12.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 335/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris — Frankreich) — Granarolo SpA/Ambrosi Emmi France SA
(Rechtssache C-196/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 5 Nrn. 1 und 3 - Gerichtliche Zuständigkeit - Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „unerlaubte Handlung“ - Plötzlicher Abbruch langjähriger Geschäftsbeziehungen - Schadensersatzklage - Begriffe „Verkauf beweglicher Sachen“ und „Erbringung von Dienstleistungen“))
(2016/C 335/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Paris
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Granarolo SpA
Beklagte: Ambrosi Emmi France SA
Tenor
1. |
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Schadensersatzklage wegen plötzlichen Abbruchs langjähriger Geschäftsbeziehungen wie die Klage im Ausgangsverfahren nicht „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne dieser Verordnung betrifft, wenn zwischen den Parteien eine stillschweigende vertragliche Beziehung bestand, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Der Nachweis des Vorliegens einer solchen stillschweigenden vertraglichen Beziehung muss auf einem Bündel übereinstimmender Indizien beruhen, zu denen u. a. das Bestehen langjähriger Geschäftsbeziehungen, Treu und Glauben zwischen den Parteien, die Regelmäßigkeit der Transaktionen und deren in Menge und Wert ausgedrückte langfristige Entwicklung, etwaige Absprachen zu den in Rechnung gestellten Preisen und/oder zu den gewährten Rabatten sowie die ausgetauschte Korrespondenz gehören können. |
2. |
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass langjährige Geschäftsbeziehungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen“ einzustufen sind, wenn die charakteristische Verpflichtung des fraglichen Vertrags die Lieferung eines Gegenstands ist, und als „Vertrag über eine Erbringung von Dienstleistungen“, wenn diese Verpflichtung die Bereitstellung von Dienstleistungen ist, was festzustellen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |