12.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 335/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I — Deutschland) — Verband Sozialer Wettbewerb e. V./Innova Vital GmbH

(Rechtssache C-19/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 - Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - Art. 1 Abs. 2 - Geltungsbereich - Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen - Angaben in kommerziellen Mitteilungen, die sich ausschließlich an medizinische Fachkreise richten))

(2016/C 335/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht München I

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Verband Sozialer Wettbewerb e. V.

Beklagte: Innova Vital GmbH

Tenor

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen über Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn sich diese Mitteilungen nicht an den Endverbraucher, sondern ausschließlich an medizinische Fachkreise richten.


(1)  ABl. C 127 vom 20.04.2015.