SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 9. Juni 2016 ( 1 )

Rechtssache C‑42/15

Home Credit Slovakia a.s.

gegen

Klára Bíróová

(Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Dunajská Streda [Bezirksgericht Dunajská Streda, Slowakei])

„Verbraucherschutz — Verbraucherkreditverträge — Richtlinie 2008/48/EG — Bedeutung des Begriffs ‚auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt‘ — Im nationalen Recht vorgesehenes Erfordernis, wonach ein Dokument der ‚Schriftform‘ bedarf und unterschrieben sein muss — Gültigkeit eines Verbraucherkreditvertrags — Zwingende Angaben nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG — Kreditvertrag, der die zwingenden Angaben nicht enthält, sondern auf ein anderes Dokument verweist — Im nationalen Recht vorgesehene Sanktionen bei Fehlen der zwingenden Angaben — Verhältnismäßigkeit“

1. 

Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd (Bezirksgericht) Dunajská Streda (Slowakei) bittet das vorlegende Gericht um Hinweise zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG ( 2 ), die Verbraucherkreditverträge regelt. Es stellt eine Reihe zusammenhängender Fragen nach dem Umfang der durch die Richtlinie vorgesehenen Harmonisierung und danach, inwieweit es den Mitgliedstaaten insbesondere verwehrt ist, Formvorschriften für den Abschluss von Kreditverträgen einzuführen bzw. beizubehalten. Das vorlegende Gericht möchte wissen, i) ob es sich bei dem Erfordernis, dass der Kreditvertrag „auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger“ erstellt werden muss, um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, ii) ob diese Anforderung bedeutet, dass der Vertrag von den Parteien auch unterzeichnet werden muss, und die vom Kreditgeber dem Kreditnehmer zur Verfügung zu stellenden Informationen in demselben Dokument wie der Kreditvertrag enthalten sein müssen, iii) ob der Kreditgeber die genauen Termine, an denen die Raten gemäß dem Vertrag fällig werden, nennen und in einem Tilgungsplan angeben muss, um welche Summe sich der ausstehende Darlehensbetrag bei Leistung der Zahlungen während der Laufzeit des Darlehens vermindert, und iv) ob bestimmte Sanktionen, die nach nationalem Recht eingreifen, wenn der Kreditgeber die zwingenden Angaben nicht geliefert hat, verhältnismäßig sind.

Unionsrecht

Richtlinie 2008/48

2.

Die beiden übergeordneten Ziele der Richtlinie 2008/48 sind die Herstellung eines hohen und vergleichbaren Maßes an Verbraucherschutz zur Sicherung des Vertrauens der Verbraucher sowie die Schaffung eines echten Binnenmarkts. Zur Erreichung dieser Ziele wurde in einigen Schlüsselbereichen ein voll harmonisierter unionsrechtlicher Rahmen geschaffen ( 3 ). Damit der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, sollen ihm vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen gegeben werden ( 4 ). Die Mitgliedstaaten können mit dem Unionsrecht in Einklang stehende innerstaatliche Bestimmungen über Aspekte des Vertragsrechts beibehalten oder einführen, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen ( 5 ). Der Kreditvertrag soll in klarer, prägnanter Form alle notwendigen Informationen enthalten, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann ( 6 ). Die Mitgliedstaaten sollen Regelungen über die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Die Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein ( 7 ).

3.

Nach Art. 1 ist Ziel der Richtlinie 2008/48 die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge.

4.

Gemäß ihrem Art. 2 gilt die Richtlinie 2008/48 für Kreditverträge, sofern diese nicht ausdrücklich von ihrem Geltungsbereich ausgenommen sind.

5.

Folgende Definitionen in Art. 3 sind relevant; danach bezeichnet der Ausdruck

„a)

‚Verbraucher‘ eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

b)

‚Kreditgeber‘ eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht;

c)

‚Kreditvertrag‘ einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht; ausgenommen sind Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet;

m)

‚dauerhafter Datenträger‘ jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

…“

6.

Die Bestimmungen über Informationspflichten und vorvertragliche Pflichten finden sich in Kapitel II. Nach dem zu diesem Kapitel gehörenden Art. 5 Abs. 1 werden vorvertragliche Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt ( 8 ).

7.

Die Verpflichtung, Verbrauchern Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, ist auch in einigen anderen Bestimmungen der Richtlinie 2008/48 normiert ( 9 ).

8.

Art. 10 Abs. 1 lautet:

„Kreditverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt.

Alle Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags. Innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, bleiben unberührt.“

9.

In Art. 10 Abs. 2 sind 22 Informationselemente aufgezählt, die im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind (im Folgenden: zwingende Angaben). Dazu gehören u. a.

„h)

der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden;

i)

im Falle der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers, auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten.

Aus dem Tilgungsplan geht hervor, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten; in dem Plan sind die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Darlehenstilgung, den nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und gegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln; im Falle eines Kreditvertrags, bei dem kein fester Zinssatz vereinbart wurde oder die zusätzlichen Kosten geändert werden können, ist in dem Tilgungsplan in klarer und prägnanter Form anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes oder der zusätzlichen Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben;

…“

10.

Art. 10 Abs. 3 bestimmt: „Sofern Absatz 2 Buchstabe i Anwendung findet, stellt der Kreditgeber dem Verbraucher kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung.“

11.

Gemäß Art. 22 dürfen die Mitgliedstaaten, soweit die Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen der Richtlinie abweichen.

12.

Nach Art. 23 legen die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest.

Richtlinie 97/7/EG

13.

Die Richtlinie 97/7/EG ( 10 ) enthält Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz. Nach Art. 4 muss der Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz über bestimmte Informationen verfügen ( 11 ). Abs. 1 des Art. 5 („Schriftliche Bestätigung der Informationen“) der Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

„Der Verbraucher muss eine Bestätigung der Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten, soweit ihm diese Informationen nicht bereits vor Vertragsabschluss schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erteilt wurden.

…“ ( 12 )

Nationales Recht

14.

Gemäß dem slowakischen Zivilgesetzbuch ( 13 ) ist ein Rechtsgeschäft, das der Schriftform bedarf, nur gültig, wenn es von den Personen, die daran gebunden sind, unterschrieben ist ( 14 ). Ein Rechtsgeschäft, das nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen (oder von den Parteien vertraglich vereinbarten) Form geschlossen worden ist, ist nichtig.

15.

Nach dem slowakischen Handelsgesetzbuch ( 15 ) können die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens durch Verweis in einen Kreditvertrag aufgenommen werden.

16.

