13.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/9


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče — Slowenien) — LEK farmacevtska družba d.d./Republika Slovenija

(Rechtssache C-700/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung der Waren - Nahrungsergänzungsmittel der Tarifposition 2106 - Wirkstoff als wesentlicher Bestandteil - Eventuelle Einreihung in Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur - Aufmachung und Vermarktung der Erzeugnisse als Arzneimittel))

(2017/C 046/12)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: LEK farmacevtska družba d.d.

Beklagte: Republika Slovenija

Tenor

1.

Die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass in diese Position nicht automatisch Erzeugnisse einzureihen sind, die unter den Begriff „Arzneimittel“ im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 geänderten Fassung fallen.

2.

Die Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs, die in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1006/2011 enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die allgemein nützliche Wirkungen auf die Gesundheit haben und deren wesentlicher Bestandteil ein in Nahrungsergänzungsmitteln, die in die Tarifposition 2106 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht sind, enthaltener Wirkstoff ist, obschon diese Erzeugnisse von ihrem Hersteller als Arzneimittel aufgemacht und als solche vermarktet und verkauft werden, unter diese Position fallen.


(1)  ABl. C 111 vom 29.3.2016.