13.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — ENEA S.A./Prezes Urzędu Regulacji Energetyki
(Rechtssache C-329/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff„staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen“ - Pflicht einer im Energiesektor tätigen, vollständig im Eigentum des Staates befindlichen Kapitalgesellschaft zur Abnahme von Energie, die bei gleichzeitiger Wärmegewinnung erzeugt wurde))
(2017/C 382/05)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ENEA S.A.
Beklagte: Prezes Urzędu Regulacji Energetyki
Tenor
Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die sowohl privaten als auch öffentlichen Unternehmen eine Pflicht zur Abnahme von Strom auferlegt, der bei gleichzeitiger Wärmegewinnung erzeugt wurde, keine staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel darstellt.