30.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/12


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 30. November 2016 — Europäische Kommission/Französische Republik, Orange, Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-486/15 P) (1)

((Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Finanzmaßnahmen zugunsten von France Télécom - Angebot eines Aktionärsvorschusses - Öffentliche Erklärungen von Vertretern des französischen Staates - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff „Beihilfe“ - Begriff „wirtschaftlicher Vorteil“ - Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers - Begründungspflicht des Gerichts - Grenzen der gerichtlichen Kontrolle - Verfälschung der streitigen Entscheidung))

(2017/C 030/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, B. Stromsky, D. Grespan und T. Rusche)

Andere Parteien des Verfahrens: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas und J. Bousin), Orange, ehemals France Télécom (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hautbourg und S. Cochard-Quesson), Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 381 vom 16.11.2015.