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6.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 374/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Linz — Österreich) — Peter Schotthöfer & Florian Steiner GbR/Eugen Adelsmayr
(Rechtssache C-473/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Auslieferung eines Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union an einen Drittstaat, wo für ihn das Risiko der Todesstrafe besteht - Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Schutz vor Auslieferung))
(2017/C 374/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bezirksgericht Linz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Peter Schotthöfer & Florian Steiner GbR
Beklagter: Eugen Adelsmayr
Tenor
Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass das Auslieferungsersuchen eines Drittstaats betreffend einen Unionsbürger, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht und seinen Ursprungsmitgliedstaat verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, von diesem Mitgliedstaat abzulehnen ist, wenn für diesen Bürger im Fall der Auslieferung das ernsthafte Risiko der Todesstrafe besteht.