Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. September 2017 –
Vnesheconombank/Rat
(Rechtssache T‑737/14 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“
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1. |
Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs–Einstweilige Anordnungen–Voraussetzungen–Fumus boni iuris–Dringlichkeit–Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden–Kumulativer Charakter–Abwägung sämtlicher betroffener Belange–Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung–Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 18, 19) |
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2. |
Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs–Einstweilige Anordnungen–Voraussetzungen–Dringlichkeit–Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden–Beweislast–Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden–Keine ausreichende Begründung der Dringlichkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 22, 23) |
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3. |
Vorläufiger Rechtsschutz–Zulässigkeitsvoraussetzungen–Antragsschrift–Formerfordernisse–Darlegung der den Erlass der beantragten Anordnungen dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Gründe–Fehlen wesentlicher tatsächlicher und rechtlicher Umstände im Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz–Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 5) (vgl. Rn. 25, 27) |
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4. |
Vorläufiger Rechtsschutz–Aussetzung des Vollzugs–Einstweilige Anordnungen–Voraussetzungen–Dringlichkeit–Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden–Beweislast–Finanzieller Schaden–Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind–Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden oder ihre Marktposition irreversibel ändern könnte–Pflicht, darzulegen, dass strukturelle oder rechtliche Hürden bestehen, die diese Gesellschaft daran hindern, einen beträchtlichen Teil der Marktanteile zurückzugewinnen (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156) (vgl. Rn. 26, 37, 38) |
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13), und der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 1), soweit sie die Antragstellerin betreffen
Tenor
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1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |