2.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/19


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. März 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție — Rumänien) — Taser International Inc./SC Gate 4 Business SRL, Cristian Mircea Anastasiu

(Rechtssache C-175/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Verträge, nach denen ein rumänisches Unternehmen verpflichtet ist, Marken an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat abzutreten - Weigerung - Gerichtsstandsklausel zugunsten des Drittstaats - Widerspruchslose Einlassung des Beklagten auf das Verfahren vor den rumänischen Gerichten - Maßgebende Zuständigkeitsvorschriften))

(2016/C 156/26)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Înalta Curte de Casație și Justiție

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Taser International Inc.

Beklagte: SC Gate 4 Business SRL, Cristian Mircea Anastasiu

Tenor

1.

Art. 23 Abs. 5 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass sich im Rahmen eines Rechtsstreits über die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, mit dem der Kläger die Gerichte des Mitgliedstaats befasst hat, in dem der Beklagte seinen Sitz hat, die Zuständigkeit dieser Gerichte aus Art. 24 der Verordnung ergeben kann, wenn der Beklagte nicht den Mangel der Zuständigkeit geltend macht, obwohl der zwischen den beiden Parteien geschlossene Vertrag eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der Gerichte eines Drittstaats enthält.

2.

Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er es im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Parteien eines Vertrags, der eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der Gerichte eines Drittstaats enthält, dem angerufenen Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Sitz hat, verwehrt, sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, obwohl der Mangel der Zuständigkeit vom Beklagten nicht geltend gemacht wird.


(1)  ABl. C 236 vom 20.7.2015.