19.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 104/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Januar 2018 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-433/15) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe für Milch - Zeiträume von 1995/1996 bis 2008/2009 - Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 - Art. 79, 80 und 83 - Verordnung [EG] Nr. 595/2004 - Art. 15 und 17 - Verstoß - Keine tatsächliche Zahlung der Abgabe innerhalb der gesetzten Fristen - Unterlassene Eintreibung bei Nichtzahlung der Abgabe))

(2018/C 104/02)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi, D. Nardi und J. Guillem Carrau)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili und S. Fiorentino, avvocati dello Stato)

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie nicht gewährleistet hat, dass die Zusatzabgabe auf in Italien über die nationale Quote hinaus produzierte Überschussmengen ab dem ersten Jahr, in dem die Zusatzabgabe in Italien tatsächlich angewendet wurde (1995/1996), bis zum letzten Jahr, in dem in Italien Überschussmengen produziert wurden (2008/2009),

tatsächlich den einzelnen Erzeugern in Rechnung gestellt wurde, die zu den jeweiligen Überschreitungen beigetragen hatten, und

dass die Abgabe von den Abnehmern oder im Fall des Direktverkaufs von den Erzeugern fristgerecht gezahlt wurde, nachdem ihnen der zu zahlende Betrag mitgeteilt worden war, oder

dass die Abgabe, falls sie nicht fristgerecht gezahlt wurde, erfasst und, falls möglich, im Wege der Zwangsvollstreckung von diesen Abnehmern oder Erzeugern eingetrieben wurde,

ihre Pflichten aus den Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, aus Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, aus den Art. 79, 80 und 83 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) sowie — betreffend die Durchführungsbestimmungen der Kommission — aus Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor, aus Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 vom 9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 3950/92 und schließlich aus den Art. 15 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1788/2003 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1468/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 geänderten Fassung verletzt.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 354 vom 26.10.2015.