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13.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 78/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. Januar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — Stowarzyszenie „Oławska Telewizja Kablowa“/Stowarzyszenie Filmowców Polskich
(Rechtssache C-367/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 13 - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Verletzung - Schadensersatzberechnung - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - Doppelter Betrag der normalerweise fälligen Gebühren))
(2017/C 078/02)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stowarzyszenie „Oławska Telewizja Kablowa“
Beklagte: Stowarzyszenie Filmowców Polskich
Tenor
Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach der Inhaber des verletzten Rechts des geistigen Eigentums von der Person, die dieses Recht verletzt hat, entweder die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens — bei der sämtliche für den Anlassfall maßgebenden Aspekte zu berücksichtigen sind — oder, ohne den tatsächlichen Schaden nachweisen zu müssen, die Zahlung einer Geldsumme verlangen kann, die dem Doppelten der angemessenen Vergütung entspricht, die für die Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Werks zu entrichten gewesen wäre, nicht entgegensteht.