26.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 350/13


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 28. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Vattenfall Europe Generation AG/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-457/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Zeitlicher Geltungsbereich - Zeitpunkt des Beginns der Emissionshandelspflicht - Art. 3 - Anhang I - Begriff „Anlage“ - Tätigkeit der Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW))

(2016/C 350/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vattenfall Europe Generation AG

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Tenor

Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 geänderten Fassung ist aufgrund der Aufnahme der „Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW“ in die Liste der Kategorien von Tätigkeiten, auf die diese Richtlinie anwendbar ist, dahin auszulegen, dass die Emissionshandelspflicht einer Anlage zur Stromerzeugung mit dem erstmaligen Ausstoß von Treibhausgasen und damit möglicherweise noch vor der ersten Stromerzeugung beginnt.


(1)  ABl. C 398 vom 30.11.2015.