18.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Melun — Frankreich) — Glencore Céréales France/Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

(Rechtssache C-584/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Art. 3 - Verordnung [EWG] Nr. 3665/87 - Art. 11 - Wiedereinziehung einer zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung - Verordnung [EWG] Nr. 3002/92 - Art. 5a - Zu Unrecht freigegebener Sicherheitsbetrag - Geschuldete Zinsen - Verjährungsfrist - Fristbeginn - Unterbrechung der Frist - Absolute Höchstgrenze - Längere Frist - Anwendbarkeit))

(2017/C 121/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Melun

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Glencore Céréales France

Beklagter: Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Zinsansprüchen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen gilt, die nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 geänderten Fassung und nach Art. 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 der Kommission vom 26. April 1996 geänderten Fassung geschuldet sind.

2.

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Zinsen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen schuldet, keine „andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Hinsichtlich dieser Zinsansprüche ist davon auszugehen, dass sie auf dieselbe Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 zurückzuführen sind wie die, die zur Wiedereinziehung der zu Unrecht erhaltenen Beihilfen und Beträge führt, aus denen sich die Hauptforderungen zusammensetzen.

3.

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass im Fall von Verfolgungshandlungen, die zum Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zur Beitreibung von Zinsforderungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen führen, die in dieser Bestimmung vorgesehene Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, die zur Wiedereinziehung der zu Unrecht erhaltenen und der Zinsberechnung zugrunde liegenden Beihilfen und Beträge Anlass gibt, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Tatbestandsmerkmale dieser Unregelmäßigkeit erfüllt sind, was, je nachdem was später eingetreten ist, entweder der Zeitpunkt der Handlung oder Unterlassung oder aber der Zeitpunkt des Schadenseintritts sein kann.

4.

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass im Fall von Verfolgungshandlungen, die zum Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen zur Beitreibung von Zinsen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen führen, die Verjährung mit Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist eintritt, wenn die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist zwar die Rückerstattung der vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu Unrecht erhaltenen Beihilfen oder Beträge verlangt hat, jedoch keine Entscheidung hinsichtlich dieser Zinsen getroffen hat.

5.

Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ist dahin auszulegen, dass eine im innerstaatlichen Recht vorgesehene Verjährungsfrist, die länger als die in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Verjährungsfrist ist, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen für die Beitreibung von Zinsen zur Anwendung kommen kann, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Frist entstanden sind und nach der letzteren Bestimmung noch nicht verjährt sind.


(1)  ABl. C 38 vom 1.2.2016.