Verbraucherkreditverträge bedürfen der Schriftform; jede Vertragspartei erhält mindestens eine Ausfertigung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger ( 16 ). Der Verbraucherkreditvertrag muss u. a. die Höhe, die Anzahl und die Fälligkeitstermine der Raten für die Rückzahlung des Darlehensbetrags, die Zinsen und sonstigen Gebühren sowie gegebenenfalls die Reihenfolge enthalten, in der die Ratenzahlungen den einzelnen noch ausstehenden Restbeträgen, für die unterschiedliche Verbraucherkreditzinssätze gelten, zum Zweck seiner Rückzahlung zugeordnet werden ( 17 ). Der Verbraucher hat das Recht, zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans (sofern das Darlehen getilgt wird) ( 18 ) zu verlangen ( 19 ).

17.

Falls ein Kreditvertrag die Schriftform nicht erfüllt und die nach dem Verbraucherkreditgesetz vorgeschriebenen Angaben nicht enthält, gilt der Kredit als zins- und kostenfrei ( 20 ).

Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

18.

Am 29. Juni 2011 schloss die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Home Credit Slovakia a.s. (im Folgenden: Kreditgeberin), mit der Beklagten, Frau Klára Bíróová (im Folgenden: Kreditnehmerin), einen Verbraucherkreditvertrag auf einem standardisierten Vordruck, der schriftlich ausgefüllt werden musste. Die Kreditnehmerin erhielt einen Kredit in Höhe von 700 Euro. Sie verpflichtete sich zur Rückzahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 1087,56 Euro in monatlichen Raten von 32,50 Euro. Das Darlehen sollte über einen Zeitraum von 36 Monaten ab Gewährung des Kredits zurückgezahlt werden.

19.

Die Kreditnehmerin unterzeichnete den Kreditvertrag und bestätigte damit, die Kreditbedingungen erhalten zu haben und diese als bindend anzuerkennen. Dem Kreditvertrag sind „Kreditvertragsbedingungen der Home Credit Slovakia, a.s. – Barkredit“ (im Folgenden: Allgemeine Geschäftsbedingungen) beigefügt, die auf jeder Seite in der oberen Ecke mit der Kennzahl ISH111 versehen sind. Die Kreditnehmerin bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass sie die Kreditbedingungen erhalten habe und sich mit ihnen einverstanden erkläre, dass alle darin enthaltenen Bestimmungen verständlich seien und sie diese als bindend anerkenne. Der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist weder von der Kreditgeberin noch von der Kreditnehmerin unterzeichnet. In diesen Bedingungen heißt es u. a., dass der Kreditnehmer verpflichtet ist, den gewährten Kredit ordnungsgemäß und rechtzeitig in regelmäßigen Monatsraten zurückzuzahlen, deren Anzahl, Höhe und Fälligkeitstermine im Vertrag bestimmt sind. Der Kreditnehmer hat das Recht, kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu verlangen, in dem die zu zahlenden Raten, ihre Fälligkeitstermine und die Zahlungsbedingungen, einschließlich der Aufschlüsselung jeder Ratenzahlung mit Angabe der Tilgung des Darlehensbetrags, der Zinsen und der gegebenenfalls zusätzlich anfallenden Kosten aufgeführt sind.

20.

Die Kreditbedingungen enthalten keine detaillierteren Regeln für die Verzinsung des Darlehensbetrags und auch keine Bestimmungen darüber, welcher Teil der Monatsrate (32,50 Euro) auf die Zahlung von Zinsen und Gebühren und welcher Teil auf die Tilgung des Darlehensbetrags entfällt.

21.

Die Kreditnehmerin zahlte lediglich zwei Raten nach Maßgabe des Vertrags. Am 26. April 2012 verlangte die Kreditgeberin Zahlung des gesamten geschuldeten Kredits. Sie forderte Zahlung i) des geschuldeten Darlehensbetrags, ii) der Zinsen, iii) der Verzugszinsen und iv) einer Vertragsstrafe wegen Verzugs. Die Kreditnehmerin leistete keinerlei Zahlungen. Daraufhin erhob die Kreditgeberin Klage auf Zahlung von 1155,52 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 0,024 % täglich auf den Betrag von 778,34 Euro seit 11. Februar 2014 bis zur Begleichung der Schuld.

22.

Das vorlegende Gericht legt dar, dass nach nationalem Recht ein Verbraucherkreditvertrag der Schriftform bedürfe und bestimmte Informationen über u. a. die Höhe, die Anzahl und die Fälligkeitstermine der Raten für die Rückzahlung des Darlehensbetrags, die Zinsen und sonstigen Gebühren sowie gegebenenfalls Informationen über die Tilgung enthalten müsse ( 21 ). Ein Kreditvertrag, der nicht von den Parteien unterzeichnet sei, entspreche nicht den Anforderungen des nationalen Rechts und sei daher ungültig ( 22 ). Im Ausgangsverfahren seien diese Informationen (Teil der zwingenden Angaben) in den nicht unterzeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Somit stelle sich die Frage, ob der am 29. Juni 2011 geschlossene Verbraucherkreditvertrag gültig ist. Angesichts dessen ersucht das vorlegende Gericht um eine Vorabentscheidung zu sieben Fragen, die in zusammengefasster Form vielleicht leichter verständlich sind:

Erste und zweite Frage

Welche Bedeutung hat der Begriff „auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger“ in Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. m der Richtlinie 2008/48? – Umfasst dieser Begriff nur das von den Parteien des Kreditvertrags unterzeichnete körperliche Dokument? – Muss dieses Dokument die in Art. 10 Abs. 2 aufgeführten zwingenden Angaben enthalten? – Wenn die zwingenden Angaben in einem gesonderten Dokument wie etwa den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, das von den Parteien des Kreditvertrags nicht unterzeichnet ist, und der Kreditvertrag auf dieses Dokument verweist, sind dann die Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 erfüllt?

Inwieweit bewirkt die Richtlinie 2008/48 eine vollständige Harmonisierung der Vorschriften über die Informationen, die in den Kreditvertrag für die Zwecke von Art. 10 Abs. 1 und 2 aufzunehmen sind, so dass diese Bestimmungen Vorschriften des nationalen Rechts entgegenstehen, i) wonach die zwingenden Angaben in einem einzigen, von den Parteien des Kreditvertrags unterzeichneten Dokument enthalten sein müssen oder ii) die zur Folge haben, dass der Kreditvertrag rechtlich nicht in vollem Umfang wirksam ist, weil die zwingenden Angaben in einem gesonderten Dokument wie etwa den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind?

