8.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/8


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di giustizia amministrativa per la Regione siciliana — Italien) — Pippo Pizzo/CRGT Srl

(Rechtssache C-27/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Teilnahme an einem Vergabeverfahren - Möglichkeit, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen, um notwendige Bedingungen zu erfüllen - Nichtzahlung eines nicht ausdrücklich vorgesehenen Beitrags - Ausschluss vom Vergabeverfahren ohne Möglichkeit einer Behebung dieses Mangels))

(2016/C 287/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di giustizia amministrativa per la Regione siciliana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pippo Pizzo

Beklagte: CRGT Srl

Beteiligte: Autorità Portuale di Messina, Messina Sud Srl, Francesco Todaro, Myleco Sas

Tenor

1.

Die Art. 47 und 48 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsnormen nicht entgegenstehen, die es einem Wirtschaftsteilnehmer erlauben, sich auf die Kapazitäten eines oder mehrerer Dritter zu stützen, um den Mindestanforderungen der Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren zu genügen, die er selbst nur teilweise erfüllt.

2.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot sind dahin auszulegen, dass sie dem Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags wegen Nichterfüllung einer Verpflichtung entgegenstehen, die sich nicht ausdrücklich aus den Unterlagen dieses Verfahrens oder den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften ergibt, sondern aus einer Auslegung dieser Rechtsvorschriften und dieser Unterlagen sowie der Schließung von Lücken in diesen Unterlagen durch die Behörden oder die nationalen Verwaltungsgerichte. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sind unter diesen Umständen dahin auszulegen, dass sie es nicht verwehren, dem Wirtschaftsteilnehmer zu gestatten, seine Situation zu bereinigen und dieser Verpflichtung innerhalb einer vom Auftraggeber festgelegten Frist nachzukommen.


(1)  ABl. C 138 vom 27.4.2015.