13.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Dezember 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Connexxion Taxi Services BV/Staat der Nederlanden, Transvision BV, Rotterdamse Mobiliteit Centrale RMC BV, Zorgvervoercentrale Nederland BV

(Rechtssache C-171/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2 - Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters - Fakultative Ausschlussklauseln - Schwere berufliche Verfehlung - Nationale Regelung, die eine Einzelfallprüfung unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorsieht - Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber - Richtlinie 89/665/EWG - Gerichtliche Nachprüfung))

(2017/C 046/03)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Connexxion Taxi Services BV

Beklagte: Staat der Nederlanden, Transvision BV, Rotterdamse Mobiliteit Centrale RMC BV, Zorgvervoercentrale Nederland BV

Tenor

1.

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, steht dem nicht entgegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einen öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob ein Bewerber um einen öffentlichen Auftrag, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, tatsächlich auszuschließen ist.

2.

Die Richtlinie 2004/18, insbesondere deren Art. 2 und Anhang VII Teil A Nr. 17, ist angesichts des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des daraus abgeleiteten Transparenzgebots dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass ein öffentlicher Auftraggeber beschließt, einen öffentlichen Auftrag an einen Bieter zu vergeben, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, und zwar mit der Begründung, dass der Ausschluss dieses Bieters vom Vergabeverfahren gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde, obwohl nach den Ausschreibungsbedingungen für diesen öffentlichen Auftrag ein Bieter, der eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, zwingend und ungeachtet dessen auszuschließen war, ob diese Sanktion verhältnismäßig ist oder nicht.


(1)  ABl. C 213 vom 29.6.2015.