Dritte und vierte Frage

Ist der Begriff „Periodizität der Zahlungen“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 dahin zu verstehen, dass der Kreditgeber im Kreditvertrag den genauen Termin angeben muss, an dem jede einzelne Zahlung zu leisten ist, oder genügt es, wenn die Fälligkeit der einzelnen Zahlungen unter Bezugnahme auf objektiv feststellbare Kriterien angegeben wird? – Sollte Letzteres zutreffen, können die Angaben in einem gesonderten Dokument wie etwa den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein, auf das im Kreditvertrag verwiesen wird, das aber von den Parteien nicht unterzeichnet ist?

Fünfte und sechste Frage

Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. h in Verbindung mit Buchst. i der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass ein Kreditvertrag mit fester Laufzeit, bei dem der Darlehensbetrag im Rahmen einzelner Ratenzahlungen zurückgezahlt wird, keinen Tilgungsplan enthalten muss und der Kreditgeber stattdessen diese Angaben dem Kreditnehmer auf dessen Antrag vorlegen kann? Oder ist der Kreditgeber verpflichtet, im Kreditvertrag einen Tilgungsplan zu Beginn der Vertragslaufzeit zur Verfügung zu stellen, und kann der Kreditnehmer außerdem während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags einen Tilgungsplan mit einem Zahlungskalender ab der Aufforderung zur Vorlage eines solchen Planes verlangen? Gilt für die Informationsanforderungen in Art. 10 Abs. 2 Buchst. h die vollständige Harmonisierung gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, so dass den Mitgliedstaaten der Erlass von Vorschriften verwehrt ist, wonach der Kreditvertrag einen Tilgungsplan enthalten muss?

Siebte Frage

Wenn der Kreditgeber die meisten der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Angaben nicht zur Verfügung stellt, ist dann eine im nationalen Recht vorgesehene Sanktion, wonach der Kreditvertrag als zins- und kostenfrei gilt (der Kreditnehmer also lediglich zur Rückzahlung des Darlehensbetrags verpflichtet ist), verhältnismäßig im Sinne der Art. 1 und 23 der Richtlinie?

23.

Die deutsche und die slowakische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. In der Sitzung vom 24. Februar 2016 haben die Slowakische Republik und die Kommission mündlich verhandelt.

Würdigung

Erste und zweite Frage – Umfang der Harmonisierung der Formvorschriften für den Abschluss von Verbraucherkreditverträgen

24.

Die Verpflichtung, Verbrauchern Informationen zur Verfügung zu stellen, beruht auf dem Grundsatz, dass ein gut informierter Verbraucher eher in der Lage ist, das günstigste Kreditangebot auszuwählen; mit der Maßnahme soll ferner sichergestellt werden, dass der Verbraucher seine Rechte und Pflichten aus einem Verbraucherkreditvertrag zur Kenntnis erhält. Zur Erreichung dieser Ziele ist es notwendig, dass die Informationen nicht nur vorübergehend zur Verfügung gestellt werden, sondern dem Verbraucher vielmehr auf Dauer zugänglich sind.

25.

Vor diesem Hintergrund definiert die Richtlinie 2008/48 in ihrem Art. 3 Buchst. m den Begriff „dauerhafter Datenträger“ als „jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht“. Dagegen ist die Wendung „auf Papier“ nicht definiert. Zu ihrer Auslegung ist daher auf ihren Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch abzustellen, wobei auch die Systematik und der Regelungszweck der Richtlinie 2008/48 zu berücksichtigen sind ( 23 ).

26.

Im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 bezieht sich der Begriff „auf Papier“ auf den Datenträger, auf dem der Kreditvertrag erstellt und dem Verbraucher ausgehändigt wird. Aus der Wendung „oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger“ ergibt sich, dass „auf Papier“ als eine besondere Form eines dauerhaften Datenträgers oder Mediums angesehen wird, mit dem der Kreditvertrag dem Verbraucher für die Zwecke der Richtlinie 2008/48 mitgeteilt wird. Nach Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 erhalten alle Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrags. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass es in Art. 10 Abs. 1 um den Datenträger geht, auf dem der Vertrag dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird.

27.

Ein Kreditvertrag auf Papier weist folgende Eigenschaften auf, die den Anforderungen von Art. 3 Buchst. m der Richtlinie 2008/48 (der Definition des Begriffs „dauerhafter Datenträger“) entsprechen: Er gestattet dem Verbraucher, an ihn persönlich gerichtete Informationen zu speichern, und er gewährleistet, dass sein Inhalt nicht geändert wird und die Informationen für eine angemessene Dauer eingesehen werden können. Dies steht im Einklang mit der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, indem insbesondere sichergestellt wird, dass der Verbraucher seine Rechte und Pflichten aus einem Kreditvertrag zur Kenntnis erhält.

28.

Dieser Ansatz findet sich auch in anderen Bestimmungen der Richtlinie 2008/48 über die Rechte der Verbraucher, Informationen zum Kreditvertrag zu erhalten ( 24 ).

29.

Das Erfordernis, dass der Kreditvertrag auf Papier erstellt wird, impliziert somit, dass er der Schriftform bedarf – dies entspricht nach dem alltäglichen Sprachgebrauch dem Sinne des Erfordernisses in Art. 10 Abs. 1, dass der Kreditvertrag auf Papier erstellt wird.

30.

In seinem Vorlagebeschluss führt das vorlegende Gericht aus (und die slowakische Regierung und die Kommission bestätigen dies ebenfalls), dass in der slowakischen Sprachfassung von Art. 10 Abs. 1 „auf Papier“ als „písomne“ ausgedrückt wird, was im Englischen wörtlich übersetzt „in writing“ (schriftlich) heißt. Offenbar scheint diese Wortwahl aber der im nationalen Recht festgelegten Voraussetzung Rechnung zu tragen, dass das Dokument von den Vertragsparteien unterzeichnet werden muss, und nicht strikt der Wendung „auf Papier“ zu entsprechen, die in bestimmten anderen Sprachfassungen der Richtlinie 2008/48 verwendet wird ( 25 ).

31.

Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionsrechtsakts voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört ( 26 ).

32.

Im Kontext von Art. 10 Abs. 1 handelt es sich bei dem Ausdruck „auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger“ um einen Begriff des Unionsrechts, dem deshalb in allen Mitgliedstaaten dieselbe Bedeutung beizulegen ist. Aus den Nrn. 25 und 26 oben ergibt sich, dass die Wendung sich auf das Medium bezieht, auf dem der Kreditvertrag dem Verbraucher übergeben wird.

