12.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Jerez de la Frontera — Spanien) — Banco Santander SA / Cristobalina Sánchez López

(Rechtssache C-598/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Klauseln - Befugnisse des nationalen Gerichts - Wirksamkeit des Verbraucherschutzes - Hypothekenkreditvertrag - Außergerichtliches Verfahren zur Vollstreckung der hypothekarischen Sicherheit - Vereinfachtes gerichtliches Verfahren zur Anerkennung der dinglichen Rechte des Zuschlagsempfängers))

(2018/C 052/03)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia de Jerez de la Frontera

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Banco Santander SA

Beklagte: Cristobalina Sánchez López

Tenor

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind in einem Verfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das von der Person eingeleitet wurde, der im Rahmen einer außergerichtlichen Vollstreckung einer von einem Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Gläubigers bestellten hypothekarischen Sicherheit an einer Immobilie der Zuschlag für diese Immobilie erteilt wurde, und das auf den Schutz der von diesem Zuschlagsempfänger rechtmäßig erworbenen dinglichen Rechte abzielt, nicht anzuwenden, da dieses Verfahren zum einen von der rechtlichen Beziehung zwischen dem gewerblichen Gläubiger und dem Verbraucher unabhängig ist und zum anderen die hypothekarische Sicherheit vollstreckt wurde, die Immobilie verkauft wurde, und die damit verbundenen dinglichen Rechte übertragen wurden, ohne dass der Verbraucher von den in diesem Zusammenhang vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hätte.


(1)  ABl. C 38 vom 1.2.2016.