Verfahren wieder aufleben zu lassen und gegebenenfalls eine Klageabweisung zu erwirken ( 9 ). Aus Art. 19 Abs. 4 der Zustellungsverordnung lässt sich aber nicht der systematische Schluss ziehen, dass den Beklagten im Rahmen von Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Obliegenheit träfe, ein solches Wiedereinsetzungsverfahren zu betreiben oder andernfalls die Vollstreckbarerklärung des Urteils in Kauf nehmen zu müssen.

24.

Für die Frage, ob die „Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs“ im Sinne von Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auch das Betreiben eines Wiedereinsetzungsverfahrens einschließt, ist vielmehr dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift nachzugehen. Dabei ist zu beachten, dass die Verordnung Nr. 44/2001 das Ziel verfolgt, eine rasche und effiziente Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen zu ermöglichen, wobei allerdings die Verteidigungsrechte des Beklagten gewahrt bleiben müssen ( 10 ). Diesem sollte gegenüber der alten Regelung des EuGVÜ hauptsächlich die Möglichkeit abgeschnitten werden, im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung die unterbliebene Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks missbräuchlich geltend zu machen, solange er sich bei noch laufender Rechtsmittelfrist ohne Weiteres im Urteilsstaat gegen die fragliche Entscheidung wehren konnte. Dass er darüber hinaus nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auch zur Durchführung eines Verfahrens zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gehalten sein sollte, lässt sich aber weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Erwägungsgründen der Verordnung eindeutig entnehmen.

25.

Vielmehr sprechen Erwägungen aus dem Blickwinkel des Gebotes des fairen Verfahrens ( 11 ) dagegen, den Wortlaut von Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 zu überspannen und das Wiedereinsetzungsverfahren unter den Begriff des „Rechtsbehelfs“ im Sinne dieser Vorschrift zu subsumieren. Wäre der Beklagte nämlich nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist zur Durchführung eines Wiedereinsetzungsverfahrens im Urteilsstaat gehalten und würde ihm andernfalls die Vollstreckbarerklärung in einem anderen Mitgliedstaat drohen, liefe dies dem Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Kläger und Beklagtem zuwider, der ein wesentliches Element des fairen Verfahrens ( 12 ) im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist.

26.

Dies wird deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass sich der Beklagte, wenn er vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nach Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 seinen Rechtsbehelf einlegt und sich somit rechtliches Gehör im Urteilsstaat verschafft, im Wesentlichen in derselben Situation befindet, in der er sich befunden hätte, wenn ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig zugestellt worden wäre und er sich im erstinstanzlichen Verfahren hätte einlassen können: Allein für die Durchführung eines einzigen Verfahrens entstehen ihm dann im Urteilsstaat gegebenenfalls Gerichts- und Anwaltskosten, und der Streitstoff beschränkt sich auf den Streitgegenstand des zu vollstreckenden Urteils.

27.

Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn der Beklagte erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gewahr wird, dass gegen ihn ohne sein Wissen ein Urteil ergangen ist. Da ihm das Einlegen eines Rechtsmittels dann nicht mehr ohne Weiteres möglich ist, muss er, um das Urteil im Urteilsstaat anzufechten, erst die Möglichkeiten einer Wiedereinsetzung ausloten und sodann ein entsprechendes Verfahren betreiben. Erst danach könnte er – sofern er mit der Wiedereinsetzung Erfolg hatte ‐ in einem zweiten Schritt sein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. Im Gegensatz zu der in Nr. 26 geschilderten Situation wäre der Beklagte also mit zwei Verfahren (und den mit ihnen verbundenen Kosten) belastet, deren Gegenstand zudem über den Streitstoff des Urteils erheblich hinausginge, weil zusätzlich die Wiedereinsetzungsproblematik zu würdigen wäre. Berücksichtigt man ferner, dass neben der Verfahrens- und Kostenkomplikation auch praktische Probleme auftreten können, wie etwa die Suche nach geeigneten Anwälten und Übersetzerkosten, wird klar, dass sich der Beklagte, wenn ihm zur Abwehr der Vollstreckbarerklärung die Bürde der Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens auferlegt würde, gegenüber dem Kläger in einer deutlich schlechteren Lage befände. Dies gilt insbesondere für rechtlich unerfahrene und für wenig betuchte Beklagte. Besonders bei vergleichsweise geringen Klageforderungen wäre damit zu rechnen, dass solche Beklagte angesichts der drohenden Kosten- und Verfahrenskomplikationen dazu neigen könnten, die Vollstreckung in Kauf zu nehmen, ohne sich gegen sie zu wehren, um sich auf diese Weise jedenfalls weitere Anwalts- und Verfahrenskosten zu ersparen, deren Rentabilität bei Auslandssachverhalten häufig – und nachgerade für Laien – schwer abzuschätzen ist.

28.