33.

Hinzugefügt sei, dass der Begriff „schriftlich“ in Art. 5 Abs. 1 der Fernabsatzrichtlinie als Synonym für die Wendung „auf Papier“ ausgelegt wurde ( 27 ). In der Rechtssache Content Services hat der Gerichtshof geprüft, ob eine Geschäftspraxis, nach der Informationen der in Art. 4 Abs. 1 jener Richtlinie aufgeführten Art dem Verbraucher nur über einen Hyperlink auf einer Website zugänglich gemacht werden, den Anforderungen entsprechend sicherstellt, dass der Verbraucher eine schriftliche Bestätigung der zwingenden Angaben erhält. Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff „schriftlich“ eine Alternative zu „anderer dauerhafter Datenträger“ darstelle ( 28 ).

34.

Obwohl daher in der slowakischen Sprachfassung der Richtlinie in Art. 10 Abs. 1 von der Vorgabe die Rede ist, den Kreditvertrag „schriftlich“ zu erstellen, haben die beiden Begriffe meines Erachtens dieselbe Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift.

35.

Der Begriff „Kreditvertrag“ ist in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie 2008/48 definiert. In Art. 10 Abs. 2 heißt es ausdrücklich, dass die dort aufgeführten Angaben in jedem Kreditvertrag vorhanden sein müssen. Diese Angaben und der Kreditvertrag selbst müssen zwar nicht unbedingt in einem einzigen Dokument enthalten sein, jedoch ist Art. 10 Abs. 1 nur erfüllt, wenn der Vertrag auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt wird.

36.

Für diese Sicht spricht auch die Systematik der Richtlinie 2008/48. Die in Art. 5 geregelten vorvertraglichen Informationen brauchen nicht in demselben Dokument zur Verfügung gestellt zu werden wie demjenigen, das das Angebot enthält (Art. 5 Abs. 1). Die Informationen werden in einem eigenen Dokument – dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ – mitgeteilt ( 29 ). Es widerspricht daher nicht der Regelungssystematik der Richtlinie 2008/48, wenn die zwingenden Angaben in einem anderen Dokument als dem Kreditvertrag selbst geliefert werden.

37.

Art. 10 enthält weder Anhaltspunkte dafür, dass der Kreditvertrag von den Parteien unterzeichnet, noch dafür, dass er in einem einzigen Dokument enthalten sein muss ( 30 ). Die Formulierung in Art. 10, dass „[i]nnerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen … unberührt [bleiben]“, in Verbindung mit dem 30. Erwägungsgrund, wonach die Richtlinie nicht Aspekte des Vertragsrechts regelt, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen, deutet darauf hin, dass Formvorschriften für den Abschluss eines Vertrags nicht von dieser Bestimmung erfasst werden.

38.

Streitig ist, welcher Handlungsspielraum den Mitgliedstaaten bei der Beibehaltung oder Einführung innerstaatlicher Vorschriften über Verbraucherkreditverträge verbleibt. Der Punkt, an dem die harmonisierten Vorschriften diesen Handlungsspielraum ausschließen, lässt sich nur schwer bestimmen – und doch ersucht das vorlegende Gericht eben hierzu um Hinweise.

39.

Wie aus Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, ausgelegt im Licht ihrer Erwägungsgründe 9 und 10, hervorgeht, sieht die Richtlinie eine vollständige Harmonisierung der in ihren Geltungsbereich fallenden Kreditverträge vor. Somit ist es den Mitgliedstaaten in den Bereichen, die tatsächlich harmonisiert sind, nicht gestattet, von der Richtlinie 2008/48 abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen ( 31 ).

40.

Nach Art. 1 harmonisiert die Richtlinie 2008/48 allerdings nur bestimmte Aspekte der Vorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge. In den Bereichen, in denen keine Harmonisierung stattfindet, steht den Mitgliedstaaten die Beibehaltung oder Einführung innerstaatlicher Rechtsvorschriften frei.

41.

Vorliegend besteht Einigkeit darüber, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kreditvertrag vom Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48 erfasst wird. Es muss daher ermittelt werden, in welchem Umfang eine Harmonisierung durch die Unionsvorschriften erfolgt.

42.

Aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 und 2 ergibt sich, dass die Richtlinie 2008/48 die Art der in Kreditverträge aufzunehmenden Informationen harmonisiert; im Kreditvertrag müssen dem Verbraucher alle in der letztgenannten Bestimmung aufgezählten 22 Elemente mitgeteilt werden. Die Richtlinie 2008/48 regelt darüber hinaus, wie die in Art. 10 Abs. 2 genannten Informationen anzugeben sind (auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger), und zwar „in klarer, prägnanter Form“.

43.

Auch wenn das Unionsrecht in anderen Bereichen Formanforderungen stellt, etwa beim Europäischen Mahnverfahren ( 32 ), so liegen solche Formfragen beim Abschluss von Verträgen außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2008/48. Die Richtlinie 2008/48 harmonisiert also nicht, ob ein Kreditvertrag unterzeichnet wird oder ob die zwingenden Angaben und die Bedingungen für die Kreditgewährung in einem einzigen Dokument enthalten sind.

44.

Die genaue Rechtslage nach slowakischem Recht ist nicht ganz klar. Einerseits bestimmt das slowakische Zivilgesetzbuch, dass ein Rechtsgeschäft, das der Schriftform bedarf, nur gültig ist, wenn es von den Personen, die daran gebunden sind, unterschrieben ist ( 33 ). Andererseits scheint es nach dem slowakischen Handelsgesetzbuch zulässig zu sein, die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens durch Verweis in einen Kreditvertrag aufzunehmen ( 34 ). Im Verbraucherkreditgesetz ist vorgeschrieben, welche Angaben in einem Verbraucherkreditvertrag enthalten sein müssen ( 35 ). Wie diese verschiedenen Bestimmungen genau ineinandergreifen, ist dem Gerichtshof jedoch nicht bekannt.

45.

Nach der Sachverhaltsdarstellung im Vorlagebeschluss enthält der (von der Kreditnehmerin unterzeichnete) Kreditvertrag selbst bestimmte Elemente der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgeführten zwingenden Angaben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditgeberin, die offenbar einige (vielleicht nicht alle) der übrigen Elemente enthalten, sind von der Kreditnehmerin und der Kreditgeberin nicht unterzeichnet. Es ist unklar, ob und gegebenenfalls inwieweit die Kreditnehmerin in dem unterzeichneten Kreditvertrag auf die genaue Stelle hingewiesen wird, an der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die zwingenden Angaben, die nicht in dem unterzeichneten Kreditvertrag stehen, zu finden sind.

