27.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/8


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte — Italien) — MB Srl/Società Metropolitana Acque Torino (SMAT) SpA

(Rechtssache C-697/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Richtlinie 2014/24/EU - Teilnahme an einem Vergabeverfahren - Bieter, der im Angebot nicht die Betriebsausgaben für die Sicherheit am Arbeitsplatz angegeben hat - Nach der Rechtsprechung bestehende Pflicht, diese Angabe zu machen - Ausschluss vom Vergabeverfahren ohne Möglichkeit einer Behebung dieses Mangels))

(2017/C 063/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Piemonte

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: MB Srl

Beklagte: Società Metropolitana Acque Torino (SMAT) SpA

Tenor

Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot, wie sie mit der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge umgesetzt wurden, sind dahin auszulegen, dass sie dem Ausschluss eines Bieters von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtung zur gesonderten Angabe der Betriebsausgaben für die Sicherheit am Arbeitsplatz im Angebot — deren Nichterfüllung zum Ausschluss vom Verfahren führt — entgegenstehen, die sich nicht ausdrücklich aus den Unterlagen des Verfahrens oder den nationalen Vorschriften ergibt, sondern aus einer Auslegung dieser Vorschriften und der Schließung von Lücken in diesen Unterlagen durch das letztinstanzliche nationale Gericht. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sind ferner dahin auszulegen, dass es ihnen nicht zuwiderläuft, wenn dem Bieter die Möglichkeit gegeben wird, diesem Mangel abzuhelfen und dieser Verpflichtung innerhalb einer vom Auftraggeber festgelegten Frist nachzukommen.


(1)  ABl. C 106 vom 21.3.2016.