19.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 343/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Belgien) — Hilde Orleans, Rudi Van Buel, Marina Apers (C-387/15) und Denis Malcorps, Myriam Rijssens, Guido Van De Walle (C-388/15)/Vlaams Gewest
(Verbundene Rechtssachen C-387/15 und C-388/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Besondere Schutzgebiete - Natura-2000-Gebiet „Ästuar von Schelde und Durme von der niederländischen Grenze bis Gent“ - Entwicklung eines Hafengebiets - Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem geschützten Gebiet - Verwirklichung schädlicher Auswirkungen - Vorhergehende aber noch nicht abgeschlossene Entwicklung eines dem zerstörten Teil entsprechenden Areals dieser Art - Abschluss nach der Prüfung - Art. 6 Abs. 3 und 4))
(2016/C 343/11)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hilde Orleans, Rudi Van Buel, Marina Apers (C-387/15) und Denis Malcorps, Myriam Rijssens, Guido Van De Walle (C-388/15)
Beklagte: Vlaams Gewest
Beteiligter: Gemeentelijk Havenbedrijf Antwerpen
Tenor
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass Maßnahmen, die in einem Plan oder Projekt enthalten sind, der oder das nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist, und die vorsehen, dass vor der Verwirklichung schädlicher Auswirkungen auf einen in dem Gebiet vorhandenen natürlichen Lebensraumtyp ein künftiges Areal dieser Art entwickelt wird, dessen Entwicklung aber erst nach der Prüfung der Erheblichkeit der etwaigen Beeinträchtigung dieses Gebiets als solchem abgeschlossen sein wird, bei dieser Prüfung nicht berücksichtigt werden können. Derartige Maßnahmen könnten gegebenenfalls nur dann als „Ausgleichsmaßnahmen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie eingestuft werden, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(1) ABl. C 354 vom 26.10.2015.