46.

Damit der Gerichtshof dem nationalen Gericht Hinweise geben kann, möchte ich daher das Problem wie folgt angehen.

47.

Erstens: Stünde die Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegen, wonach sämtliche zwingenden Angaben schriftlich in einem einzigen unterzeichneten Dokument bereitgestellt werden müssen?

48.

Diese Frage ist meines Erachtens zu verneinen. Sämtliche zwingenden Angaben würden dem Verbraucher auf Papier mitgeteilt, so dass die Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 und 2 erfüllt wären. Der Verbraucher würde ohne Weiteres auf alle Informationen hingewiesen, die er für eine fundierte Entscheidung benötigt, da diese Informationen in einem einzigen Dokument enthalten wären. Eine solche Vorschrift im nationalen Recht würde somit dem Ziel der Richtlinie dienen, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, ohne – soweit ich sehe – das zweite Ziel der Richtlinie, nämlich die Förderung des Binnenmarkts, zu gefährden ( 36 ). Die Richtlinie 2008/48 enthält zwar keine Vorschrift, dass alle zwingenden Angaben in einem einzigen unterzeichneten Dokument enthalten sein müssen, sie verbietet eine solche Regelung aber auch nicht.

49.

Damit ist nicht gesagt, dass es den Mitgliedstaaten vollkommen freigestellt ist, zusätzliche Formvorschriften für den Abschluss von Verbraucherkreditverträgen zu erlassen. Um ein Beispiel zu nennen: In der mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof gefragt, ob zulässigerweise verlangt werden könnte, dass jeder Verbraucherkreditvertrag von beiden Parteien im Beisein eines Notars unterzeichnet wird. Eine solche Regelung könnte durchaus den Verbraucherschutz stärken. Sie würde jedoch das Gleichgewicht, das die Richtlinie im Hinblick auf die beiden Ziele eines hohen Verbraucherschutzniveaus und der Förderung eines funktionierenden Binnenmarkts herstellt, erheblich dahin verschieben, dass das letztgenannte Ziel mehr Gewicht erhält. Beide Parteien wären zur Einhaltung von Formalitäten gezwungen, die zu einer deutlichen Kostenerhöhung führen würde (deren Hauptlast wahrscheinlich vom Kreditgeber zu tragen wäre) und durchaus eine Benachteiligung von Kreditgebern zur Folge haben könnte, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Verbrauchers ansässig sind. Meines Erachtens würde durch eine solche Vorschrift der Handlungsspielraum überschritten, über den die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung nationalrechtlicher Anforderungen für den Abschluss solcher Verträge weiterhin verfügen.

50.

Zweitens: Stünde die Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegen, nach der Elemente der auf Papier mitzuteilenden zwingenden Angaben in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers bereitgestellt werden anstatt im (unterzeichneten) Verbraucherkreditvertrag selbst?

51.

Meines Erachtens ist auch diese Frage – unter dem Vorbehalt, dass bestimmte zusätzliche Voraussetzungen gelten – zu verneinen. Ebenso wie bei der oben angenommenen Fallkonstellation würden sämtliche zwingenden Angaben dem Verbraucher auf Papier mitgeteilt (wenngleich in zwei Dokumenten), so dass die Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 und 2 auch dann noch erfüllt wären. So weit, so gut. Allerdings bestünde in Fällen, in denen Angaben auf zwei Dokumente verteilt sind, offenkundig die Gefahr, dass der Verbraucher tatsächlich nicht in der Lage ist, umfassend, fundiert und rechtzeitig das ihm vorgeschlagene Geschäft zu beurteilen, wie dies nach der Richtlinie 2008/48 eigentlich vorgesehen ist.

52.

Wenn eine solche Regelung zulässig sein soll, müssen meiner Ansicht nach daher die folgenden Mindestvoraussetzungen gelten – d. h. im nationalen Recht festgelegt werden: i) Die separaten Dokumente, in denen zusammen sämtliche zwingenden Angaben enthalten sind, müssen dem Verbraucher gleichzeitig und vor Vertragsschluss mitgeteilt werden (damit der Verbraucher das vorgeschlagene Geschäft beurteilen kann, bevor er einer Bindung zustimmt); ii) der Kreditvertrag selbst muss einen klaren, prägnanten Verweis auf die einschlägigen spezifischen Abschnitte in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten und damit dem Verbraucher ermöglichen, genau zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden sind, die nicht im Kreditvertrag aufgeführt sind ( 37 ); iii) es bedarf eines eindeutigen Nachweises, dass dem Verbraucher rechtzeitig (und jedenfalls vor Abschluss des Verbraucherkreditvertrags) die Gesamtheit der zwingenden Angaben tatsächlich mitgeteilt wurden.

53.

Es ist Sache des nationalen Gerichts als allein zuständiger Instanz sowohl für die Tatsachenwürdigung als auch für die Auslegung der Funktionsweise des nationalen Rechts, zu beurteilen, ob die innerstaatlichen Vorschriften den vorstehenden Hinweisen entsprechen und ihnen daher nicht die Richtlinie 2008/48 entgegensteht.

54.

Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass der Begriff „auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger“ in Art. 10 der Richtlinie 2008/48 sowohl die Bedingungen des von den Parteien geschlossenen Kreditvertrags als auch die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgezählten einzelnen Angaben erfasst, die Teil des Kreditvertrags sind. Art. 10 schreibt nicht vor, dass der Kreditvertrag von den Parteien unterzeichnet wird oder dass die in Art. 10 Abs. 2 aufgezählten Angaben in einem einzigen Dokument mitgeteilt werden. Die Richtlinie 2008/48 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach sämtliche zwingenden Angaben schriftlich in einem einzigen unterzeichneten Dokument bereitgestellt werden müssen. Die Richtlinie 2008/48 steht auch nicht einer nationalen Regelung entgegen, nach der Elemente der auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilenden zwingenden Angaben in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers bereitgestellt werden können anstatt im (unterzeichneten) Verbraucherkreditvertrag selbst, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen gelten: i) Die separaten Dokumente, in denen die zwingenden Angaben enthalten sind, müssen dem Verbraucher gleichzeitig und vor Vertragsschluss mitgeteilt werden; ii) der Kreditvertrag muss einen klaren, prägnanten Verweis auf die zwingenden Angaben enthalten und aufzeigen, an welcher Stelle diese in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers zu finden sind; iii) der Kreditgeber muss nachweisen können, dass er dem Verbraucher die zwingenden Angaben vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt hat. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die innerstaatlichen Rechtsvorschriften diesen Vorgaben Rechnung tragen und die Richtlinie 2008/48 ihnen daher entgegensteht oder nicht.

