12.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 462/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Oktober 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie — Polen) — Edyta Mikołajczyk/Marie Louise Czarnecka, Stefan Czarnecki
(Rechtssache C-294/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Art. 1 Abs. 1 Buchst. a - Sachlicher Anwendungsbereich - Von einem Dritten nach dem Tod eines der Ehegatten in Gang gesetztes Verfahren zur Ungültigerklärung einer Ehe - Art. 3 Abs. 1 - Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsmitgliedstaats des „Antragstellers“ - Reichweite))
(2016/C 462/09)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Apelacyjny w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Edyta Mikołajczyk
Beklagte: Marie Louise Czarnecka, Stefan Czarnecki
Tenor
1. |
Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass ein von einem Dritten nach dem Tod eines der Ehegatten in Gang gesetztes Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 fällt. |
2. |
Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass eine andere Person als einer der Ehegatten, die ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe in Gang setzt, sich nicht auf die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Zuständigkeitsgrundlagen stützen kann. |