In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass das Postulat einer Wiedereinsetzungsobliegenheit im Rahmen von Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die Waffengleichheit zwischen den Parteien empfindlich stören würde, indem dem Beklagten die Führung eines zusätzlichen Verfahrens zur Wahrnehmung seiner Interessen angesonnen würde.

29.

Hinzu kommt, dass sich primärrechtlich jede Erleichterung von Vollstreckbarkeitserklärungen in Fällen, in denen den Beklagten kein rechtliches Gehör gewährt wurde, bevor das Urteil erging, auf Kollisionskurs zu dem Grundsatz des fairen Verfahrens befindet. Dazu ist allgemein zu bemerken, dass sich zurzeit die Vorschrift des Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 auf dem Prüfstand des EGMR befindet, dessen Große Kammer in der Rechtssache Avotiņš v. Lettland voraussichtlich demnächst über ihre Vereinbarkeit mit Art. 6 EMRK befinden wird. Auch in dieser Rechtssache ging es um die drohende Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, vor deren Erlass der Beklagte nicht gehört worden war und gegen die er keinen Rechtsbehelf eingelegt hatte. Zwar erachtete die 2014 mit knapper Mehrheit gefällte Kammerentscheidung ( 13 ) in dieser Rechtssache letztlich das Regelwerk von Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 und die Vollstreckbarerklärung für noch mit Art 6 EMRK für vereinbar, betonte aber, dass der Beschwerde führende Beklagte immerhin geschäftlich nicht unerfahren gewesen sei. Die streng sachverhaltsbezogene Gedankenführung, die der EGMR in dieser Rechtssache angestellt hat, um einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK zu verneinen, gibt Anlass zu der Vermutung, dass seine Entscheidung bei einem geschäftlich unerfahrenen Beklagten vielleicht anders ausgefallen wäre.

30.

Wenn auch die dem EGMR unterbreitete Sachverhaltskonstellation nicht in allen Punkten mit dem vorliegenden Fall übereinstimmt, ist seine Entscheidung in der Rechtssache Avotiņš v. Lettland zumindest als ein warnender Fingerzeig zu werten, ist bei der Auslegung der Anerkennungshindernisse in Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 mit Augenmaß vorzugehen und sind die berechtigten Belange des Beklagten ‐ neben dem Gebot der Sicherstellung des freien Verkehrs gerichtlicher Entscheidungen ‐ nicht aus dem Blick zu verlieren. Das bedeutet, dass über den zwingenden Regelungsgehalt der Vorschrift hinaus dem Beklagten die Geltendmachung von Anerkennungshindernissen nicht verwehrt werden sollte.

31.

Demgemäß besteht keine Veranlassung, es dem nicht rechtzeitig geladenen Beklagten zuzumuten, sich nach Verstreichen der Rechtsmittelfristen über ein Wiedereinsetzungsverfahren den Zugang zu einem Rechtsbehelf erst erkämpfen zu müssen, und ihm andernfalls die Geltendmachung des Anerkennungshindernisses zu verwehren. Vielmehr ist, wenn die Rechtsmittelfristen bereits zu dem Zeitpunkt verstrichen sind, in dem der Beklagte Kenntnis von der ihn betreffenden Entscheidung erlangt, im Sinne der genannten Vorschrift davon auszugehen, dass der Beklagte keine Möglichkeit hatte, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen.

32.

Daher ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass die dort genannte Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs lediglich den Fall umfasst, dass der entsprechende Rechtsbehelf innerhalb der im nationalen Recht bestimmten Frist eingelegt werden kann, nicht aber den Fall, dass diese Frist bereits abgelaufen ist, aber ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und anschließend – nachdem diesem Antrag entsprochen worden ist – der eigentliche Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

B – Zur zweiten Vorlagefrage

33.

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 4 der Zustellungsverordnung dahin auszulegen ist, dass er die Anwendung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Rechtsmittelfrist ausschließt, oder dahin, dass der Beklagte die Wahl hat, entweder den Antrag nach dieser Bestimmung zu stellen oder das entsprechende Rechtsinstitut des nationalen Rechts zu nutzen.

34.

Eingangs ist daran zu erinnern, dass die fragliche Vorschrift der Zustellungsverordnung, wie oben in Nr. 22 ausgeführt, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar erscheint, weil es an einer grenzüberschreitenden Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks fehlt. Die Beantwortung der Vorlagefrage erfolgt daher nur für den Fall, dass der Gerichtshof von einer Anwendbarkeit des Art. 19 Abs. 4 der Zustellungsverordnung auf den vorliegenden Fall ausgehen sollte.

35.