Dritte und vierte Frage – zwingende Angaben zur Periodizität der Zahlungen (Art. 10 Abs. 2 Buchst. h)

55.

Nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 gehören „der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen“ zu den zwingenden Angaben, die dem Verbraucher mitgeteilt werden müssen. Die Bestimmung schreibt nicht vor, dass im Kreditvertrag jeder Termin angegeben wird, an dem eine Zahlung fällig ist. Es gibt einige Überschneidungen zwischen den Informationen, die dem Verbraucher als vorvertragliche Informationen (Art. 5), und denjenigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Art. 10) zu geben sind ( 38 ). Dies steht im Einklang mit dem mit der Richtlinie 2008/48 verfolgten Ziel des Verbraucherschutzes. Der Verbraucher muss erkennen können, wann die Ratenzahlungen des Kredits fällig sind. Sofern jedoch der Kreditgeber objektiv feststellbare Kriterien verwendet, wird dieses Ziel erreicht. Eine offenkundige Möglichkeit ist die Bezugnahme auf einen Kalender und die Benutzung einer Formulierung, wie sie das vorlegende Gericht vorschlägt – z. B. „monatliche Raten sind spätestens am 15. eines jeden Kalendermonats fällig“.

56.

Die Entstehungsgeschichte des Rechtsakts zeigt, dass die Verpflichtung zur Angabe des Betrags, der Anzahl und der zeitlichen Abstände oder des Zeitpunkts der Zahlungen durch die Richtlinie 90/88/EWG ( 39 ) eingeführt wurde, die die Verpflichtung durch Einfügung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. c in die Richtlinie 87/102/EWG ( 40 ) schuf. Dem Kreditgeber wurde ausdrücklich die Wahl gelassen, entweder die Anzahl und die zeitlichen Abstände der Zahlungen oder den Zeitpunkt anzugeben. Meiner Meinung nach wird durch die aktuelle Formulierung keine (neue) Verpflichtung zur zwingenden Angabe von Zeitpunkten begründet.

57.

Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass sich aus dem Ausdruck „Periodizität der Zahlungen“ in Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 nicht die Anforderung ergibt, dass der Kreditgeber den genauen Termin angibt, an dem jede einzelne Zahlung im Rahmen des Kreditvertrags zu leisten ist.

Fünfte und sechste Frage – zwingende Angaben zu einem Tilgungsplan (Art. 10 Abs. 2 Buchst. i)

58.

Im Fall der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit hat der Verbraucher das Recht, auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob ein solcher Plan auch in den von den Parteien geschlossenen Kreditvertrag aufgenommen werden muss.

59.

Meiner Ansicht nach ist dies nicht der Fall.

60.

Art. 10 Abs. 2 Buchst. i harmonisiert bestimmte Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge betreffend die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Tilgungsplans und dessen Inhalt. Die Vorschriften über den Zeitpunkt, zu dem ein solcher Plan verlangt werden kann, und über die Angaben, die er enthalten muss, sind daher vollständig harmonisiert.

61.

Aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Buchst. i geht hervor, dass der Verbraucher das Recht hat, zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags einen Tilgungsplan zu verlangen. Bestünde die Verpflichtung des Kreditgebers zur Bereitstellung eines Planes nur zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrags, wäre die Formulierung „Recht des Verbrauchers, auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten“, überflüssig und wäre das dem Verbraucher hierdurch verliehene Recht von deutlich geringerem Nutzen. Ein zu Beginn des Kreditvertrags zur Verfügung gestellter Tilgungsplan ist kaum mehr als eine Absichtserklärung für den künftigen Ablauf. Er zeigt dem Verbraucher nicht, wie er mit der Darlehenstilgung vorankommt. Hierfür muss er einen aktualisierten Plan beantragen.

62.

Für diese Auslegung spricht auch Art. 10 Abs. 3, aus dem in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. i hervorgeht, dass der Kreditgeber dem Kreditnehmer auf dessen Antrag einen aktualisierten Tilgungsplan zur Verfügung stellen muss.

63.

Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. i der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass ein Tilgungsplan bereitzustellen ist, wenn es um eine Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit geht und der Verbraucher einen solchen Tilgungsplan verlangt. Sind diese beiden Bedingungen nicht erfüllt, ist der Kreditgeber gemäß der Richtlinie 2008/48 nicht zur Mitteilung dieser Informationen verpflichtet. Meiner Ansicht nach läuft allerdings eine innerstaatliche Vorschrift, die die Vorlage eines zusätzlichen Planes zu Beginn des Kreditvertrags vorsieht, keinem der beiden Ziele der Richtlinie 2008/48 zuwider. Ich bin daher der Meinung, dass den Mitgliedstaaten die Einführung einer Vorschrift, die eine solche Verpflichtung der Kreditgeber enthält, nicht verwehrt ist.

Siebte Frage – Verhältnismäßigkeit der nationalrechtlichen Sanktion

64.

Mit seiner letzten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob § 11 des Verbraucherkreditgesetzes, der Sanktionen für Verletzungen der Pflicht des Kreditgebers zur Vorlage der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 (in seiner Umsetzung durch das Verbraucherkreditgesetz) aufgezählten Angaben in der Weise vorsieht, dass der Kredit als zins- und kostenfrei gilt ( 41 ) (so dass der Kreditnehmer lediglich zur Rückzahlung des Darlehensbetrags verpflichtet ist), die Verhältnismäßigkeitsvoraussetzung nach Art. 23 der Richtlinie 2008/48 erfüllt.

65.

Die Frage ist sehr allgemein und abstrakt formuliert. In gewissem Grad ist dies auch unvermeidlich. Das nationale Gericht verfügt noch nicht über die notwendigen Hinweise des Gerichtshofs, um entscheiden zu können, ob die Anforderungen des Art. 10 der Richtlinie 2008/48 bezüglich des Inhalts von Kreditverträgen – in der Umsetzung dieser Bestimmung in innerstaatliches Recht – erfüllt sind. Im Übrigen besteht die Notwendigkeit zur Anwendung von Sanktionen nur im Fall eines Verstoßes gegen die innerstaatlichen Bestimmungen, mit der diese zwingenden Anforderungen umgesetzt werden. Gleichwohl ist die Frage eindeutig nicht hypothetisch oder für die Entscheidung des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens bedeutungslos. Falls das nationale Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Verstoß vorliegt, wird es eine „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktion anzuwenden haben.

