Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2017 –
BPC Lux 2 u. a./Kommission

(Rechtssache T‑812/14)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilfe der portugiesischen Behörden zur Abwicklung des Finanzinstituts Banco Espírito Santo – Gründung und Kapitalisierung einer Brückenbank – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage–Rechtsschutzinteresse–Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses–Beschluss der Kommission, mit dem eine staatliche Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung zugunsten einer Bank für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird–Klage nachrangiger Gläubiger dieser Bank–Keine Rechtswirkung der Nichtigerklärung des Beschlusses auf die Entscheidung eines Mitgliedstaats, eine Brückenbank zu gründen und Anleihen der Art, wie sie von den Klägern gehalten werden, nicht in ihr Vermögen aufzunehmen–Fehlender Nachweis für einen Vorteil durch die Nichtigerklärung des Beschlusses–Fehlendes Rechtsschutzinteresse–Unzulässigkeit

(Art. 107 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 24-36)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5682 final der Kommission vom 3. August 2014 über die staatliche Beihilfe SA.39250 (2014/N) – Portugal – Abwicklung der Banco Espírito Santo SA

Tenor

1. 

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. 

Die BPC Lux 2 Sàrl und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im vorliegenden Rechtszug und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstanden sind.

3. 

Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.