30.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/9


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Strafverfahren gegen die Cdiscount SA

(Rechtssache C-13/15) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2005/29/EG - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken - Preisermäßigung - Kennzeichnung oder Anzeige des Referenzpreises))

(2015/C 398/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Cdiscount SA

Tenor

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist in dem Sinne auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften, wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, entgegensteht, die ein allgemeines Verbot — ohne Beurteilung des Einzelfalls, anhand deren der unlautere Charakter festgestellt werden kann — von Ankündigungen von Preisermäßigungen vorsehen, die bei der Kennzeichnung oder Anzeige des Preises nicht den Referenzpreis ausweisen, vorausgesetzt, dass mit diesen Vorschriften Ziele des Verbraucherschutzes verfolgt werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.


(1)  ABl. C 107 vom 30.03.2015.