20.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/18


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol — Schweden) — Länsförsäkringar AB/Matek A/S

(Rechtssache C-654/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b - Art. 15 Abs. 1 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a - Umfang des ausschließlichen Rechts des Inhabers - Fünfjahreszeitraum nach der Eintragung))

(2017/C 053/22)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Länsförsäkringar AB

Beklagte: Matek A/S

Tenor

Art. 9 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] ist dahin auszulegen, dass der Markeninhaber während des Zeitraums von fünf Jahren nach der Eintragung einer Unionsmarke Dritten im Fall einer Verwechslungsgefahr verbieten kann, im geschäftlichen Verkehr ein mit seiner Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für alle Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die mit denen, für die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind, ohne eine ernsthafte Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen belegen zu müssen.


(1)  ABl. C 48 vom 8.2.2016.