Für diesen Fall ist festzustellen, dass Art 19 der Zustellungsverordnung Anwendung findet, wenn sich bei einer Auslandszustellung „nach dieser Verordnung“ der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen hat. In einem ersten Schritt verlangt Art. 19 Abs. 1 der Zustellungsverordnung grundsätzlich die Aussetzung des Verfahrens, bis sich verifizieren lässt, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten tatsächlich zugegangen ist. Art. 19 Abs. 2 der Zustellungsverordnung sieht Ausnahmen von diesem Grundsatz vor, die einen Fortgang des Verfahrens ermöglichen. Art. 19 Abs. 4 schließlich enthält eine Regelung zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand „innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der Beklagte von der Entscheidung Kenntnis erhalten hat“, und zwar zugunsten eines Beklagten, der schuldlos vom verfahrenseinleitenden Schriftstück keine Kenntnis erlangt hatte und sich daher nicht verteidigte, aber dennoch verurteilt wurde. Art. 19 Abs. 4 Unterabs. 3 der Zustellungsverordnung stellt es den Mitgliedstaaten anheim, eine Ausschlussfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung vorzusehen, die jedoch frühestens „ein Jahr ab Erlass der Entscheidung“ enden darf.

36.

Eine entsprechende Erklärung zugunsten der Jahresfrist hat die Französische Republik abgegeben und damit die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag in den von Art. 19 Abs. 4 der Zustellungsverordnung erfassten Fällen abschließend geregelt. Diese Regelung lässt keinen Raum für eine Koexistenz mit etwaigen hiervon abweichenden Bestimmungen des nationalen Rechts wie etwa Art. 540 des Code de procédure civile (Zivilprozessordnung), der für die Wiedereinsetzungsfrist an das Datum der Urteilszustellung und nicht – wie die Zustellungsverordnung ‐ an den „Erlass der Entscheidung“ anknüpft. Zwar ist der Kommission darin beizupflichten, dass im Einzelfall die Wiedereinsetzungsregelung nach der Zustellungsverordnung für den Beklagten ungünstiger ausfallen kann als die des nationalen Rechts. Dies ist indessen eine unausweichliche Folge der Erklärung zugunsten der Jahresfrist, die die Französische Republik abgegeben hat, und daher als von diesem Mitgliedstaat so gewollt hinzunehmen.

37.

Auf die zweite Vorlagefrage wäre daher, sofern Art. 19 Abs. 4 für einschlägig erachtet wird, zu antworten, dass Art. 19 Abs. 4 der Zustellungsverordnung dahin auszulegen ist, dass er die Anwendung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Rechtsmittelfrist ausschließt.

V – Ergebnis

38.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass die dort genannte Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs lediglich den Fall umfasst, dass der entsprechende Rechtsbehelf innerhalb der im nationalen Recht bestimmten Frist eingelegt werden kann, nicht aber den Fall, dass diese Frist bereits abgelaufen ist, aber ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und anschließend – nachdem diesem Antrag entsprochen worden ist – der eigentliche Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Art. 19 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1393/2007 ist dahin auszulegen, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1393/2007 die Anwendung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Rechtsmittelfrist ausschließt.


( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

( 2 ) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, in der hier anwendbaren Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 1103/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 [ABl. L 304, S. 80]).

( 3 ) Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Meroni (C‑559/14, EU:C:2016:120).

( 4 ) Vgl. Art. 27 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32).

( 5 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ( Zustellung von Schriftstücken ) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79).

( 6 ) Einzelheiten zu den statthaften Rechtsbehelfen und dem Grund ihrer Verfristung ungeachtet der zuvor unterbliebenen Zustellung des Urteils lassen sich dem Vorabentscheidungsersuchen leider nicht entnehmen (vgl. dessen S. 7, IV.1).

( 7 ) Vgl. etwa den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 2010, Az. IX ZB 193/07, EuZW 2010, 478, Rn. 14 und die dort aufgeführte Rechtsprechung.

( 8 ) Hervorhebung nur hier.

( 9 ) Ein solches Interesse kann etwa dann bestehen, wenn in einem Drittstaat oder gar im Urteilsstaat auch aus einem nach der Zustellungsverordnung der Union fehlerhaft durchgeführten Verfahren nachteilige Folgen wie etwa Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Beklagten zu befürchten sind, oder dann, wenn der Beklagte an einer zügigen rechtskräftigen Entscheidung der Streitsache ein Interesse hat, etwa weil er seine Erfolgsaussichten günstig einschätzt und ein sonst womöglich drohendes neuerliches Verfahren für ihn beschwerlich wäre.

( 10 ) Vgl. hierzu Urteil ASML (C‑283/05, EU:C:2006:787, Rn. 20 und 24).

( 11 ) Zu dessen Relevanz vgl. Urteile Apostolides (C‑420/07, EU:C:2009:271, Rn. 73) und ASML (C‑283/05, EU:C:2006:787, Rn. 27).

( 12 ) Vgl. Urteil Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. (C‑305/05, EU:C:2007:383, Rn. 31) sowie Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

( 13 ) EGMR, Urteil Avotiņš v. Lettland (CE:ECHR:2014:0225JUD001750207, insbesondere Rn. 51 ff.); vgl. hierzu Nr. 39 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Meroni.