16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/18


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Siderúrgica Sevillana SA (C-369/15), Solvay Solutions España SL (C-370/15), Cepsa Química SA (C-371/15), Dow Chemical Ibérica SL (C-372/15)/Administración del Estado

(Verbundene Rechtssachen C-369/15 bis C-372/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 10a - Methode der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten - Berechnung des einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors - Beschluss 2013/448/EU - Art. 4 - Anhang II - Gültigkeit - Anwendung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors auf Anlagen in Sektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht - Beschluss 2011/278/EU - Art. 10 Abs. 9 - Gültigkeit))

(2017/C 014/23)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Siderúrgica Sevillana SA (C-369/15), Solvay Solutions España SL (C-370/15), Cepsa Química SA (C-371/15), Dow Chemical Ibérica SL (C-372/15)

Beklagter: Administración del Estado

Beteiligte: Repsol Petróleo SA BP Oil España SAU (C-371/15)

Tenor

1.

Weder aus den Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates noch aus dem Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergibt sich, dass die Europäische Kommission bei der Festlegung der jährlichen Höchstmenge an Treibhausgasemissionszertifikaten andere Emissionen als die von Stromerzeugern ausgeschlossen hätte.

2.

Die Prüfung der dritten Frage, Buchst. b, hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 3 des Beschlusses 2011/278 beeinträchtigen könnte.

3.

Die Prüfung der vierten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 10 Abs. 9 Unterabs. 1 des Beschlusses 2011/278 beeinträchtigen könnte.

4.

Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 sind ungültig.

5.

Die Wirkungen der Feststellung der Ungültigkeit von Art. 4 und Anhang II des Beschlusses 2013/448 werden in der Weise zeitlich begrenzt, dass zum einen diese Feststellung erst nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Monaten ab der Verkündung des Urteils vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a. (C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14, EU:C:2016:311), Wirkungen entfaltet, um der Europäischen Kommission den Erlass der erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen, und dass zum anderen die bis zu diesem Stichtag auf der Grundlage der für ungültig erklärten Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht in Frage gestellt werden können.


(1)   ABl. C 311 vom 21.9.2015.