66.

Nach Art. 23 der Richtlinie muss die Sanktionsregelung, die bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften über die in Kreditverträge aufzunehmenden zwingenden Angaben eingreift, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Innerhalb dieses Rahmens bleibt die Wahl der Sanktionen den Mitgliedstaaten überlassen ( 42 ). Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen müsse, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleiste, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre ( 43 ).

67.

Die vom nationalen Gericht beschriebene Sanktion bewirkt, dass dem Kreditgeber jeder Gewinn aus dem Geschäft entgeht (bzw. – etwas anders ausgedrückt – dass er gezwungen ist, auf den Ertrag zu verzichten, den er andernfalls aus dem gewährten Kreditbetrag erzielt hätte) und dass er die Kosten zu tragen hat, die mit der Bearbeitung des Kredits und dem Einzug der Rückzahlungen des Kreditnehmers auf den Darlehensbetrag verbunden sind. Es kann wohl bedenkenlos davon ausgegangen werden, dass eine solche Sanktion sowohl wirksam als auch abschreckend ist.

68.

Wie steht es mit der Verhältnismäßigkeit einer solchen Sanktion?

69.

Insoweit verfügt der Gerichtshof nicht wirklich über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche Antwort erforderlich sind ( 44 ). Im Vorlagebeschluss heißt es (in der Formulierung der siebten Frage selbst) lediglich, dass es sich bei der innerstaatlichen Vorschrift um eine Bestimmung handelt, „wonach das Fehlen der meisten der nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG erforderlichen Elemente des Kreditvertrags zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als zins- und kostenfrei gilt“ (Hervorhebung nur hier). Es ist jedoch unklar, was mit der Formulierung „die meisten der Elemente“ eigentlich gemeint ist, bzw. ob das nationale Recht einige der 22 Elemente der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführten zwingenden Angaben als entscheidender einstuft als andere (so dass ihr Fehlen schwerer wiegt) oder wann genau (unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Verstoßes) der Punkt erreicht ist, an dem die Sanktion eingreift.

70.

Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, in Beantwortung der siebten Frage das nationale Gericht dazu aufzufordern, im konkreten Fall zu beurteilen, ob die Elemente der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgezählten zwingenden Angaben, die im Verbraucherkreditvertrag fehlen, dergestalt sind, dass ihr Fehlen die Möglichkeit des Verbrauchers, die Vorzüge des Abschlusses des Kreditgeschäfts abzuschätzen, erheblich beeinträchtigt, um anhand dieses Kriteriums festzustellen, ob eine Sanktion verhältnismäßig ist, die zur Folge hat, dass dem Kreditgeber alle Zinsen entgehen und er alle mit dem Kreditvertrag verbundenen Kosten zu tragen hat, oder ob eine weniger einschneidende Sanktion angemessen wäre.

Ergebnis

71.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Okresný súd (Bezirksgericht) Dunajská Streda (Slowakei) aufgeworfenen Fragen in folgendem Sinne zu beantworten:

Die Wendung „auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger“ in Art. 10 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates bezieht sich auf das Medium, auf dem der Kreditvertrag erstellt und dem Verbraucher ausgehändigt wird. Der Begriff erfasst sowohl die Bedingungen des von den Parteien geschlossenen Kreditvertrags als auch die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgezählten einzelnen Angaben, die Teil des Kreditvertrags sind. Art. 10 schreibt nicht vor, dass der Kreditvertrag von den Parteien unterzeichnet wird oder dass die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgezählten Angaben in einem einzigen Dokument mitgeteilt werden. Die Richtlinie 2008/48 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach sämtliche zwingenden Angaben schriftlich in einem einzigen unterzeichneten Dokument bereitgestellt werden müssen. Die Richtlinie 2008/48 steht auch nicht einer nationalen Regelung entgegen, nach der Elemente der auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilenden zwingenden Angaben in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers bereitgestellt werden können anstatt im (unterzeichneten) Verbraucherkreditvertrag selbst, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen gelten: i) Die separaten Dokumente, in denen die zwingenden Angaben enthalten sind, müssen dem Verbraucher gleichzeitig und vor Vertragsschluss mitgeteilt werden; ii) der Kreditvertrag muss einen klaren, prägnanten Verweis auf die zwingenden Angaben enthalten und aufzeigen, an welcher Stelle diese in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers zu finden sind; iii) der Kreditgeber muss nachweisen können, dass er dem Verbraucher die zwingenden Angaben vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt hat. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die innerstaatlichen Rechtsvorschriften diesen Vorgaben Rechnung tragen und die Richtlinie 2008/48 ihnen daher entgegensteht oder nicht.

Aus dem Ausdruck „Periodizität der Zahlungen“ in Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 ergibt sich nicht die Anforderung, dass der Kreditgeber den genauen Termin angibt, an dem jede einzelne Zahlung im Rahmen des Kreditvertrags zu leisten ist.

Art. 10 Abs. 2 Buchst. i der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass ein Tilgungsplan bereitzustellen ist, wenn es um eine Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit geht und der Verbraucher einen solchen Tilgungsplan verlangt. Den Mitgliedstaaten ist es nach der Richtlinie 2008/48 jedoch nicht verwehrt, den Kreditgeber zur Vorlage eines zusätzlichen Tilgungsplans zu Beginn des Kreditvertrags zu verpflichten.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob im konkreten Fall die Elemente der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgezählten zwingenden Angaben, die im Verbraucherkreditvertrag fehlen, dergestalt sind, dass ihr Fehlen die Möglichkeit des Verbrauchers, die Vorzüge des Abschlusses des Kreditgeschäfts abzuschätzen, erheblich beeinträchtigt, um anhand dieses Kriteriums festzustellen, ob eine Sanktion verhältnismäßig ist, die zur Folge hat, dass dem Kreditgeber alle Zinsen entgehen und er alle mit dem Kreditvertrag verbundenen Kosten zu tragen hat, oder ob eine weniger einschneidende Sanktion angemessen wäre.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG (ABl. 2008, L 133, S. 66, im Folgenden: Richtlinie 2008/48).

( 3 ) Erwägungsgründe 7, 8, 9 und 10.

( 4 ) 19. Erwägungsgrund.

( 5 ) 30. Erwägungsgrund.

( 6 ) 31. Erwägungsgrund.

( 7 ) 47. Erwägungsgrund.

( 8 ) Vgl. auch Anhang II („Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“).

