22.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 68/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Firma Theodor Pfister/Landkreis Main-Spessart
(Rechtssache C-58/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Hygieneuntersuchungen - Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln - Finanzierung der Kontrollen - Kosten für Untersuchungen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten - Verordnung [EG] Nr. 882/2004 - Richtlinie 85/73/EWG - Möglichkeit der Erhebung eines Betrags, der die tatsächlichen Kosten der Untersuchungen deckt und höher ist als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gebühren))
(2016/C 068/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Firma Theodor Pfister
Beklagter: Landkreis Main-Spessart
Tenor
Art. 27 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es für den Übergangszeitraum des Jahres 2007 gestattet, für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene entstehen, Gebühren im Sinne der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 97/79/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 geänderten Fassung zu erheben, die die von der zuständigen Behörde zu tragenden Kosten decken.