8.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 144/3


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — GE Healthcare GmbH/Hauptzollamt Düsseldorf

(Rechtssache C-173/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 32 Abs. 1 Buchst. c - Zollwertermittlung - Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren - Begriff - Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Art. 160 - „Bedingungen des Kaufgeschäfts“ über die zu bewertenden Waren - Zahlung der Lizenzgebühren an eine sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer der Waren verbundene Gesellschaft - Art. 158 Abs. 3 - Berichtigungs- und Aufteilungsmaßnahmen))

(2017/C 144/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: GE Healthcare GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Düsseldorf

Tenor

1.

Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nach dieser Vorschrift zum einen für die Annahme, dass es sich um Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren handelt, nicht erforderlich ist, dass ihr Betrag bei Abschluss des Lizenzvertrags oder im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld feststeht, und es sich zum anderen bei diesen Lizenzgebühren auch dann um solche „für die zu bewertenden Waren“ handeln kann, wenn sie sich nur teilweise auf diese Waren beziehen.

2.

Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 1791/2006 geänderten Fassung und Art. 160 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass Lizenzgebühren eine „Bedingung des Kaufgeschäfts“ für die zu bewertenden Waren darstellen, wenn innerhalb eines Konzerns die Zahlung dieser Lizenzgebühren von einem sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer verbundenen Unternehmen verlangt und zugunsten eben dieses Unternehmens geleistet wird.

3.

Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 1791/2006 geänderten Fassung und Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 1875/2006 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Berichtigungs- und Aufteilungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmungen ergriffen werden können, wenn der Zollwert der in Rede stehenden Waren nicht nach Art. 29 der Verordnung Nr. 2913/92 in der geänderten Fassung, sondern nach der subsidiären Methode gemäß Art. 31 dieser Verordnung ermittelt wurde.


(1)  ABl. C 236 vom 20.7.2015.