( 9 ) Hierbei handelt es sich um Bestimmungen über Kreditverträge in Form von Überziehungskrediten (Art. 6 und 12), über den Sollzinssatz (Art. 11 Abs. 1), über unbefristete Kreditverträge (Art. 13 Abs. 1 und 2), über das Widerrufsrecht (Art. 14 Abs. 3 Buchst. a), über die Überschreitung (Art. 18 Abs. 1 und 2) bzw. über bestimmte Pflichten des Kreditvermittlers gegenüber den Verbrauchern (Art. 21 Buchst. b).

( 10 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. 1997, L 144, S. 19, im Folgenden: Fernabsatzrichtlinie). Diese Richtlinie wurde inzwischen aufgehoben und ersetzt durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

( 11 ) Eine Reihe von Informationen ist in Art. 4 aufgeführt, insbesondere betreffend die Identität des Lieferers, die Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, den Preis, die Lieferkosten, die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung sowie das Bestehen eines Widerrufsrechts.

( 12 ) Nach Art. 7 der Richtlinie 2011/83 (des Nachfolgerechtsakts der Richtlinie 97/7) müssen diese Informationen „auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereit[gestellt]“ werden.

( 13 ) Občiansky zákonník zákon č. 40/1964 Zb. (Gesetz Nr. 40/1964), in geänderter Fassung.

( 14 ) § 40 Abs. 3 des slowakischen Zivilgesetzbuchs.

( 15 ) Obchodný zákonník zákon č. 513/1991 Zb. (Gesetz Nr. 513/1991), in geänderter Fassung. Vgl. § 273 des slowakischen Handelsgesetzbuchs.

( 16 ) Zákon č. 129/2010 Z. z. o spotrebiteľských úveroch a o iných úveroch a pôžičkách pre spotrebiteľov a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz Nr. 129/2010 über Verbraucherkredite und andere Kredite und Darlehen für Verbraucher und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, im Folgenden: Verbraucherkreditgesetz). Vgl. § 9 des Verbraucherkreditgesetzes.

( 17 ) § 9 Abs. 2 Buchst. k des Verbraucherkreditgesetzes.

( 18 ) Ich verstehe den Begriff „Tilgung“ in diesem Zusammenhang als Abtragung der Schuld durch periodische Zahlungen auf den Darlehensbetrag und die Zinsen.

( 19 ) § 9 Abs. 2 Buchst. l des Verbraucherkreditgesetzes.

( 20 ) § 11 des Verbraucherkreditgesetzes.

( 21 ) Siehe oben, Nrn. 14 und 15.

( 22 ) Siehe oben, Nr. 17.

( 23 ) Vgl. Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services (C‑49/11, EU:C:2012:419, Rn. 32).

( 24 ) Siehe oben, Nr. 7 und Fn. 9.

( 25 ) Vgl. z. B. die englische und die französische Fassung. Siehe näher unten, Nr. 34.

( 26 ) Urteil vom 3. April 2008, Endendijk (C‑187/07, EU:C:2008:197, Rn. 22 bis 24).

( 27 ) Siehe oben, Nr. 13.

( 28 ) Vgl. Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services (C‑49/11, EU:C:2012:419, Rn. 39 bis 42). Die Kommission hat in ihrem ursprünglichen Vorschlag vom 11. September 2002 (KOM[2002] 443 endg.) (ABl. 2002, C 331E, S. 200) für den Rechtsakt, der später als die Richtlinie 2008/48 erlassen wurde, erklärt, dass die Definition des „dauerhaften Datenträgers“ derjenigen in der Fernabsatzrichtlinie entspreche – siehe oben, Nr. 13.

( 29 ) Anhang II der Richtlinie 2008/48.

( 30 ) Der einzige Hinweis in der Richtlinie 2008/48 auf eine Unterzeichnung findet sich im 37. Erwägungsgrund betreffend die Unterzeichnung eines verbundenen Kreditvertrags durch den Kunden. Im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren geht es jedoch nicht um einen solchen Vertrag, so dass der 37. Erwägungsgrund hier nicht einschlägig ist.

( 31 ) Vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România (C‑602/10, EU:C:2012:443, Rn. 38). Der in jener Rechtssache in Rede stehende Kreditvertrag lag außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2008/48.

( 32 ) Vgl. z. B. Art. 7 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1). Ziel der Verordnung ist u. a. die Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und die Verringerung der Verfahrenskosten.

( 33 ) Siehe oben, Nr. 14.

( 34 ) Siehe oben, Nr. 15.

( 35 ) Siehe oben, Nr. 16.

( 36 ) Vgl. Erwägungsgründe 8 und 9 der Richtlinie 2008/48.

( 37 ) Lord Denning hat sich einmal zu einer weitreichenden „allgemeinen Geschäftsbedingung“, mit der die gesetzliche Haftpflicht für Personenschäden ausgeschlossen werden sollte und die auf einem Hinweisschild auf einem Parkplatz angebracht war und durch einen Aufdruck in winziger Schrift auf dem von einem Automaten ausgegebenen Parkschein in den Parkvertrag „einbezogen“ sein sollte, in dem Sinne geäußert, dass sie „so umfassend und so rechtsverweigernd ist, dass das Gericht niemanden als daran gebunden erachten sollte, sofern nicht höchst ausdrücklich darauf hingewiesen wird … Um den Hinweis als hinreichend ansehen zu können, müsste er in roter Schrift gedruckt und durch einen roten Zeigefinger hervorgehoben oder in ähnlich auffälliger Weise kenntlich gemacht werden“ – Rechtssache Thornton/Shoe Lane Parking Ltd (C.A.) [1971] 2 Q.B. 163, S. 170 C‑D, Votum des Master of the Rolls Lord Denning. Über diese Ausführungen haben sich Generationen von Studierenden des englischen Rechts amüsiert. Es handelt sich auch um eine immens vernünftige Bemerkung zu der Notwendigkeit, die schwächere Vertragspartei auf wichtige Bedingungen aufmerksam zu machen, die im Fall eines Vertragsschlusses bindend für sie sind.

( 38 ) Vgl. KOM(2002) 443 endg., S. 16.

( 39 ) Richtlinie des Rates vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1990, L 61, S. 14).

( 40 ) Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48).

( 41 ) Der Vorlagebeschluss enthält keine weiteren Ausführungen zum Geltungsbereich dieser Bestimmung, der dem Gerichtshof deshalb auch nicht bekannt ist.

( 42 ) 47. Erwägungsgrund; vgl. auch Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais (C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 43).

( 43 ) Vgl. Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais (C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 44 ) Vgl. Urteil vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais (C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 37).